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Sie können sich § 25 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Smart-Meter-Gateway-Administrator muss einen zuverlässigen technischen Betrieb des intelligenten Messsystems gewährleisten und organisatorisch sicherstellen und ist zu diesem Zweck für die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von Messgeräten und von anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen verantwortlich. 2Soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, ermöglicht der Smart-Meter-Gateway-Administrator auch die Durchführung von weiteren Anwendungen und Diensten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a. 3Der Smart-Meter-Gateway-Administrator darf ausschließlich Smart-Meter-Gateways mit gültigem Zertifikat nach § 24 Absatz 1 verwenden. 4Er hat Sicherheitsmängel und Änderungen von Tatsachen, die für die Erteilung des Zertifikats nach § 24 Absatz 1 wesentlich sind, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich mitzuteilen.
(2) Für den Betrieb eines intelligenten Messsystems muss die Stromentnahme im ungemessenen Bereich erfolgen und es muss eine zuverlässige und leistungsfähige Fernkommunikationstechnik verwendet werden, die Folgendes gewährleistet:
(3) Zur Gewährleistung des technischen Betriebs haben Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte, deren Verträge mit dem Letztverbraucher oder Anlagenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz über das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways abgewickelt werden sollen, dem Smart-Meter-Gateway-Administrator alle für den Betrieb des Smart-Meter-Gateways notwendigen Informationen bereitzustellen; dies umfasst insbesondere
(4) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist verpflichtet,
(5) Die Erfüllung der in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen ist nachzuweisen durch ein Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder durch die erfolgreiche Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle, die gemäß ISO/IEC 27006
3www.iso.org/iso/home/store/catalogue_tc/catalogue_detail.htm?csnumber=59144.
Smart-Meter-Gateway-Administrator; Zertifizierung | Smart-Meter-Gateway-Administrator; Zertifizierung | ||||
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2 | technischen Betrieb des intelligenten Messsystems gewährleisten und | 2 | technischen Betrieb des intelligenten Messsystems gewährleisten und | ||
3 | organisatorisch sicherstellen und ist zu diesem Zweck für die Installation, | 3 | organisatorisch sicherstellen und ist zu diesem Zweck für die Installation, | ||
4 | Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des | 4 | Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des | ||
5 | Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von Messgeräten | 5 | Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von Messgeräten | ||
6 | und von anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen | 6 | und von anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen | ||
7 | Einrichtungen verantwortlich. Soweit es technisch möglich und | 7 | Einrichtungen verantwortlich. Soweit es technisch möglich und | ||
8 | wirtschaftlich zumutbar ist, ermöglicht der Smart-Meter-Gateway-Administrator | 8 | wirtschaftlich zumutbar ist, ermöglicht der Smart-Meter-Gateway-Administrator | ||
9 | auch die Durchführung von weiteren Anwendungen und Diensten im Sinne von § 21 | 9 | auch die Durchführung von weiteren Anwendungen und Diensten im Sinne von § 21 | ||
10 | Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a. Der Smart-Meter-Gateway-Administrator darf | 10 | Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a. Der Smart-Meter-Gateway-Administrator darf | ||
t | 11 | ausschließlich Smart-Meter-Gateways mit gültigem Zertifikat nach § 24 Absatz 1 | t | 11 | ausschließlich Smart-Meter-Gateways mit gültigen Zertifikaten nach § 24 Absatz |
12 | verwenden. Er hat Sicherheitsmängel und Änderungen von Tatsachen, die für | 12 | 1 verwenden. Er hat Sicherheitsmängel und Änderungen von Tatsachen, die | ||
13 | die Erteilung des Zertifikats nach § 24 Absatz 1 wesentlich sind, dem | 13 | für die Erteilung des Zertifikats nach § 24 Absatz 1 wesentlich sind, dem | ||
