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Sie können sich § 2 NachwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
(3) 1Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. 2Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.
Nachweispflicht | Nachweispflicht | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn | n | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des |
2 | des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich | 2 | Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich | ||
3 | niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer | 3 | niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer | ||
4 | auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: | 4 | auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, | 6 | der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, | 8 | der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
n | 10 | bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des | n | 10 | bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare |
11 | Arbeitsverhältnisses, | 11 | Dauer des Arbeitsverhältnisses, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten | 13 | der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten | ||
14 | Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an | 14 | Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an | ||
n | 15 | verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, | n | 15 | verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann, |
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu | 17 | eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu | ||
18 | leistenden Tätigkeit, | 18 | leistenden Tätigkeit, | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
n | n | 20 | sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit, | ||
21 | 7. | ||||
20 | die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der | 22 | die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der | ||
n | 21 | Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile | n | 23 | Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und |
22 | des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, | 24 | Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils | ||
23 | 7. | 25 | getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung, | ||
24 | die vereinbarte Arbeitszeit, | ||||
25 | 8. | 26 | 8. | ||
n | n | 27 | die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei | ||
28 | vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und | ||||
29 | Voraussetzungen für Schichtänderungen, | ||||
30 | 9. | ||||
31 | bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: | ||||
32 | a) | ||||
33 | die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend | ||||
34 | dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, | ||||
35 | b) | ||||
36 | die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, | ||||
37 | c) | ||||
38 | der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die | ||||
39 | Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und | ||||
40 | d) | ||||
41 | die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im | ||||
42 | Voraus mitzuteilen hat, | ||||
43 | 10. | ||||
44 | sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren | ||||
45 | Voraussetzungen, | ||||
46 | 11. | ||||
26 | die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, | 47 | die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, | ||
n | 27 | 9. | n | 48 | 12. |
49 | ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, | ||||
50 | 13. | ||||
51 | wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung | ||||
52 | über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses | ||||
53 | Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu | ||||
54 | dieser Information verpflichtet ist, | ||||
55 | 14. | ||||
56 | das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und | ||||
57 | Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und | ||||
28 | die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, | 58 | die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur | ||
29 | 10. | 59 | Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch | ||
60 | bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer | ||||
61 | Kündigungsschutzklage anzuwenden, | ||||
62 | 15. | ||||
30 | ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- | 63 | ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis | ||
31 | oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. | 64 | anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen | ||
65 | paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts | ||||
66 | Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. | ||||
32 | Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist | 67 | Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist | ||
n | 33 | ausgeschlossen. | n | 68 | ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach |
69 | Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die | ||||
70 | Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens | ||||
71 | am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses | ||||
72 | und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen | ||||
73 | Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. | ||||
34 | (1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des | 74 | (1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des | ||
35 | Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die | 75 | Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die | ||
36 | wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift | 76 | wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift | ||
37 | zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind | 77 | zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind | ||
38 | mindestens aufzunehmen: | 78 | mindestens aufzunehmen: | ||
39 | 1. | 79 | 1. | ||
40 | der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, | 80 | der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, | ||
41 | 2. | 81 | 2. | ||
42 | die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, | 82 | die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, | ||
43 | 3. | 83 | 3. | ||
44 | Beginn und Dauer des Praktikums, | 84 | Beginn und Dauer des Praktikums, | ||
45 | 4. | 85 | 4. | ||
46 | Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, | 86 | Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, | ||
47 | 5. | 87 | 5. | ||
48 | Zahlung und Höhe der Vergütung, | 88 | Zahlung und Höhe der Vergütung, | ||
49 | 6. | 89 | 6. | ||
50 | Dauer des Urlaubs, | 90 | Dauer des Urlaubs, | ||
51 | 7. | 91 | 7. | ||
52 | ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- | 92 | ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- | ||
53 | oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind. | 93 | oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind. | ||
54 | Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | 94 | Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
n | 55 | (2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat | n | 95 | (2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier |
56 | außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die | 96 | aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu | ||
57 | Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und | 97 | erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die | ||
98 | Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz | ||||
99 | 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen: | ||||
100 | 1. | ||||
101 | das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland | ||||
102 | geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit, | ||||
103 | 2. | ||||
104 | die Währung, in der die Entlohnung erfolgt, | ||||
105 | 3. | ||||
106 | sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder | ||||
107 | Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, | ||||
108 | Verpflegungs- und Unterbringungskosten, | ||||
109 | 4. | ||||
110 | die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und | ||||
111 | gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr. | ||||
112 | (3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der | ||||
113 | Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember | ||||
114 | 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von | ||||
115 | Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie | ||||
116 | (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die | ||||
117 | Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch | ||||
58 | folgende zusätzliche Angaben enthalten: | 118 | folgende zusätzliche Angaben enthalten: | ||
59 | 1. | 119 | 1. | ||
n | 60 | die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit, | n | 120 | die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats |
121 | oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit | ||||
122 | leisten soll, Anspruch hat, | ||||
61 | 2. | 123 | 2. | ||
t | 62 | die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, | t | 124 | den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der |
63 | 3. | 125 | Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach | ||
64 | ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und | 126 | Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen | ||
65 | damit verbundene zusätzliche Sachleistungen, | 127 | Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie | ||
66 | 4. | 128 | 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von | ||
67 | die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers. | 129 | Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die | ||
68 | (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 | 130 | Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI- | ||
69 | können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, | 131 | Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11). | ||
70 | Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das | 132 | (4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können | ||
71 | Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 | 133 | ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis | ||
134 | anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie | ||||
135 | Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage | ||||
136 | kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber | ||||
137 | festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die | ||||
72 | und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen | 138 | jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. | ||
73 | werden. | 139 | Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt | ||
140 | werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- | ||||
141 | und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder | ||||
142 | Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die | ||||
143 | auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich | ||||
144 | kirchlicher Arbeitgeber festlegen. | ||||
74 | (4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden | 145 | (5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden | ||
75 | ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag | 146 | ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der | ||
76 | die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält. | 147 | Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält. |
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