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Sie können sich § 4a NetzDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Aufsicht | |||||
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t | t | 1 | (1) Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde überwacht die Einhaltung der | ||
2 | Vorschriften dieses Gesetzes. | ||||
3 | (2) Stellt die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde fest, dass ein Anbieter | ||||
4 | eines sozialen Netzwerks gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat | ||||
5 | oder verstößt, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem | ||||
6 | Anbieter. Sie kann den Anbieter insbesondere verpflichten, die | ||||
7 | Zuwiderhandlung abzustellen. § 4 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe | ||||
8 | entsprechend, dass dasjenige Gericht zuständig ist, welches über den Einspruch | ||||
9 | gegen einen Bußgeldbescheid entscheiden würde. | ||||
10 | (3) In dem Verwaltungsverfahren nach Absatz 2 erteilt der Anbieter eines | ||||
11 | sozialen Netzwerks der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren Verlangen | ||||
12 | Auskunft über die zur Umsetzung dieses Gesetzes ergriffenen Maßnahmen, über | ||||
13 | die Anzahl der registrierten Nutzer im Inland sowie über die im vergangenen | ||||
14 | Kalenderjahr eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte; die | ||||
15 | Vertretung des Anbieters sowie bei juristischen Personen, Gesellschaften und | ||||
16 | nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung | ||||
17 | berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte im Namen des | ||||
18 | Unternehmens zu erteilen. Das Auskunftsverlangen muss verhältnismäßig | ||||
19 | sein. Soweit natürliche Personen nach Satz 1 zur Mitwirkung verpflichtet | ||||
20 | sind, müssen sie, falls die Informationserlangung auf andere Weise wesentlich | ||||
21 | erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet | ||||
22 | sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit | ||||
23 | herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die eine natürliche Person nach | ||||
24 | Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem | ||||
25 | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit ihrer Zustimmung gegen diese Person | ||||
26 | oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung | ||||
27 | bezeichneten Angehörigen verwendet werden. Gemäß Satz 1 erteilte Auskünfte | ||||
28 | dürfen in einem Verfahren zur Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 des | ||||
29 | Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gegen den Anbieter nur mit Zustimmung des | ||||
30 | Anbieters oder derjenigen Person, die infolge ihrer Verpflichtung nach Satz 1 | ||||
31 | die Auskunft erteilt hat, verwendet werden. | ||||
32 | (4) Zeugen sind in dem Verwaltungsverfahren nach Absatz 2 zur Aussage | ||||
33 | verpflichtet. Ein Zeuge kann die Aussage auf solche Fragen verweigern, | ||||
34 | deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 | ||||
35 | der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher | ||||
36 | Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten | ||||
37 | aussetzen würde. Im Übrigen gelten die Vorschriften der | ||||
38 | Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen, entsprechend. Die in | ||||
39 | § 4 genannte Verwaltungsbehörde hat den Zeugen vor der Vernehmung über | ||||
40 | sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. |
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