14 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich mitzuteilen. | 14 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich mitzuteilen. | ||
15 | (2) Für den Betrieb eines intelligenten Messsystems muss die Stromentnahme im | 15 | (2) Für den Betrieb eines intelligenten Messsystems muss die Stromentnahme im | ||
16 | ungemessenen Bereich erfolgen und es muss eine zuverlässige und | 16 | ungemessenen Bereich erfolgen und es muss eine zuverlässige und | ||
17 | leistungsfähige Fernkommunikationstechnik verwendet werden, die Folgendes | 17 | leistungsfähige Fernkommunikationstechnik verwendet werden, die Folgendes | ||
18 | gewährleistet: | 18 | gewährleistet: | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | die sichere Administration und Übermittlung von Daten unter Beachtung mess-, | 20 | die sichere Administration und Übermittlung von Daten unter Beachtung mess-, | ||
21 | eich- und datenschutzrechtlicher Vorgaben und, | 21 | eich- und datenschutzrechtlicher Vorgaben und, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | soweit erforderlich, die sichere Administration von Erzeugungsanlagen nach | 23 | soweit erforderlich, die sichere Administration von Erzeugungsanlagen nach | ||
24 | dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, von Anlagen | 24 | dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, von Anlagen | ||
25 | im Sinne des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von lokalen Systemen. | 25 | im Sinne des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von lokalen Systemen. | ||
26 | (3) Zur Gewährleistung des technischen Betriebs haben Netzbetreiber, | 26 | (3) Zur Gewährleistung des technischen Betriebs haben Netzbetreiber, | ||
27 | Energielieferanten und Dritte, deren Verträge mit dem Letztverbraucher oder | 27 | Energielieferanten und Dritte, deren Verträge mit dem Letztverbraucher oder | ||
28 | Anlagenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme- | 28 | Anlagenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme- | ||
29 | Kopplungsgesetz über das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways abgewickelt | 29 | Kopplungsgesetz über das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways abgewickelt | ||
30 | werden sollen, dem Smart-Meter-Gateway-Administrator alle für den Betrieb des | 30 | werden sollen, dem Smart-Meter-Gateway-Administrator alle für den Betrieb des | ||
31 | Smart-Meter-Gateways notwendigen Informationen bereitzustellen; dies umfasst | 31 | Smart-Meter-Gateways notwendigen Informationen bereitzustellen; dies umfasst | ||
32 | insbesondere | 32 | insbesondere | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | alle Berechtigungsinformationen aus Rahmenverträgen, die im intelligenten | 34 | alle Berechtigungsinformationen aus Rahmenverträgen, die im intelligenten | ||
35 | Messsystem niederzulegen sind, | 35 | Messsystem niederzulegen sind, | ||
36 | 2. | 36 | 2. | ||
37 | alle Berechtigungsinformationen zur Anbindung, Administration und Steuerung | 37 | alle Berechtigungsinformationen zur Anbindung, Administration und Steuerung | ||
38 | von Anlagen nach Absatz 2 Nummer 2. | 38 | von Anlagen nach Absatz 2 Nummer 2. | ||
39 | Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte nach Satz 1 haben ebenfalls die | 39 | Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte nach Satz 1 haben ebenfalls die | ||
40 | Administration der Messwertverarbeitung gemäß den Anforderungen der in § 22 | 40 | Administration der Messwertverarbeitung gemäß den Anforderungen der in § 22 | ||
41 | Absatz 2 benannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in | 41 | Absatz 2 benannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in | ||
42 | der Informationstechnik zu ermöglichen. Zur Absicherung der Bereitstellung von | 42 | der Informationstechnik zu ermöglichen. Zur Absicherung der Bereitstellung von | ||
43 | Informationen kann der Smart-Meter-Gateway-Administrator Rahmenverträge mit | 43 | Informationen kann der Smart-Meter-Gateway-Administrator Rahmenverträge mit | ||
44 | Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Energielieferanten und berechtigten | 44 | Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Energielieferanten und berechtigten | ||
