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Sie können sich § 3c NetzDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Schlichtung | |||||
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t | t | 1 | (1) Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde kann privatrechtlich organisierte | ||
2 | Einrichtungen als Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung von | ||||
3 | Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführern oder Nutzern, für die der | ||||
4 | beanstandete Inhalt gespeichert wurde, und Anbietern sozialer Netzwerke über | ||||
5 | nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 getroffene Entscheidungen anerkennen. | ||||
6 | (2) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung ist als Schlichtungsstelle | ||||
7 | nach Absatz 1 anzuerkennen, wenn | ||||
8 | 1. | ||||
9 | ihr Träger eine juristische Person ist, | ||||
10 | a) | ||||
11 | die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | ||||
12 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für | ||||
13 | den die Richtlinie 2010/13/EU gilt, hat, | ||||
14 | b) | ||||
15 | die auf Dauer angelegt ist und | ||||
16 | c) | ||||
17 | deren Finanzierung gesichert ist, | ||||
18 | 2. | ||||
19 | die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die Sachkunde derjenigen | ||||
20 | Personen gewährleistet sind, die mit der Schlichtung befasst werden sollen, | ||||
21 | 3. | ||||
22 | ihre sachgerechte Ausstattung und die zügige Bearbeitung der | ||||
23 | Schlichtungsverfahren sichergestellt sind, | ||||
24 | 4. | ||||
25 | sie eine Schlichtungsordnung hat, welche die Einzelheiten des | ||||
26 | Schlichtungsverfahrens und ihre Zuständigkeit regelt und welche ein einfaches, | ||||
27 | kostengünstiges, unverbindliches und faires Schlichtungsverfahren ermöglicht, an | ||||
28 | dem der Anbieter des sozialen Netzwerks, der Beschwerdeführer und der Nutzer, | ||||
29 | für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, teilnehmen können, | ||||
30 | 5. | ||||
31 | sichergestellt ist, dass die Öffentlichkeit dauerhaft über Erreichbarkeit | ||||
32 | und Zuständigkeit der Schlichtungsstelle und über den Ablauf des | ||||
33 | Schlichtungsverfahrens, einschließlich der Schlichtungsordnung, informiert wird. | ||||
34 | § 3 Absatz 7 Satz 2 und 3 und Absatz 8 bis 10 gilt entsprechend. | ||||
35 | (3) Beschwerdeführer und Nutzer, für die der beanstandete Inhalt | ||||
36 | gespeichert wurde, können eine Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer | ||||
37 | Zuständigkeit anrufen, wenn zuvor ein Gegenvorstellungsverfahren nach § 3b | ||||
38 | durchgeführt wurde oder eine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des § 3 | ||||
39 | Absatz 6 Nummer 3 stattgefunden hat und der Anbieter des sozialen Netzwerks | ||||
40 | allgemein oder im Einzelfall an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle | ||||
41 | teilnimmt. Nimmt der Anbieter an der Schlichtung teil, darf er der | ||||
42 | Schlichtungsstelle den beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des Teilens | ||||
43 | oder der Zugänglichmachung des Inhalts und zum Umfang der Verbreitung sowie | ||||
44 | mit dem Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehende Inhalte übermitteln, | ||||
45 | soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; übermittelt werden | ||||
46 | dürfen auch, im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den | ||||
47 | Beschwerdeführer, die Kontaktdaten des Nutzers, für den der beanstandete | ||||
48 | Inhalt gespeichert wurde, sowie, im Falle einer Anrufung der | ||||
49 | Schlichtungsstelle durch den Nutzer, für den der beanstandete Inhalt | ||||
50 | gespeichert wurde, die Kontaktdaten des Beschwerdeführers. Die | ||||
51 | Schlichtungsstelle ist befugt, die betreffenden personenbezogenen Daten zu | ||||
52 | verarbeiten, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; eine | ||||
53 | Offenlegung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers und des Nutzers, | ||||
54 | für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, ist ausgenommen. | ||||
55 | (4) Die Teilnahme an den Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Das | ||||
56 | Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt. Das | ||||
57 | Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, | ||||
58 | 1039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 | ||||
59 | (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden. |
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