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Sie können sich § 120 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Der Antrag kann auch schon vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden soll.
(2) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.
(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.
Antrag auf internationale Registrierung | Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke | ||||
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t | 1 | Antrag auf internationale Registrierung | t | 1 | Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke |
Antrag auf internationale Registrierung | Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke | ||||
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t | 1 | (1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in | t | 1 | (1) Ist für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke der Zeitrang |
2 | das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke | 2 | einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke | ||
3 | nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Deutschen | 3 | nach Artikel 39 oder Artikel 40 der Unionsmarkenverordnung in Anspruch | ||
4 | Patent- und Markenamt zu stellen. Der Antrag kann auch schon vor der | 4 | genommen worden und ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts | ||
5 | Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationale Registrierung | 5 | eingetragene Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer nach § 47 Absatz 8 | ||
6 | auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden | 6 | oder wegen Verzichts nach § 48 Absatz 1 gelöscht worden, so kann auf Antrag | ||
7 | soll. | 7 | nachträglich die Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen | ||
8 | (2) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register | 8 | Nichtigkeit festgestellt werden. In diesem Fall entfaltet der Zeitrang | ||
9 | eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf internationale | 9 | keine Wirkung. | ||
10 | Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt | 10 | (2) Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt unter den gleichen | ||
11 | er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen. | 11 | Voraussetzungen wie eine Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit. Jedoch | ||
12 | (3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach | 12 | kann die Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 nur | ||
13 | Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von | 13 | festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erklärung des Verfalls | ||
14 | Waren und Dienstleistungen, einzureichen. | 14 | nach dieser Vorschrift auch schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die | ||
15 | Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts gelöscht | ||||
16 | worden ist. | ||||
17 | (3) Das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit richtet sich nach den | ||||
18 | Vorschriften, die für das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einer | ||||
19 | eingetragenen Marke gelten, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Erklärung | ||||
20 | des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke die Feststellung ihrer | ||||
21 | Ungültigkeit tritt. |
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