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Sie können sich § 3 NetzDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. 2Der Anbieter muss Nutzern ein bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares, leicht bedienbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.
(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks
(3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Beschwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maßnahme innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU dokumentiert wird.
(4) 1Der Umgang mit Beschwerden muss von der Leitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kontrollen überwacht werden. 2Organisatorische Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich beseitigt werden. 3Den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht werden.
(5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde beauftragten Stelle überwacht werden.
(6) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen, wenn
(7) 1Die Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung trifft die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde. 2Sie gibt der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz vor der Entscheidung über die Anerkennung Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 4Eine Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten.
(8) Die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung hat die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde unverzüglich über Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände und sonstiger im Antrag auf Anerkennung mitgeteilter Angaben zu unterrichten.
(9) Die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde zu übermitteln.
(10) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind.
(11) Die Verwaltungsbehörde nach § 4 kann auch bestimmen, dass für einen Anbieter von sozialen Netzwerken die Möglichkeit zur Übertragung von Entscheidungen nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b für einen zeitlich befristeten Zeitraum entfällt, wenn zu erwarten ist, dass bei diesem Anbieter die Erfüllung der Pflichten des Absatzes 2 Nummer 3 durch einen Anschluss an die Regulierte Selbstregulierung nicht gewährleistet wird.
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte | Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte | ||||
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t | 1 | Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte | t | 1 | Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte |
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte | Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte | ||||
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f | 1 | (1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und | f | 1 | (1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und |
2 | transparentes Verfahren nach Absatz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden | 2 | transparentes Verfahren nach Absatz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden | ||
3 | über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein bei | 3 | über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein bei | ||
4 | der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares, | 4 | der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares, | ||
5 | leicht bedienbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von | 5 | leicht bedienbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von | ||
6 | Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen. | 6 | Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen. | ||
7 | (2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks | 7 | (2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der in der | 9 | unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der in der | ||
10 | Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm | 10 | Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm | ||
11 | zu sperren ist, | 11 | zu sperren ist, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach | 13 | einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach | ||
14 | Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, | 14 | Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, | ||
15 | wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen | 15 | wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen | ||
16 | längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich | 16 | längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich | ||
17 | rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat, | 17 | rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | jeden rechtswidrigen Inhalt unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben | 19 | jeden rechtswidrigen Inhalt unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben | ||
20 | Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; die | 20 | Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; die | ||
21 | Frist von sieben Tagen kann überschritten werden, wenn | 21 | Frist von sieben Tagen kann überschritten werden, wenn | ||
22 | a) | 22 | a) | ||
23 | die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit | 23 | die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit | ||
24 | einer Tatsachenbehauptung oder erkennbar von anderen tatsächlichen Umständen | 24 | einer Tatsachenbehauptung oder erkennbar von anderen tatsächlichen Umständen | ||
25 | abhängt; das soziale Netzwerk kann in diesen Fällen dem Nutzer vor der | 25 | abhängt; das soziale Netzwerk kann in diesen Fällen dem Nutzer vor der | ||
26 | Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde geben, | 26 | Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde geben, | ||
27 | b) | 27 | b) | ||
28 | der Anbieter des sozialen Netzwerks die Entscheidung über die | 28 | der Anbieter des sozialen Netzwerks die Entscheidung über die | ||
29 | Rechtswidrigkeit innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde einer | 29 | Rechtswidrigkeit innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde einer | ||
30 | nach den Absätzen 6 bis 8 anerkannten Einrichtung der Regulierten | 30 | nach den Absätzen 6 bis 8 anerkannten Einrichtung der Regulierten | ||
