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Sie können sich § 118 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die nach Artikel
Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken | Umwandlung einer internationalen Registrierung | ||||
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t | 1 | Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken | t | 1 | Umwandlung einer internationalen Registrierung |
Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken | Umwandlung einer internationalen Registrierung | ||||
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t | 1 | Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt dem Internationalen Büro der | t | 1 | (1) Wird beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag nach Artikel |
2 | Weltorganisation für geistiges Eigentum die nach Artikel 9bis Abs. 1 des | 2 | 9quinquies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf Umwandlung einer im | ||
3 | Madrider Markenabkommens erforderliche Zustimmung im Falle der Übertragung | 3 | internationalen Register gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider | ||
4 | einer international registrierten Marke ohne Rücksicht darauf, ob die Marke | 4 | Markenabkommen gelöschten Marke gestellt und geht der Antrag mit den | ||
5 | für den neuen Inhaber der international registrierten Marke in das vom | 5 | erforderlichen Angaben dem Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer | ||
6 | Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen ist. | 6 | Frist von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der Marke im internationalen | ||
7 | Register zu, so ist der Tag der internationalen Registrierung dieser Marke | ||||
8 | nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen oder der | ||||
9 | Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter | ||||
10 | Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls mit der | ||||
11 | für die internationale Registrierung in Anspruch genommenen Priorität, für die | ||||
12 | Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Absatz 2 maßgebend. | ||||
13 | (2) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Internationalen Büros der | ||||
14 | Weltorganisation für geistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die Marke | ||||
15 | und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, für die sich der Schutz der | ||||
16 | internationalen Registrierung vor ihrer Löschung im internationalen Register | ||||
17 | auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt hatte. | ||||
18 | (3) Der Antragsteller hat außerdem eine deutsche Übersetzung des | ||||
19 | Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung | ||||
20 | beantragt wird, einzureichen. | ||||
21 | (4) Der Antrag auf Umwandlung wird im Übrigen wie eine Anmeldung zur | ||||
22 | Eintragung einer Marke behandelt. War jedoch am Tag der Löschung der Marke | ||||
23 | im internationalen Register die Frist nach Artikel 5 Absatz 2a des Protokolls | ||||
24 | zum Madrider Markenabkommen zur Verweigerung des Schutzes bereits abgelaufen | ||||
25 | und war an diesem Tag kein Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur | ||||
26 | Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke ohne vorherige Prüfung | ||||
27 | unmittelbar nach § 41 Absatz 1 in das Register eingetragen. Gegen die | ||||
28 | Eintragung einer Marke nach Satz 2 kann kein Widerspruch erhoben werden. |
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