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(1) Ein intelligentes Messsystem muss
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d sowie Nummer 6 genannten Mindestanforderungen müssen nicht von intelligenten Messsystemen erfüllt werden, die bei Anschlussnutzern eingebaut worden sind oder eingebaut werden, bei denen keine der Voraussetzungen für eine Einbaupflicht von intelligenten Messsystemen nach § 29 gegeben ist.
(3) Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen müssen mit Ausnahme von Nummer 5 nicht von Messsystemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können.
(4) Befinden sich an einem Netzanschluss mehrere Zählpunkte, können die Anforderungen nach Absatz 1 auch mit nur einem Smart-Meter-Gateway realisiert werden.
Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme | Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme | t | 1 | Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme |
Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme | Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme | ||||
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n | 1 | (1) Ein intelligentes Messsystem muss | n | 1 | (1) Ein intelligentes Messsystem muss nach dem Stand der Technik nach Maßgabe |
2 | des § 22 | ||||
2 | 1. | 3 | 1. | ||
3 | die zuverlässige Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermittlung, | 4 | die zuverlässige Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermittlung, | ||
4 | Protokollierung, Speicherung und Löschung, von aus Messeinrichtungen stammenden | 5 | Protokollierung, Speicherung und Löschung, von aus Messeinrichtungen stammenden | ||
5 | Messwerten gewährleisten, um | 6 | Messwerten gewährleisten, um | ||
6 | a) | 7 | a) | ||
7 | eine Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwecken durchführen zu können, | 8 | eine Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwecken durchführen zu können, | ||
8 | b) | 9 | b) | ||
9 | eine Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrauchern, von Anlagen im Sinne von | 10 | eine Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrauchern, von Anlagen im Sinne von | ||
10 | § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von Erzeugungsanlagen nach dem | 11 | § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von Erzeugungsanlagen nach dem | ||
11 | Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz durchführen zu | 12 | Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz durchführen zu | ||
12 | können sowie die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser | 13 | können sowie die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser | ||
13 | Anlagen zu gewährleisten, | 14 | Anlagen zu gewährleisten, | ||
14 | c) | 15 | c) | ||
15 | die jeweilige Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare- | 16 | die jeweilige Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare- | ||
16 | Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz abrufen zu können und | 17 | Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz abrufen zu können und | ||
17 | d) | 18 | d) | ||
18 | Netzzustandsdaten messen, zeitnah übertragen und Protokolle über | 19 | Netzzustandsdaten messen, zeitnah übertragen und Protokolle über | ||
19 | Spannungsausfälle mit Datum und Zeit erstellen zu können, | 20 | Spannungsausfälle mit Datum und Zeit erstellen zu können, | ||
20 | 2. | 21 | 2. | ||
21 | eine Visualisierung des Verbrauchsverhaltens des Letztverbrauchers | 22 | eine Visualisierung des Verbrauchsverhaltens des Letztverbrauchers | ||
22 | ermöglichen, um diesem | 23 | ermöglichen, um diesem | ||
23 | a) | 24 | a) | ||
24 | den tatsächlichen Energieverbrauch sowie Informationen über die tatsächliche | 25 | den tatsächlichen Energieverbrauch sowie Informationen über die tatsächliche | ||
25 | Nutzungszeit bereitzustellen, | 26 | Nutzungszeit bereitzustellen, | ||
26 | b) | 27 | b) | ||
27 | abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante | 28 | abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante | ||
28 | Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung bereitzustellen, | 29 | Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung bereitzustellen, | ||
29 | c) | 30 | c) | ||
30 | historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der | 31 | historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der | ||
31 | Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40 Absatz 3 des | 32 | Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40 Absatz 3 des | ||
32 | Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre zur Verfügung | 33 | Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre zur Verfügung | ||
33 | stellen zu können, | 34 | stellen zu können, | ||
34 | d) | 35 | d) | ||
35 | historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene | 36 | historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene | ||
36 | Energieverbrauchswerte sowie die Zählerstandsgänge für die letzten 24 Monate zur | 37 | Energieverbrauchswerte sowie die Zählerstandsgänge für die letzten 24 Monate zur | ||
37 | Verfügung stellen zu können und | 38 | Verfügung stellen zu können und | ||
38 | e) | 39 | e) | ||
n | 39 | die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1 zur Verfügung zu stellen, | n | 40 | die Informationen aus § 53 zur Verfügung zu stellen, |
40 | 3. | 41 | 3. | ||
41 | sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen durchsetzen, um | 42 | sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen durchsetzen, um | ||
42 | a) | 43 | a) | ||
43 | über eine sichere und leistungsfähige Fernkommunikationstechnik die sichere | 44 | über eine sichere und leistungsfähige Fernkommunikationstechnik die sichere | ||
44 | Administration und Übermittlung von Daten unter Beachtung der mess- und | 45 | Administration und Übermittlung von Daten unter Beachtung der mess- und | ||
