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Sie können sich § 122 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung in den Akten der angemeldeten Marke zu vermerken.
(2) 1Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, ist in das Register einzutragen. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung geführt hat.
Vermerk in den Akten, Eintragung im Register | Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte | ||||
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t | 1 | Vermerk in den Akten, Eintragung im Register | t | 1 | Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte |
Vermerk in den Akten, Eintragung im Register | Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte | ||||
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t | 1 | (1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur | t | 1 | (1) Für alle Klagen, für die nach der Unionsmarkenverordnung die |
2 | Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der | 2 | Unionsmarkengerichte im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 der | ||
3 | Tag und die Nummer der internationalen Registrierung in den Akten der | 3 | Unionsmarkenverordnung zuständig sind (Unionsmarkenstreitsachen), sind als | ||
4 | angemeldeten Marke zu vermerken. | 4 | Unionsmarkengerichte im ersten Rechtszug die Landgerichte ohne Rücksicht auf | ||
5 | (2) Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der | 5 | den Streitwert ausschließlich zuständig. | ||
6 | Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, ist in | 6 | (2) Unionsmarkengericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht, in dessen | ||
7 | das Register einzutragen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die | 7 | Bezirk das Unionsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat. | ||
8 | internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das | 8 | (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die | ||
9 | Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die Anmeldung zur | 9 | Unionsmarkenstreitsachen für die Bezirke mehrerer Unionsmarkengerichte einem | ||
10 | Eintragung geführt hat. | 10 | dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese | ||
11 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen | ||||
12 | übertragen. | ||||
13 | (4) Die Länder können durch Vereinbarung den Unionsmarkengerichten eines | ||||
14 | Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen | ||||
15 | Unionsmarkengericht eines anderen Landes übertragen. | ||||
16 | (5) Auf Verfahren vor den Unionsmarkengerichten ist § 140 Absatz 4 und § 142 | ||||
17 | entsprechend anzuwenden. |
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