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Mutterschaftsgeld | Mutterschaftsgeld | ||||
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f | 1 | (1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für | f | 1 | (1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für |
2 | die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den | 2 | die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den | ||
3 | Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches | 3 | Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches | ||
4 | Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die | 4 | Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die | ||
5 | Krankenversicherung der Landwirte. | 5 | Krankenversicherung der Landwirte. | ||
6 | (2) Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält | 6 | (2) Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält | ||
7 | für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den | 7 | für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den | ||
8 | Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender | 8 | Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender | ||
9 | Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das | 9 | Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das | ||
10 | Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld | 10 | Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld | ||
t | 11 | wird dieser Frau auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Endet das | t | 11 | wird dieser Frau auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. Endet |
12 | Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, | 12 | das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine | ||
13 | erhält die Frau Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und | 13 | Kündigung, erhält die Frau Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung der | ||
14 | 2 für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. | 14 | Sätze 1 und 2 für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. |
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