31 | Selbstregulierung überträgt und sich deren Entscheidung unterwirft, | 31 | Selbstregulierung überträgt und sich deren Entscheidung unterwirft, | ||
32 | 4. | 32 | 4. | ||
33 | im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwecken sichert und zu diesem | 33 | im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwecken sichert und zu diesem | ||
34 | Zweck für die Dauer von zehn Wochen innerhalb des Geltungsbereichs der | 34 | Zweck für die Dauer von zehn Wochen innerhalb des Geltungsbereichs der | ||
35 | Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 | 35 | Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 | ||
36 | über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, | 36 | über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, | ||
37 | insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie | 37 | insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie | ||
38 | über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und | 38 | über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und | ||
39 | der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März | 39 | der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März | ||
40 | 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der | 40 | 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der | ||
41 | Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie | 41 | Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie | ||
42 | über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom | 42 | über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom | ||
43 | 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom | 43 | 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom | ||
44 | 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, speichert, | 44 | 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, speichert, | ||
45 | 5. | 45 | 5. | ||
t | 46 | den Beschwerdeführer und den Nutzer über jede Entscheidung unverzüglich | t | 46 | den Beschwerdeführer und den Nutzer, für den der beanstandete Inhalt |
47 | informiert und seine Entscheidung ihnen gegenüber begründet. | 47 | gespeichert wurde, über jede Entscheidung unverzüglich informiert und dabei | ||
48 | a) | ||||
49 | seine Entscheidung begründet, | ||||
50 | b) | ||||
51 | hinweist auf die Möglichkeit der Gegenvorstellung nach § 3b Absatz 1 Satz 2, | ||||
52 | das hierfür zur Verfügung gestellte Verfahren nach § 3b Absatz 1 Satz 3, die | ||||
53 | Frist nach § 3b Absatz 1 Satz 2 sowie darauf, dass der Inhalt der | ||||
54 | Gegenvorstellung im Rahmen des Verfahrens nach § 3b Absatz 2 Nummer 1 | ||||
55 | weitergegeben werden kann, und | ||||
56 | c) | ||||
57 | den Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er gegen den Nutzer, für den der | ||||
58 | beanstandete Inhalt gespeichert wurde, Strafanzeige und erforderlichenfalls | ||||
59 | Strafantrag stellen kann und auf welchen Internetseiten er hierüber weitere | ||||
60 | Informationen erhält. | ||||
48 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b darf der Anbieter des sozialen | 61 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b darf der Anbieter des sozialen | ||
49 | Netzwerks der anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung den | 62 | Netzwerks der anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung den | ||
50 | beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des Teilens oder der | 63 | beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des Teilens oder der | ||
51 | Zugänglichmachung des Inhalts und zum Umfang der Verbreitung sowie mit dem | 64 | Zugänglichmachung des Inhalts und zum Umfang der Verbreitung sowie mit dem | ||
52 | Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehende Inhalte übermitteln, soweit dies | 65 | Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehende Inhalte übermitteln, soweit dies | ||
53 | zum Zwecke der Entscheidung erforderlich ist. Die Einrichtung der Regulierten | 66 | zum Zwecke der Entscheidung erforderlich ist. Die Einrichtung der Regulierten | ||
54 | Selbstregulierung ist befugt, die betreffenden personenbezogenen Daten in dem | 67 | Selbstregulierung ist befugt, die betreffenden personenbezogenen Daten in dem | ||
55 | für die Prüfung erforderlichen Umfang zu verarbeiten. Eine etwaige | 68 | für die Prüfung erforderlichen Umfang zu verarbeiten. Eine etwaige | ||
56 | Unrichtigkeit der von der anerkannten Einrichtung der Regulierten | 69 | Unrichtigkeit der von der anerkannten Einrichtung der Regulierten | ||
57 | Selbstregulierung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b getroffenen | 70 | Selbstregulierung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b getroffenen | ||
58 | Entscheidung begründet keinen Verstoß des Anbieters des sozialen Netzwerks | 71 | Entscheidung begründet keinen Verstoß des Anbieters des sozialen Netzwerks | ||
59 | gegen Absatz 1 Satz 1. | 72 | gegen Absatz 1 Satz 1. | ||
60 | (3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Beschwerde und die zu ihrer Abhilfe | 73 | (3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Beschwerde und die zu ihrer Abhilfe | ||
61 | getroffene Maßnahme innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG | 74 | getroffene Maßnahme innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG | ||
62 | und 2010/13/EU dokumentiert wird. | 75 | und 2010/13/EU dokumentiert wird. | ||
63 | (4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der Leitung des sozialen Netzwerks | 76 | (4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der Leitung des sozialen Netzwerks | ||
64 | durch monatliche Kontrollen überwacht werden. Organisatorische | 77 | durch monatliche Kontrollen überwacht werden. Organisatorische | ||
65 | Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich | 78 | Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich | ||
66 | beseitigt werden. Den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten | 79 | beseitigt werden. Den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten | ||
67 | Personen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens | 80 | Personen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens | ||
