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Sie können sich § 125 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wird beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag nach Artikel
(2) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, für die sich der Schutz der internationalen Registrierung vor ihrer Löschung im internationalen Register auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt hatte.
(3) Der Antragsteller hat außerdem eine deutsche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, einzureichen.
(4) 1Der Antrag auf Umwandlung wird im übrigen wie eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke behandelt. 2War jedoch am Tag der Löschung der Marke im internationalen Register die Frist nach Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Verweigerung des Schutzes bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur nachträglichen Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke ohne vorherige Prüfung unmittelbar nach § 41 Absatz 1 in das Register eingetragen. 3Gegen die Eintragung einer Marke nach Satz 2 kann Widerspruch nicht erhoben werden.
Umwandlung einer internationalen Registrierung | Insolvenzverfahren | ||||
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t | 1 | Umwandlung einer internationalen Registrierung | t | 1 | Insolvenzverfahren |
Umwandlung einer internationalen Registrierung | Insolvenzverfahren | ||||
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t | 1 | (1) Wird beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag nach Artikel | t | 1 | (1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insolvenzmasse eine angemeldete |
2 | 9quinquies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf Umwandlung einer im | 2 | oder eingetragene Unionsmarke gehört, so ersucht es das Amt der Europäischen | ||
3 | internationalen Register gemäß Artikel 6 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider | 3 | Union für geistiges Eigentum im unmittelbaren Verkehr, | ||
4 | Markenabkommen gelöschten Marke gestellt und geht der Antrag mit den | 4 | 1. | ||
5 | erforderlichen Angaben dem Deutschen Patent- und Markenamt vor Ablauf einer | 5 | die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin enthalten, die | ||
6 | Frist von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der Marke im internationalen | 6 | Anordnung einer Verfügungsbeschränkung, | ||
7 | Register zu, so ist der Tag der internationalen Registrierung dieser Marke | 7 | 2. | ||
8 | nach Artikel 3 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen oder der Tag | 8 | die Freigabe oder die Veräußerung der Unionsmarke oder der Anmeldung der | ||
9 | der Eintragung der Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls | 9 | Unionsmarke, | ||
10 | zum Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls mit der für die internationale | 10 | 3. | ||
11 | Registrierung in Anspruch genommenen Priorität, für die Bestimmung des | 11 | die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und | ||
12 | Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maßgebend. | 12 | 4. | ||
13 | (2) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Internationalen Büros der | 13 | die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung des | ||
14 | Weltorganisation für geistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die Marke | 14 | Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und einer | ||
15 | und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, für die sich der Schutz der | 15 | Verfügungsbeschränkung | ||
16 | internationalen Registrierung vor ihrer Löschung im internationalen Register | 16 | in das Register für Unionsmarken oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, | ||
17 | auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt hatte. | 17 | in die Akten der Anmeldung einzutragen. | ||
18 | (3) Der Antragsteller hat außerdem eine deutsche Übersetzung des | 18 | (2) Die Eintragung in das Register für Unionsmarken oder in die Akten der | ||
19 | Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung | 19 | Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der | ||
20 | beantragt wird, einzureichen. | 20 | Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die | ||
21 | (4) Der Antrag auf Umwandlung wird im übrigen wie eine Anmeldung zur | 21 | Stelle des Insolvenzverwalters. | ||
22 | Eintragung einer Marke behandelt. War jedoch am Tag der Löschung der Marke | ||||
23 | im internationalen Register die Frist nach Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls zum | ||||
24 | Madrider Markenabkommen zur Verweigerung des Schutzes bereits abgelaufen und | ||||
25 | war an diesem Tag kein Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur | ||||
26 | nachträglichen Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke ohne vorherige | ||||
27 | Prüfung unmittelbar nach § 41 Absatz 1 in das Register eingetragen. Gegen | ||||
28 | die Eintragung einer Marke nach Satz 2 kann Widerspruch nicht erhoben werden. |
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