Lade...
Lade...
Sie können sich § 45 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Jeder grundzuständige Messstellenbetreiber muss ein Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nach § 41 Absatz 1 durchführen,
(2) Der grundzuständige Messstellenbetreiber kommt seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 und 3 in nur unzureichendem Maße nach,
(3) 1Grundzuständige Messstellenbetreiber haben bis zum 30. Juni 2017 der Bundesnetzagentur die Wahrnehmung des Messstellenbetriebs in dem nach § 29 erforderlichen Umfang schriftlich anzuzeigen. 2Der Eingang der Erklärung wird von der Bundesnetzagentur unverzüglich bestätigt.
Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit | Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit | t | 1 | Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit |
Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit | Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Jeder grundzuständige Messstellenbetreiber muss ein Verfahren zur | f | 1 | (1) Jeder grundzuständige Messstellenbetreiber muss ein Verfahren zur |
2 | Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen | 2 | Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen | ||
3 | Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nach § 41 Absatz 1 | 3 | Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nach § 41 Absatz 1 | ||
4 | durchführen, | 4 | durchführen, | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | wenn er den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 in nur unzureichendem Maße | 6 | wenn er den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 in nur unzureichendem Maße | ||
7 | gemäß Absatz 2 nachkommt, | 7 | gemäß Absatz 2 nachkommt, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | wenn er zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von | 9 | wenn er zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von | ||
t | 10 | intelligenten Messsystemen nicht oder nicht mehr über ein nach § 25 | t | 10 | intelligenten Messsystemen nicht oder nicht mehr über die nach § 25 |
11 | erforderliches Zertifikat verfügt oder | 11 | erforderlichen Zertifikate verfügt oder | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | wenn er nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung | 13 | wenn er nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung | ||
14 | verfügt. | 14 | verfügt. | ||
15 | (2) Der grundzuständige Messstellenbetreiber kommt seinen Verpflichtungen nach | 15 | (2) Der grundzuständige Messstellenbetreiber kommt seinen Verpflichtungen nach | ||
16 | § 29 Absatz 1 und 3 in nur unzureichendem Maße nach, | 16 | § 29 Absatz 1 und 3 in nur unzureichendem Maße nach, | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der technischen | 18 | wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der technischen | ||
19 | Möglichkeit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § | 19 | Möglichkeit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § | ||
20 | 30 und Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der | 20 | 30 und Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der | ||
21 | nach § 31 Absatz 1 und 2 auszustattenden Messstellen mit intelligenten | 21 | nach § 31 Absatz 1 und 2 auszustattenden Messstellen mit intelligenten | ||
22 | Messsystemen ausgestattet hat oder | 22 | Messsystemen ausgestattet hat oder | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Anzeige oder Übernahme der | 24 | wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Anzeige oder Übernahme der | ||
25 | Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach § 29 Absatz 3 auszustattenden | 25 | Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach § 29 Absatz 3 auszustattenden | ||
26 | Messstellen mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet hat. | 26 | Messstellen mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet hat. | ||
27 | (3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben bis zum 30. Juni 2017 der | 27 | (3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben bis zum 30. Juni 2017 der | ||
28 | Bundesnetzagentur die Wahrnehmung des Messstellenbetriebs in dem nach § 29 | 28 | Bundesnetzagentur die Wahrnehmung des Messstellenbetriebs in dem nach § 29 | ||
29 | erforderlichen Umfang schriftlich anzuzeigen. Der Eingang der Erklärung | 29 | erforderlichen Umfang schriftlich anzuzeigen. Der Eingang der Erklärung | ||
30 | wird von der Bundesnetzagentur unverzüglich bestätigt. | 30 | wird von der Bundesnetzagentur unverzüglich bestätigt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.