68 | aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht | 81 | aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht | ||
69 | werden. | 82 | werden. | ||
70 | (5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine von der in § 4 genannten | 83 | (5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine von der in § 4 genannten | ||
71 | Verwaltungsbehörde beauftragten Stelle überwacht werden. | 84 | Verwaltungsbehörde beauftragten Stelle überwacht werden. | ||
72 | (6) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung im | 85 | (6) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung im | ||
73 | Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen, wenn | 86 | Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen, wenn | ||
74 | 1. | 87 | 1. | ||
75 | die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleistet ist, | 88 | die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleistet ist, | ||
76 | 2. | 89 | 2. | ||
77 | eine sachgerechte Ausstattung und zügige Prüfung innerhalb von sieben Tagen | 90 | eine sachgerechte Ausstattung und zügige Prüfung innerhalb von sieben Tagen | ||
78 | sichergestellt sind, | 91 | sichergestellt sind, | ||
79 | 3. | 92 | 3. | ||
80 | eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang und Ablauf der Prüfung sowie | 93 | eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang und Ablauf der Prüfung sowie | ||
81 | Vorlagepflichten der angeschlossenen sozialen Netzwerke regelt und die | 94 | Vorlagepflichten der angeschlossenen sozialen Netzwerke regelt und die | ||
82 | Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen auf Antrag des Beschwerdeführers | 95 | Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen auf Antrag des Beschwerdeführers | ||
83 | und auf Antrag des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, | 96 | und auf Antrag des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, | ||
84 | vorsieht, und | 97 | vorsieht, und | ||
85 | 4. | 98 | 4. | ||
86 | die Einrichtung von mehreren Anbietern sozialer Netzwerke oder Institutionen | 99 | die Einrichtung von mehreren Anbietern sozialer Netzwerke oder Institutionen | ||
87 | getragen wird, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen. Außerdem muss | 100 | getragen wird, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen. Außerdem muss | ||
88 | sie für den Beitritt weiterer Anbieter insbesondere sozialer Netzwerke | 101 | sie für den Beitritt weiterer Anbieter insbesondere sozialer Netzwerke | ||
89 | offenstehen. | 102 | offenstehen. | ||
90 | (7) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung der | 103 | (7) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung der | ||
91 | Regulierten Selbstregulierung trifft die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde. | 104 | Regulierten Selbstregulierung trifft die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde. | ||
92 | Sie gibt der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den | 105 | Sie gibt der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den | ||
93 | Jugendmedienschutz vor der Entscheidung über die Anerkennung Gelegenheit zur | 106 | Jugendmedienschutz vor der Entscheidung über die Anerkennung Gelegenheit zur | ||
94 | Stellungnahme. Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen | 107 | Stellungnahme. Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen | ||
95 | werden. Eine Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht | 108 | werden. Eine Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht | ||
96 | unterschreiten. | 109 | unterschreiten. | ||
97 | (8) Die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung hat die in § | 110 | (8) Die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung hat die in § | ||
98 | 4 genannte Verwaltungsbehörde unverzüglich über Änderungen der für die | 111 | 4 genannte Verwaltungsbehörde unverzüglich über Änderungen der für die | ||
99 | Anerkennung relevanten Umstände und sonstiger im Antrag auf Anerkennung | 112 | Anerkennung relevanten Umstände und sonstiger im Antrag auf Anerkennung | ||
100 | mitgeteilter Angaben zu unterrichten. | 113 | mitgeteilter Angaben zu unterrichten. | ||
101 | (9) Die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung hat bis zum | 114 | (9) Die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung hat bis zum | ||
102 | 31. Juli eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene | 115 | 31. Juli eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene | ||
103 | Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und der in § 4 | 116 | Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und der in § 4 | ||
104 | genannten Verwaltungsbehörde zu übermitteln. | 117 | genannten Verwaltungsbehörde zu übermitteln. | ||
105 | (10) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen oder mit | 118 | (10) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen oder mit | ||
106 | Nebenbestimmungen versehen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung | 119 | Nebenbestimmungen versehen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung | ||
107 | nachträglich entfallen sind. | 120 | nachträglich entfallen sind. | ||
108 | (11) Die Verwaltungsbehörde nach § 4 kann auch bestimmen, dass für einen | 121 | (11) Die Verwaltungsbehörde nach § 4 kann auch bestimmen, dass für einen | ||
109 | Anbieter von sozialen Netzwerken die Möglichkeit zur Übertragung von | 122 | Anbieter von sozialen Netzwerken die Möglichkeit zur Übertragung von | ||
110 | Entscheidungen nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b für einen zeitlich | 123 | Entscheidungen nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b für einen zeitlich | ||
111 | befristeten Zeitraum entfällt, wenn zu erwarten ist, dass bei diesem Anbieter | 124 | befristeten Zeitraum entfällt, wenn zu erwarten ist, dass bei diesem Anbieter | ||
112 | die Erfüllung der Pflichten des Absatzes 2 Nummer 3 durch einen Anschluss an | 125 | die Erfüllung der Pflichten des Absatzes 2 Nummer 3 durch einen Anschluss an | ||
113 | die Regulierte Selbstregulierung nicht gewährleistet wird. | 126 | die Regulierte Selbstregulierung nicht gewährleistet wird. |
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