45 | eichrechtlichen und der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, wobei | 46 | eichrechtlichen und der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, wobei | ||
46 | das Smart-Meter-Gateway neben der verwendeten für eine weitere vom Smart-Meter- | 47 | das Smart-Meter-Gateway neben der verwendeten für eine weitere vom Smart-Meter- | ||
47 | Gateway-Administrator vermittelte und überwachte zusätzliche, zuverlässige und | 48 | Gateway-Administrator vermittelte und überwachte zusätzliche, zuverlässige und | ||
48 | leistungsfähige Art der Fernkommunikation offen sein muss, | 49 | leistungsfähige Art der Fernkommunikation offen sein muss, | ||
49 | b) | 50 | b) | ||
50 | eine interne und externe Tarifierung sowie eine Parametrierung der | 51 | eine interne und externe Tarifierung sowie eine Parametrierung der | ||
51 | Tarifierung im Smart-Meter-Gateway durch dessen Administrator unter Beachtung | 52 | Tarifierung im Smart-Meter-Gateway durch dessen Administrator unter Beachtung | ||
52 | der eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, | 53 | der eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, | ||
53 | c) | 54 | c) | ||
54 | einen gesicherten Empfang von Messwerten von Strom-, Gas-, Wasser- und | 55 | einen gesicherten Empfang von Messwerten von Strom-, Gas-, Wasser- und | ||
55 | Wärmezählern sowie von Heizwärmemessgeräten zu ermöglichen und | 56 | Wärmezählern sowie von Heizwärmemessgeräten zu ermöglichen und | ||
56 | d) | 57 | d) | ||
57 | eine gesicherte Anbindung von Erzeugungsanlagen, Anzeigeeinheiten und | 58 | eine gesicherte Anbindung von Erzeugungsanlagen, Anzeigeeinheiten und | ||
58 | weiteren lokalen Systemen zu ermöglichen, | 59 | weiteren lokalen Systemen zu ermöglichen, | ||
59 | 4. | 60 | 4. | ||
60 | ein Smart-Meter-Gateway beinhalten, das | 61 | ein Smart-Meter-Gateway beinhalten, das | ||
61 | a) | 62 | a) | ||
62 | offen für weitere Anwendungen und Dienste ist und dabei über die Möglichkeit | 63 | offen für weitere Anwendungen und Dienste ist und dabei über die Möglichkeit | ||
63 | zur Priorisierung von bestimmten Anwendungen verfügt, wobei nach Anforderung der | 64 | zur Priorisierung von bestimmten Anwendungen verfügt, wobei nach Anforderung der | ||
64 | Netzbetreiber ausgewählte energiewirtschaftliche und in der Zuständigkeit der | 65 | Netzbetreiber ausgewählte energiewirtschaftliche und in der Zuständigkeit der | ||
n | 65 | Netzbetreiber liegende Messungen und Schaltungen stets und vorrangig ermöglicht | n | 66 | Netzbetreiber liegende Messungen und Schaltungen stets, vorrangig und |
66 | werden müssen, | 67 | ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator über das Smart-Meter- | ||
68 | Gateway ermöglicht werden müssen, | ||||
67 | b) | 69 | b) | ||
68 | ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator konfigurierbar | 70 | ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator konfigurierbar | ||
69 | ist und | 71 | ist und | ||
70 | c) | 72 | c) | ||
71 | Software-Aktualisierungen empfangen und verarbeiten kann, | 73 | Software-Aktualisierungen empfangen und verarbeiten kann, | ||
72 | 5. | 74 | 5. | ||
73 | die Grenzen für den maximalen Eigenstromverbrauch für das Smart-Meter- | 75 | die Grenzen für den maximalen Eigenstromverbrauch für das Smart-Meter- | ||
74 | Gateway und andere typischerweise an das intelligente Messsystem angebundene | 76 | Gateway und andere typischerweise an das intelligente Messsystem angebundene | ||
75 | Komponenten einhalten, die von der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 1 Nummer 4 | 77 | Komponenten einhalten, die von der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 1 Nummer 4 | ||
76 | festgelegt werden und | 78 | festgelegt werden und | ||
77 | 6. | 79 | 6. | ||
78 | die Stammdaten angeschlossener Anlagen nach § 14a des | 80 | die Stammdaten angeschlossener Anlagen nach § 14a des | ||
79 | Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem | 81 | Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem | ||
80 | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz übermitteln können. | 82 | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz übermitteln können. | ||
81 | (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d sowie Nummer 6 genannten | 83 | (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d sowie Nummer 6 genannten | ||
82 | Mindestanforderungen müssen nicht von intelligenten Messsystemen erfüllt | 84 | Mindestanforderungen müssen nicht von intelligenten Messsystemen erfüllt | ||
83 | werden, die bei Anschlussnutzern eingebaut worden sind oder eingebaut werden, | 85 | werden, die bei Anschlussnutzern eingebaut worden sind oder eingebaut werden, | ||
84 | bei denen keine der Voraussetzungen für eine Einbaupflicht von intelligenten | 86 | bei denen keine der Voraussetzungen für eine Einbaupflicht von intelligenten | ||
85 | Messsystemen nach § 29 gegeben ist. | 87 | Messsystemen nach § 29 gegeben ist. | ||
86 | (3) Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen müssen mit Ausnahme von | 88 | (3) Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen müssen mit Ausnahme von | ||
87 | Nummer 5 nicht von Messsystemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19 | 89 | Nummer 5 nicht von Messsystemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19 | ||
t | 88 | Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können. | t | 90 | Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten. |
89 | (4) Befinden sich an einem Netzanschluss mehrere Zählpunkte, können die | 91 | (4) Befinden sich an einem Netzanschluss mehrere Zählpunkte, können die | ||
90 | Anforderungen nach Absatz 1 auch mit nur einem Smart-Meter-Gateway realisiert | 92 | Anforderungen nach Absatz 1 auch mit nur einem Smart-Meter-Gateway realisiert | ||
91 | werden. | 93 | werden. |
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