f | (1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des | f | (1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des |
| Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit | | Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit |
| 1. | | 1. |
| die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine | | die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine |
| schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und | | schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und |
| 2. | | 2. |
| unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach | | unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach |
| Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind | | Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind |
| voraussichtlich | | voraussichtlich |
| a) | | a) |
| keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden, | | keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden, |
| b) | | b) |
| eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 | | eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 |
| erforderlich sein wird oder | | erforderlich sein wird oder |
| c) | | c) |
| eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich | | eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich |
| sein wird. | | sein wird. |
| Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes | | Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes |
n | oder einer Tätigkeit ausreichend. | n | oder einer Tätigkeit ausreichend. Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz |
| | | 1 entfällt, wenn gemäß einer zu diesem Zweck nach § 30 Absatz 4 |
| | | veröffentlichten Regel oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz eine |
| | | schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit nicht ausüben oder einer |
| | | Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf. |
| (2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger | | (2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger |
| ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der | | ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der |
t | Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen | t | Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 oder nach Maßgabe des § 13 erforderlichen |
| festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über | | Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein |
| weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. | | Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. |
| (3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen | | (3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen |
| Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach | | Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach |
| Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. | | Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. |