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Sie können sich § 33 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit es nach § 30 technisch möglich ist, können Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmer und Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen angemessenes Entgelt vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Folgendes verlangen:
(2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
(3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach Absatz 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.
Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz | Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz | ||||
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t | 1 | Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz | t | 1 | Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz |
Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz | Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz | ||||
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t | 1 | (1) Soweit es nach § 30 technisch möglich ist, können Netzbetreiber, | t | 1 | (1) Soweit es nach § 30 technisch möglich ist, können |
2 | Direktvermarktungsunternehmer und Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen | 2 | Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher | ||
3 | angemessenes Entgelt vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne | 3 | und Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen angemessenes Entgelt vom | ||
4 | grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen und | ||||
4 | Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Folgendes verlangen: | 5 | intelligente Messsysteme Folgendes verlangen: | ||
5 | 1. | 6 | 1. | ||
6 | die Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und Smart- | 7 | die Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und Smart- | ||
7 | Meter-Gateways, | 8 | Meter-Gateways, | ||
8 | 2. | 9 | 2. | ||
9 | die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und | 10 | die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und | ||
10 | dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz an ein Smart-Meter-Gateway, | 11 | dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz an ein Smart-Meter-Gateway, | ||
11 | 3. | 12 | 3. | ||
12 | die Steuerung dieser Anlagen über ein Smart-Meter-Gateway und, | 13 | die Steuerung dieser Anlagen über ein Smart-Meter-Gateway und, | ||
13 | 4. | 14 | 4. | ||
14 | soweit technisch möglich, den Einbau und Betrieb von nach dem Erneuerbare- | 15 | soweit technisch möglich, den Einbau und Betrieb von nach dem Erneuerbare- | ||
15 | Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendigen | 16 | Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendigen | ||
16 | Steuerungseinrichtungen. | 17 | Steuerungseinrichtungen. | ||
17 | (2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die | 18 | (2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die | ||
18 | beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den | 19 | beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den | ||
19 | §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden. | 20 | §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden. | ||
20 | (3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach Absatz 1 eine Ausstattung von | 21 | (3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach Absatz 1 eine Ausstattung von | ||
21 | Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl | 22 | Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl | ||
22 | der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen. | 23 | der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen. |
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