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Sie können sich § 56 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erhoben werden. Begründete Fälle der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netzzustandsdaten erhoben werden
(2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1 dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten darstellen.
(3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren.
Erhebung von Netzzustandsdaten | Erhebung von Netzzustandsdaten | ||||
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t | 1 | Erhebung von Netzzustandsdaten | t | 1 | Erhebung von Netzzustandsdaten |
Erhebung von Netzzustandsdaten | Erhebung von Netzzustandsdaten | ||||
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f | 1 | (1) Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des | f | 1 | (1) Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des |
2 | Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erhoben werden. Begründete Fälle | 2 | Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erhoben werden. Begründete Fälle | ||
3 | der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netzzustandsdaten erhoben | 3 | der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netzzustandsdaten erhoben | ||
4 | werden | 4 | werden | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme- | 6 | an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme- | ||
7 | Kopplungsgesetz, | 7 | Kopplungsgesetz, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
t | 9 | an unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung nach § 14a des | t | 9 | an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung nach § 14a des |
10 | Energiewirtschaftsgesetzes oder | 10 | Energiewirtschaftsgesetzes oder | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20 000 | 12 | an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20 000 | ||
13 | Kilowattstunden. | 13 | Kilowattstunden. | ||
14 | (2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1 dürfen Netzzustandsdaten nur | 14 | (2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1 dürfen Netzzustandsdaten nur | ||
15 | erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten darstellen. | 15 | erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten darstellen. | ||
16 | (3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren. | 16 | (3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren. |
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