f | (1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für | f | (1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für |
| die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den | | die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den |
| Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches | | Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches |
| Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die | | Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die |
| Krankenversicherung der Landwirte. | | Krankenversicherung der Landwirte. |
| (2) Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält | | (2) Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält |
| für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den | | für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den |
| Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender | | Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender |
| Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das | | Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das |
| Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld | | Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld |
t | wird dieser Frau auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Endet das | t | wird dieser Frau auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. Endet |
| Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, | | das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine |
| erhält die Frau Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und | | Kündigung, erhält die Frau Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung der |
| 2 für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. | | Sätze 1 und 2 für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. |