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Sie können sich § 55 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt
(2) 1Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 der Stromnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. 2Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. 3Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung.
(4) 1Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung. 2Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers.
(5) Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils entnommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet, verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen Verfahren zu messen.
(6) Zur Identifizierung des Anschlussnutzers dürfen ausschließlich die OBIS-Kennzahlen nach DIN EN 62056-61, die Zählpunktbezeichnung, die Geräte-ID sowie die Zählwerkskennzeichnung verwendet werden.
Messwerterhebung Strom | Messwerterhebung Strom | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt | f | 1 | (1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 | 3 | bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 | ||
4 | Kilowattstunden durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, | 4 | Kilowattstunden durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, | ||
5 | durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung, | 5 | durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich | 7 | sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich | ||
8 | 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, | 8 | 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, | ||
n | 9 | durch eine Zählerstandsgangmessung, | n | 9 | durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine |
10 | viertelstündige registrierte Lastgangmessung, | ||||
10 | 3. | 11 | 3. | ||
t | 11 | sobald unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des | t | 12 | sobald steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des |
12 | Energiewirtschaftsgesetzes mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, | 13 | Energiewirtschaftsgesetzes mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, | ||
13 | durch eine Zählerstandsgangmessung, | 14 | durch eine Zählerstandsgangmessung, | ||
14 | 4. | 15 | 4. | ||
15 | im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung der entnommenen | 16 | im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung der entnommenen | ||
16 | elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des im Stromliefervertrag | 17 | elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des im Stromliefervertrag | ||
17 | vereinbarten Tarifes. | 18 | vereinbarten Tarifes. | ||
18 | (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 der | 19 | (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 der | ||
19 | Stromnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes zum | 20 | Stromnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes zum | ||
20 | Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu | 21 | Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu | ||
21 | legen. Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann | 22 | legen. Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann | ||
22 | ihn der Messstellenbetreiber schätzen. Im Falle einer Schätzung ist der | 23 | ihn der Messstellenbetreiber schätzen. Im Falle einer Schätzung ist der | ||
23 | Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen | 24 | Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen | ||
24 | sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte | 25 | sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte | ||
25 | angemessen zu berücksichtigen. | 26 | angemessen zu berücksichtigen. | ||
26 | (3) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz | 27 | (3) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz | ||
27 | oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von über | 28 | oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von über | ||
28 | 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit | 29 | 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit | ||
29 | erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung. | 30 | erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung. | ||
30 | (4) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz | 31 | (4) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz | ||
31 | oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von | 32 | oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von | ||
32 | höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet | 33 | höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet | ||
33 | sind, erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung. Ist kein intelligentes | 34 | sind, erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung. Ist kein intelligentes | ||
34 | Messsystem vorhanden, so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten | 35 | Messsystem vorhanden, so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten | ||
35 | elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers. | 36 | elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers. | ||
36 | (5) Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt | 37 | (5) Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt | ||
37 | zusammen, sind jeweils entnommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet, | 38 | zusammen, sind jeweils entnommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet, | ||
38 | verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen Verfahren zu messen. | 39 | verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen Verfahren zu messen. | ||
39 | (6) Zur Identifizierung des Anschlussnutzers dürfen ausschließlich die OBIS- | 40 | (6) Zur Identifizierung des Anschlussnutzers dürfen ausschließlich die OBIS- | ||
40 | Kennzahlen nach DIN EN 62056-61, die Zählpunktbezeichnung, die Geräte-ID sowie | 41 | Kennzahlen nach DIN EN 62056-61, die Zählpunktbezeichnung, die Geräte-ID sowie | ||
41 | die Zählwerkskennzeichnung verwendet werden. | 42 | die Zählwerkskennzeichnung verwendet werden. |
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