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Sie können sich § 3a NetzDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Meldepflicht | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames Verfahren für | ||
2 | Meldungen nach den Absätzen 2 bis 5 vorhalten. | ||||
3 | (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss dem Bundeskriminalamt als | ||||
4 | Zentralstelle zum Zwecke der Ermöglichung der Verfolgung von Straftaten | ||||
5 | Inhalte übermitteln, | ||||
6 | 1. | ||||
7 | die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet | ||||
8 | worden sind, | ||||
9 | 2. | ||||
10 | die der Anbieter entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und | ||||
11 | 3. | ||||
12 | bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen | ||||
13 | der Tatbestände | ||||
14 | a) | ||||
15 | der §§ 86, 86a, 89a, 91, 126, 129 bis 129b, 130, 131 oder 140 des | ||||
16 | Strafgesetzbuches, | ||||
17 | b) | ||||
18 | des § 184b des Strafgesetzbuches oder | ||||
19 | c) | ||||
20 | des § 241 des Strafgesetzbuches in Form der Bedrohung mit einem Verbrechen | ||||
21 | gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit | ||||
22 | oder die persönliche Freiheit | ||||
23 | erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. | ||||
24 | (3) Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss unverzüglich, nachdem er einen | ||||
25 | Inhalt entfernt oder den Zugang zu diesem gesperrt hat, prüfen, ob die | ||||
26 | Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vorliegen, und unverzüglich danach den | ||||
27 | Inhalt gemäß Absatz 4 übermitteln. | ||||
28 | (4) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt muss enthalten: | ||||
29 | 1. | ||||
30 | den Inhalt und, sofern vorhanden, den Zeitpunkt, zu dem der Inhalt geteilt | ||||
31 | oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, unter Angabe der zugrunde | ||||
32 | liegenden Zeitzone, | ||||
33 | 2. | ||||
34 | folgende Angaben zu dem Nutzer, der den Inhalt mit anderen Nutzern geteilt | ||||
35 | oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat: | ||||
36 | a) | ||||
37 | den Nutzernamen und, | ||||
38 | b) | ||||
39 | sofern vorhanden, die gegenüber dem Anbieter des sozialen Netzwerkes zuletzt | ||||
40 | verwendete IP-Adresse einschließlich der Portnummer sowie den Zeitpunkt des | ||||
41 | letzten Zugriffs unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone. | ||||
42 | (5) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt hat elektronisch an eine vom | ||||
43 | Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu erfolgen. | ||||
44 | (6) Der Anbieter des sozialen Netzwerks informiert den Nutzer, für den der | ||||
45 | Inhalt gespeichert wurde, vier Wochen nach der Übermittlung an das | ||||
46 | Bundeskriminalamt über die Übermittlung nach Absatz 4. Satz 1 gilt nicht, | ||||
47 | wenn das Bundeskriminalamt binnen vier Wochen anordnet, dass die Information | ||||
48 | wegen der Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen | ||||
49 | Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit einer Person oder von | ||||
50 | bedeutenden Vermögenswerten zurückzustellen ist. Im Fall der Anordnung | ||||
51 | nach Satz 2 informiert das Bundeskriminalamt den Nutzer über die Übermittlung | ||||
52 | nach Absatz 4, sobald dies ohne Gefährdung im Sinne des Satzes 2 möglich ist. | ||||
53 | (7) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat der in § 4 genannten | ||||
54 | Verwaltungsbehörde auf deren Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen, wie die | ||||
55 | Verfahren zur Übermittlung von Inhalten nach Absatz 1 gestaltet sind und wie | ||||
56 | sie angewendet werden. | ||||
57 | (8) Strafverfolgungsbehörden dürfen für einen allgemeinen Austausch mit den | ||||
58 | Anbietern sozialer Netzwerke über die Anwendung der Absätze 1 bis 7 die | ||||
59 | hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten in pseudonymisierter Form | ||||
60 | verarbeiten. |
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