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Sie können sich § 61 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig jederzeit zumindest folgende Informationen einsehen kann:
(2) 1Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb von 24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. 2Alternativ und mit Einwilligung des Anschlussnutzers können die Informationen, insbesondere wenn eine direkte Kommunikation nach Satz 1 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine Anwendung in einem Online-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden.
(3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig die Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 sowie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate einsehen kann.
Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen | Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen | ||||
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t | 1 | Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten Messsystemen | t | 1 | Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten Messsystemen |
2 | und modernen Messeinrichtungen | 2 | und modernen Messeinrichtungen |
Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen | Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der | f | 1 | (1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der |
2 | Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer | 2 | Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer | ||
3 | standardmäßig jederzeit zumindest folgende Informationen einsehen kann: | 3 | standardmäßig jederzeit zumindest folgende Informationen einsehen kann: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch sowie über die | 5 | Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch sowie über die | ||
6 | tatsächliche Nutzungszeit, | 6 | tatsächliche Nutzungszeit, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante | 8 | abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante | ||
9 | Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung, | 9 | Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der | 11 | historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der | ||
12 | Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40 Absatz 3 des | 12 | Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40 Absatz 3 des | ||
13 | Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre, | 13 | Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene | 15 | historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene | ||
16 | Energieverbrauchswerte sowie, soweit vorhanden, Zählerstandsgänge jeweils für | 16 | Energieverbrauchswerte sowie, soweit vorhanden, Zählerstandsgänge jeweils für | ||
17 | die letzten 24 Monate sowie | 17 | die letzten 24 Monate sowie | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
t | 19 | die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1. | t | 19 | die Informationen aus § 53. |
20 | (2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, soweit dies | 20 | (2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, soweit dies | ||
21 | technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb | 21 | technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb | ||
22 | von 24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine lokale Anzeigeeinheit zu | 22 | von 24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine lokale Anzeigeeinheit zu | ||
23 | übermitteln. Alternativ und mit Einwilligung des Anschlussnutzers können | 23 | übermitteln. Alternativ und mit Einwilligung des Anschlussnutzers können | ||
24 | die Informationen, insbesondere wenn eine direkte Kommunikation nach Satz 1 | 24 | die Informationen, insbesondere wenn eine direkte Kommunikation nach Satz 1 | ||
25 | technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine | 25 | technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine | ||
26 | Anwendung in einem Online-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang | 26 | Anwendung in einem Online-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang | ||
27 | ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden. | 27 | ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden. | ||
28 | (3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung hat der | 28 | (3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung hat der | ||
29 | Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer | 29 | Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer | ||
30 | standardmäßig die Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 sowie historische | 30 | standardmäßig die Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 sowie historische | ||
31 | tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte jeweils für | 31 | tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte jeweils für | ||
32 | die letzten 24 Monate einsehen kann. | 32 | die letzten 24 Monate einsehen kann. |
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