Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz
2
3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. Die
3
vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
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Bundespatentgerichts erteilt.
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