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Sie können sich § 3b NetzDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Gegenvorstellungsverfahren | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und | ||
2 | transparentes Verfahren nach Absatz 2 vorhalten, mit dem sowohl der | ||||
3 | Beschwerdeführer als auch der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt | ||||
4 | gespeichert wurde, eine Überprüfung einer zu einer Beschwerde über | ||||
5 | rechtswidrige Inhalte getroffenen Entscheidung über die Entfernung oder die | ||||
6 | Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt (ursprüngliche Entscheidung) herbeiführen | ||||
7 | kann; ausgenommen sind die Fälle des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b. | ||||
8 | Der Überprüfung bedarf es nur, wenn der Beschwerdeführer oder der Nutzer, | ||||
9 | für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, unter Angabe von Gründen | ||||
10 | einen Antrag auf Überprüfung innerhalb von zwei Wochen nach der Information | ||||
11 | über die ursprüngliche Entscheidung stellt (Gegenvorstellung). Der | ||||
12 | Anbieter des sozialen Netzwerks muss zu diesem Zweck ein leicht erkennbares | ||||
13 | Verfahren zur Verfügung stellen, das eine einfache elektronische | ||||
14 | Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglicht. Die | ||||
15 | Möglichkeit der Kontaktaufnahme muss auch im Rahmen der Unterrichtung nach | ||||
16 | § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b eröffnet werden. | ||||
17 | (2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 muss gewährleisten, dass der Anbieter | ||||
18 | des sozialen Netzwerks | ||||
19 | 1. | ||||
20 | für den Fall, dass er der Gegenvorstellung abhelfen möchte, im Fall einer | ||||
21 | Gegenvorstellung des Beschwerdeführers den Nutzer und im Fall einer | ||||
22 | Gegenvorstellung des Nutzers den Beschwerdeführer über den Inhalt der | ||||
23 | Gegenvorstellung unverzüglich informiert sowie im ersten Fall dem Nutzer und im | ||||
24 | zweiten Fall dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer | ||||
25 | angemessenen Frist gibt, | ||||
26 | 2. | ||||
27 | darauf hinweist, dass der Inhalt einer Stellungnahme des Nutzers an den | ||||
28 | Beschwerdeführer sowie der Inhalt einer Stellungnahme des Beschwerdeführers an | ||||
29 | den Nutzer weitergegeben werden kann, | ||||
30 | 3. | ||||
31 | seine ursprüngliche Entscheidung unverzüglich einer Überprüfung durch eine | ||||
32 | mit der ursprünglichen Entscheidung nicht befasste Person unterzieht, | ||||
33 | 4. | ||||
34 | seine Überprüfungsentscheidung dem Beschwerdeführer und dem Nutzer | ||||
35 | unverzüglich übermittelt und einzelfallbezogen begründet, in den Fällen der | ||||
36 | Nichtabhilfe dem Beschwerdeführer und dem Nutzer jedoch nur insoweit, wie diese | ||||
37 | am Gegenvorstellungsverfahren bereits beteiligt waren, und | ||||
38 | 5. | ||||
39 | sicherstellt, dass eine Offenlegung der Identität des Beschwerdeführers und | ||||
40 | des Nutzers in dem Verfahren nicht erfolgt. | ||||
41 | (3) Sofern einer Entscheidung über die Entfernung oder die Sperrung des | ||||
42 | Zugangs zu einem Inhalt keine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte zugrunde | ||||
43 | liegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Liegt der Entscheidung | ||||
44 | eine Beanstandung des Inhalts durch Dritte zugrunde, tritt an die Stelle des | ||||
45 | Beschwerdeführers diejenige Person, welche die Beanstandung dem Anbieter des | ||||
46 | sozialen Netzwerks übermittelt hat. Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist | ||||
47 | es nicht erforderlich, dass die Überprüfung durch eine mit der ursprünglichen | ||||
48 | Entscheidung nicht befasste Person erfolgt. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 | ||||
49 | bedarf es der Überprüfung nach Satz 1 dann nicht, wenn es sich bei dem Inhalt | ||||
50 | um erkennbar unerwünschte oder gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des | ||||
51 | Anbieters verstoßende kommerzielle Kommunikation handelt, die vom Nutzer in | ||||
52 | einer Vielzahl von Fällen mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit | ||||
53 | zugänglich gemacht wurde und die Gegenvorstellung offensichtlich keine | ||||
54 | Aussicht auf Erfolg hat. | ||||
55 | (4) Der Rechtsweg bleibt unberührt. |
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