Lade...
Lade...
Sie können sich § 4 NetzDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. 2§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.
(4) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße.
(5) 1Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung darauf stützen, dass nicht entfernte oder nicht gesperrte Inhalte rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 sind, so soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. 2Zuständig ist das Gericht, das über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet. 3Der Antrag auf Vorabentscheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellungnahme des sozialen Netzwerks zuzuleiten. 4Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 5Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für die Verwaltungsbehörde bindend.
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht | 3 | entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht | ||
4 | vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht | 4 | vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht | ||
5 | vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig | 5 | vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig | ||
6 | veröffentlicht, | 6 | veröffentlicht, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
n | 8 | entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren für den Umgang mit | n | 8 | entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 3b Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes |
9 | Beschwerden von Beschwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohnhaft sind oder | 9 | Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Beschwerdestellen oder Nutzern, die | ||
10 | im Inland wohnhaft sind oder ihren Sitz haben, oder für eine Überprüfung einer | ||||
10 | ihren Sitz haben, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, | 11 | Entscheidung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, | ||
11 | 3. | 12 | 3. | ||
t | 12 | entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht | t | 13 | entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 3b Absatz 1 Satz 3 ein dort genanntes |
13 | richtig zur Verfügung stellt, | 14 | Verfahren nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt, | ||
14 | 4. | 15 | 4. | ||
15 | entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 den Umgang mit Beschwerden nicht oder nicht | 16 | entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 den Umgang mit Beschwerden nicht oder nicht | ||
16 | richtig überwacht, | 17 | richtig überwacht, | ||
17 | 5. | 18 | 5. | ||
18 | entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine organisatorische Unzulänglichkeit nicht | 19 | entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine organisatorische Unzulänglichkeit nicht | ||
19 | oder nicht rechtzeitig beseitigt, | 20 | oder nicht rechtzeitig beseitigt, | ||
20 | 6. | 21 | 6. | ||
21 | entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 eine Schulung oder eine Betreuung nicht oder | 22 | entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 eine Schulung oder eine Betreuung nicht oder | ||
22 | nicht rechtzeitig anbietet, | 23 | nicht rechtzeitig anbietet, | ||
23 | 7. | 24 | 7. | ||
24 | entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder einen | 25 | entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder einen | ||
25 | inländischen Empfangsberechtigten nicht benennt, oder | 26 | inländischen Empfangsberechtigten nicht benennt, oder | ||
26 | 8. | 27 | 8. | ||
27 | entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 als Empfangsberechtigter auf Auskunftsersuchen | 28 | entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 als Empfangsberechtigter auf Auskunftsersuchen | ||
28 | nicht reagiert. | 29 | nicht reagiert. | ||
29 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und | 30 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und | ||
30 | 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des | 31 | 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des | ||
31 | Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. § 30 | 32 | Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. § 30 | ||
32 | Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. | 33 | Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. | ||
33 | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im | 34 | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im | ||
34 | Inland begangen wird. | 35 | Inland begangen wird. | ||
35 | (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes | 36 | (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes | ||
36 | über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. Das | 37 | über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. Das | ||
37 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen | 38 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen | ||
38 | mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem | 39 | mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem | ||
39 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für | 40 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für | ||
40 | Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die | 41 | Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die | ||
41 | Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines | 42 | Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines | ||
42 | Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße. | 43 | Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße. | ||
43 | (5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung darauf stützen, dass | 44 | (5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung darauf stützen, dass | ||
44 | nicht entfernte oder nicht gesperrte Inhalte rechtswidrig im Sinne des § 1 | 45 | nicht entfernte oder nicht gesperrte Inhalte rechtswidrig im Sinne des § 1 | ||
45 | Absatz 3 sind, so soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche | 46 | Absatz 3 sind, so soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche | ||
46 | Entscheidung herbeiführen. Zuständig ist das Gericht, das über den | 47 | Entscheidung herbeiführen. Zuständig ist das Gericht, das über den | ||
47 | Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet. Der Antrag auf | 48 | Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet. Der Antrag auf | ||
48 | Vorabentscheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellungnahme des sozialen | 49 | Vorabentscheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellungnahme des sozialen | ||
49 | Netzwerks zuzuleiten. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung | 50 | Netzwerks zuzuleiten. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung | ||
50 | entschieden werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für die | 51 | entschieden werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für die | ||
51 | Verwaltungsbehörde bindend. | 52 | Verwaltungsbehörde bindend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.