45 | Dritten schließen. | 45 | Dritten schließen. | ||
46 | (4) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist verpflichtet, | 46 | (4) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist verpflichtet, | ||
47 | 1. | 47 | 1. | ||
48 | ein Informationssicherheitsmanagementsystem einzurichten, zu betreiben und | 48 | ein Informationssicherheitsmanagementsystem einzurichten, zu betreiben und | ||
49 | zu dokumentieren, | 49 | zu dokumentieren, | ||
50 | 2. | 50 | 2. | ||
51 | für seinen Aufgabenbereich, der sich aus den Technischen Richtlinien nach § | 51 | für seinen Aufgabenbereich, der sich aus den Technischen Richtlinien nach § | ||
52 | 22 Absatz 2 ergibt, im Rahmen einer durchgängigen IT-Sicherheitskonzeption die | 52 | 22 Absatz 2 ergibt, im Rahmen einer durchgängigen IT-Sicherheitskonzeption die | ||
53 | notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Informationssicherheit zu erarbeiten | 53 | notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Informationssicherheit zu erarbeiten | ||
54 | und umzusetzen, | 54 | und umzusetzen, | ||
55 | 3. | 55 | 3. | ||
56 | die weiteren organisatorischen und technischen Anforderungen zu erfüllen, | 56 | die weiteren organisatorischen und technischen Anforderungen zu erfüllen, | ||
57 | die sich aus den Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergeben, | 57 | die sich aus den Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergeben, | ||
58 | 4. | 58 | 4. | ||
59 | die nach den Nummern 1 bis 3 in seinem Bereich etablierten Maßnahmen und die | 59 | die nach den Nummern 1 bis 3 in seinem Bereich etablierten Maßnahmen und die | ||
60 | IT-Sicherheitskonzeption durch vom Bundesamt für Sicherheit in der | 60 | IT-Sicherheitskonzeption durch vom Bundesamt für Sicherheit in der | ||
61 | Informationstechnik hierfür zertifizierte Auditoren regelmäßig auditieren zu | 61 | Informationstechnik hierfür zertifizierte Auditoren regelmäßig auditieren zu | ||
62 | lassen und | 62 | lassen und | ||
63 | 5. | 63 | 5. | ||
64 | den im Rahmen des Mess- und Eichrechts zuständigen Behörden die Ausübung | 64 | den im Rahmen des Mess- und Eichrechts zuständigen Behörden die Ausübung | ||
65 | ihrer Markt- und Verwendungsüberwachungsverpflichtungen kostenfrei zu | 65 | ihrer Markt- und Verwendungsüberwachungsverpflichtungen kostenfrei zu | ||
66 | ermöglichen. | 66 | ermöglichen. | ||
67 | (5) Die Erfüllung der in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen ist | 67 | (5) Die Erfüllung der in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen ist | ||
68 | nachzuweisen durch ein Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der | 68 | nachzuweisen durch ein Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der | ||
69 | Informationstechnik oder durch die erfolgreiche Zertifizierung durch eine | 69 | Informationstechnik oder durch die erfolgreiche Zertifizierung durch eine | ||
70 | Zertifizierungsstelle, die gemäß ISO/IEC 27006 bei einer nach dem | 70 | Zertifizierungsstelle, die gemäß ISO/IEC 27006 bei einer nach dem | ||
71 | Akkreditierungsstellengesetz zuständigen Stelle akkreditiert ist. Der | 71 | Akkreditierungsstellengesetz zuständigen Stelle akkreditiert ist. Der | ||
72 | Auditbericht mit dem Nachweis, dass die in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten | 72 | Auditbericht mit dem Nachweis, dass die in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten | ||
73 | Anforderungen auditiert wurden, ist dem Bundesamt für Sicherheit in der | 73 | Anforderungen auditiert wurden, ist dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
74 | Informationstechnik zur Kenntnis vorzulegen. § 24 Absatz 2 und 3 ist für | 74 | Informationstechnik zur Kenntnis vorzulegen. § 24 Absatz 2 und 3 ist für | ||
75 | die Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway-Administrators entsprechend | 75 | die Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway-Administrators entsprechend | ||
76 | anzuwenden. | 76 | anzuwenden. | ||
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78 | 3www.iso.org/iso/home/store/catalogue_tc/catalogue_detail.htm?csnumber=59144. | 78 | 3www.iso.org/iso/home/store/catalogue_tc/catalogue_detail.htm?csnumber=59144. |
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