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Sie können sich § 3d NetzDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Begriffsbestimmungen für Videosharingplattform-Dienste | |||||
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t | t | 1 | Begriffsbestimmungen für Videosharingplattform-Dienste |
Begriffsbestimmungen für Videosharingplattform-Dienste | |||||
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t | t | 1 | (1) Im Sinne dieses Gesetzes | ||
2 | 1. | ||||
3 | sind Videosharingplattform-Dienste | ||||
4 | a) | ||||
5 | Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin | ||||
6 | besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter | ||||
7 | keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, | ||||
8 | wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen oder der | ||||
9 | nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt, | ||||
10 | b) | ||||
11 | trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in | ||||
12 | Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt, | ||||
13 | 2. | ||||
14 | ist ein nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von | ||||
15 | bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen | ||||
16 | Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf | ||||
17 | einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird, | ||||
18 | 3. | ||||
19 | ist eine Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die | ||||
20 | unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter | ||||
21 | erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, | ||||
22 | 4. | ||||
23 | ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder | ||||
24 | andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für | ||||
25 | den die Richtlinie 2010/13/EU gilt, | ||||
26 | 5. | ||||
27 | ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere | ||||
28 | Tochterunternehmen kontrolliert, | ||||
29 | 6. | ||||
30 | ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von | ||||
31 | einem Mutterunternehmen kontrolliert wird, | ||||
32 | 7. | ||||
33 | ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen | ||||
34 | Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen | ||||
35 | Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen. | ||||
36 | (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Sitzland eines Anbieters von | ||||
37 | Videosharingplattform-Diensten derjenige Mitgliedstaat, in dessen | ||||
38 | Hoheitsgebiet der Anbieter niedergelassen ist. Ist ein Anbieter von | ||||
39 | Videosharingplattform-Diensten nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats | ||||
40 | niedergelassen, so gilt derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dessen | ||||
41 | Hoheitsgebiet | ||||
42 | 1. | ||||
43 | ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Anbieters oder | ||||
44 | 2. | ||||
45 | ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von welcher der Anbieter ein Teil ist, | ||||
46 | niedergelassen ist. | ||||
47 | (3) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 das Mutterunternehmen, das | ||||
48 | Tochterunternehmen oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils in | ||||
49 | verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so gilt der Anbieter als in dem | ||||
50 | Mitgliedstaat niedergelassen, in dem sein Mutterunternehmen niedergelassen | ||||
51 | ist, oder, mangels einer solchen Niederlassung, als in dem Mitgliedstaat | ||||
52 | niedergelassen, in dem sein Tochterunternehmen niedergelassen ist, oder, | ||||
53 | mangels einer solchen Niederlassung, als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, | ||||
54 | in dem das andere Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist. Gibt es | ||||
55 | mehrere Tochterunternehmen und ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem | ||||
56 | anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der Anbieter als in dem | ||||
57 | Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine | ||||
58 | Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung | ||||
59 | des Tochterunternehmens mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht. Gibt | ||||
60 | es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen | ||||
61 | jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Anbieter | ||||
62 | als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen | ||||
63 | zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und | ||||
64 | tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht. | ||||
65 | (4) Treten zwischen der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde und einer Behörde | ||||
66 | eines anderen Mitgliedstaats Meinungsverschiedenheiten darüber auf, welcher | ||||
67 | Mitgliedstaat Sitzland eines Anbieters von Videosharingplattform-Diensten ist | ||||
68 | oder als solcher gilt, so bringt die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde dies | ||||
69 | der Europäischen Kommission unverzüglich zur Kenntnis. |
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