Lade...
Lade...
Sie können sich § 67 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Betreiber von Übertragungsnetzen darf erhaltene Messwerte neben den in § 66 Absatz 1 genannten Zwecken auch verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
(2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von Übertragungsnetzen
(3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss personenbezogene Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der | t | 1 | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der |
2 | Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung | 2 | Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung |
Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Betreiber von Übertragungsnetzen darf erhaltene Messwerte neben den in | f | 1 | (1) Der Betreiber von Übertragungsnetzen darf erhaltene Messwerte neben den in |
2 | § 66 Absatz 1 genannten Zwecken auch verarbeiten, soweit dies für folgende | 2 | § 66 Absatz 1 genannten Zwecken auch verarbeiten, soweit dies für folgende | ||
3 | Zwecke zwingend erforderlich ist: | 3 | Zwecke zwingend erforderlich ist: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regelleistung aus dezentralen | 5 | Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regelleistung aus dezentralen | ||
6 | Anlagen, | 6 | Anlagen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Prognose der Abnahmestellen mit Eigenerzeugung zur Verbesserung der | 8 | Prognose der Abnahmestellen mit Eigenerzeugung zur Verbesserung der | ||
9 | Vermarktung nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | 9 | Vermarktung nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Information zur aktuellen Einspeisung aus Photovoltaikanlagen, | 11 | Information zur aktuellen Einspeisung aus Photovoltaikanlagen, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | Verbesserung der von Direktvermarktungsunternehmern und Netzbetreibern | 13 | Verbesserung der von Direktvermarktungsunternehmern und Netzbetreibern | ||
14 | genutzten Kurzfristprognosen und Hochrechnungen der Ist-Einspeisung, | 14 | genutzten Kurzfristprognosen und Hochrechnungen der Ist-Einspeisung, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | Kontrolle und Vergütung von Kapazitätsverpflichtungen und zur Abschätzung | 16 | Kontrolle und Vergütung von Kapazitätsverpflichtungen und zur Abschätzung | ||
17 | der maximalen Residuallast, | 17 | der maximalen Residuallast, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten an | 19 | Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten an | ||
20 | Messstellen, die mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind, zu | 20 | Messstellen, die mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind, zu | ||
21 | Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die | 21 | Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die | ||
22 | Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung, | 22 | Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung, | ||
23 | 7. | 23 | 7. | ||
t | 24 | Bilanzkoordination, | t | 24 | Bilanzkoordination einschließlich der Überwachung der Bilanzkreistreue und |
25 | der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung zeitnah nach dem | ||||
26 | Erfüllungszeitpunkt, | ||||
25 | 8. | 27 | 8. | ||
26 | Erstattung von finanziellen Förderungen und Erhebung von vermiedenen | 28 | Erstattung von finanziellen Förderungen und Erhebung von vermiedenen | ||
27 | Netzentgelten nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | 29 | Netzentgelten nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | ||
28 | 9. | 30 | 9. | ||
29 | Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, | 31 | Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, | ||
30 | Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, | 32 | Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, | ||
31 | 10. | 33 | 10. | ||
32 | Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 | 34 | Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 | ||
33 | ergebender Pflichten. | 35 | ergebender Pflichten. | ||
34 | (2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von Übertragungsnetzen | 36 | (2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von Übertragungsnetzen | ||
35 | 1. | 37 | 1. | ||
36 | täglich für den Vortag den Betreibern von Verteilernetzen zu Zwecken der | 38 | täglich für den Vortag den Betreibern von Verteilernetzen zu Zwecken der | ||
37 | Prognosebildung und Bilanzierung die aus den Messwerten nach Absatz 1 Nummer 6 | 39 | Prognosebildung und Bilanzierung die aus den Messwerten nach Absatz 1 Nummer 6 | ||
38 | aggregierten Summenzeitreihen netzebenenscharf für das jeweilige | 40 | aggregierten Summenzeitreihen netzebenenscharf für das jeweilige | ||
39 | Bilanzierungsgebiet, | 41 | Bilanzierungsgebiet, | ||
40 | 2. | 42 | 2. | ||
41 | täglich für den Vortag für die Messwerte nach Absatz 1 Nummer 6 den | 43 | täglich für den Vortag für die Messwerte nach Absatz 1 Nummer 6 den | ||
42 | Bilanzkreisverantwortlichen zu Zwecken der Bilanzkreisbewirtschaftung die aus | 44 | Bilanzkreisverantwortlichen zu Zwecken der Bilanzkreisbewirtschaftung die aus | ||
43 | den Messwerten aggregierten Summenzeitreihen für den jeweiligen Bilanzkreis, | 45 | den Messwerten aggregierten Summenzeitreihen für den jeweiligen Bilanzkreis, | ||
44 | 3. | 46 | 3. | ||
45 | die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur | 47 | die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur | ||
46 | nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten. | 48 | nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten. | ||
47 | (3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss personenbezogene Messwerte löschen, | 49 | (3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss personenbezogene Messwerte löschen, | ||
48 | sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich | 50 | sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich | ||
49 | ist. | 51 | ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.