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Sie können sich § 24 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 müssen Smart-Meter-Gateways im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nach den Common Criteria durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden. 2Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben dieses Zertifikat dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen. 3Der Zeitpunkt der Nachweispflicht zur Interoperabilität wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt und nach § 27 im Ausschuss Gateway-Standardisierung bekannt gemacht. 4Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben zu diesem Zeitpunkt das Zertifikat zur Konformität nach der Technischen Richtlinie dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen.
(2) 1Für die Zertifizierung sind § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. 2I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. 3I S. 2231) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) 1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Möglichkeit, Zertifikate nach Absatz 1 zeitlich zu befristen, zu beschränken und mit Auflagen zu versehen. 2Zertifikate ohne technologisch begründete zeitliche Befristung unterliegen einer kontinuierlichen Überwachung der Gültigkeit durch die ausstellende Stelle. 3Weitergehende Befugnisse nach Absatz 2 bleiben unberührt.
(4) 1Ohne ein gültiges und gegenüber dem Smart-Meter-Gateway-Administrator nachgewiesenes Zertifikat nach Absatz 1 darf ein Smart-Meter-Gateway nicht als Bestandteil eines intelligenten Messsystems verwendet werden. 2Dies ist nicht anzuwenden für Messsysteme, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können.
Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway | Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway | ||||
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t | 1 | Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway | t | 1 | Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway |
Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway | Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway | ||||
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f | 1 | (1) Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen | f | 1 | (1) Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen |
2 | nach § 22 Absatz 1 und 2 müssen Smart-Meter-Gateways im Rahmen des | 2 | nach § 22 Absatz 1 und 2 müssen Smart-Meter-Gateways im Rahmen des | ||
3 | Zertifizierungsverfahrens nach den Common Criteria durch das Bundesamt für | 3 | Zertifizierungsverfahrens nach den Common Criteria durch das Bundesamt für | ||
4 | Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden. Hersteller von | 4 | Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden. Hersteller von | ||
5 | Smart-Meter-Gateways haben dieses Zertifikat dem Smart-Meter-Gateway- | 5 | Smart-Meter-Gateways haben dieses Zertifikat dem Smart-Meter-Gateway- | ||
6 | Administrator vorzulegen. Der Zeitpunkt der Nachweispflicht zur | 6 | Administrator vorzulegen. Der Zeitpunkt der Nachweispflicht zur | ||
7 | Interoperabilität wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der | 7 | Interoperabilität wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der | ||
8 | Informationstechnik festgelegt und nach § 27 im Ausschuss Gateway- | 8 | Informationstechnik festgelegt und nach § 27 im Ausschuss Gateway- | ||
9 | Standardisierung bekannt gemacht. Hersteller von Smart-Meter-Gateways | 9 | Standardisierung bekannt gemacht. Hersteller von Smart-Meter-Gateways | ||
10 | haben zu diesem Zeitpunkt das Zertifikat zur Konformität nach der Technischen | 10 | haben zu diesem Zeitpunkt das Zertifikat zur Konformität nach der Technischen | ||
11 | Richtlinie dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen. | 11 | Richtlinie dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen. | ||
12 | (2) Für die Zertifizierung sind § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 | 12 | (2) Für die Zertifizierung sind § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 | ||
13 | (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungs- und | 13 | (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungs- und | ||
14 | Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in der | 14 | Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in der | ||
15 | jeweils geltenden Fassung anzuwenden. | 15 | jeweils geltenden Fassung anzuwenden. | ||
16 | (3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die | 16 | (3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die | ||
17 | Möglichkeit, Zertifikate nach Absatz 1 zeitlich zu befristen, zu beschränken | 17 | Möglichkeit, Zertifikate nach Absatz 1 zeitlich zu befristen, zu beschränken | ||
18 | und mit Auflagen zu versehen. Zertifikate ohne technologisch begründete | 18 | und mit Auflagen zu versehen. Zertifikate ohne technologisch begründete | ||
19 | zeitliche Befristung unterliegen einer kontinuierlichen Überwachung der | 19 | zeitliche Befristung unterliegen einer kontinuierlichen Überwachung der | ||
20 | Gültigkeit durch die ausstellende Stelle. Weitergehende Befugnisse nach | 20 | Gültigkeit durch die ausstellende Stelle. Weitergehende Befugnisse nach | ||
21 | Absatz 2 bleiben unberührt. | 21 | Absatz 2 bleiben unberührt. | ||
t | 22 | (4) Ohne ein gültiges und gegenüber dem Smart-Meter-Gateway-Administrator | t | 22 | (4) Ohne ein oder mehrere gültige und gegenüber dem Smart-Meter-Gateway- |
23 | nachgewiesenes Zertifikat nach Absatz 1 darf ein Smart-Meter-Gateway nicht als | 23 | Administrator nachgewiesene Zertifikate nach Absatz 1 darf ein Smart-Meter- | ||
24 | Bestandteil eines intelligenten Messsystems verwendet werden. Dies ist | 24 | Gateway nicht als Bestandteil eines intelligenten Messsystems verwendet | ||
25 | nicht anzuwenden für Messsysteme, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 | 25 | werden. Dies ist nicht anzuwenden für Messsysteme, die nach Maßgabe von § | ||
26 | eingebaut werden können. | 26 | 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu | ||
27 | beachten. |
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