n | (1) Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen | n | Anbieter sozialer Netzwerke, bei denen nach § 2 des Digitale-Dienste- |
| Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht | | Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt, haben |
| erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. | | im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer |
| An ihn können Zustellungen in Bußgeldverfahren und in aufsichtsrechtlichen | | Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn |
| Verfahren nach den §§ 4 und 4a oder in Gerichtsverfahren vor deutschen | | aufmerksam zu machen. An ihn können Zustellungen in Gerichtsverfahren vor |
| Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der | | deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme |
| Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die | | der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die |
| Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird, bewirkt | | Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird, bewirkt |
| werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche | | werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche |
| Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen | | Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen |
| sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren. | | sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren. |
t | (2) Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist | t | |
| eine empfangsberechtigte Person im Inland gegenüber der in § 4 genannten | | |
| Verwaltungsbehörde zu benennen. Die empfangsberechtigte Person ist | | |
| verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach Satz 1 48 Stunden nach Zugang zu | | |
| antworten. Soweit das Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen | | |
| erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in der Antwort zu begründen. | | |
| Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde führt eine Liste der | | |
| empfangsberechtigten Personen. Sie gibt inländischen | | |
| Strafverfolgungsbehörden hierüber auf Anfrage Auskunft. | | |