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Sie können sich § 116 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.
(2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt, so ist § 53 Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.
Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke | Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke | ||||
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t | 1 | Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag auf | t | 1 | Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder |
2 | Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke | 2 | Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten | ||
3 | Marke |
Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke | Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke | ||||
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f | 1 | (1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen | f | 1 | (1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen |
2 | die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe | 2 | die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe | ||
3 | anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr | 3 | anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr | ||
4 | gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage | 4 | gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage | ||
5 | tritt. | 5 | tritt. | ||
6 | (2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke ein Antrag auf | 6 | (2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke ein Antrag auf | ||
t | 7 | Erklärung der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt, so ist | t | 7 | Erklärung der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt oder |
8 | § 53 Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, | 8 | eine solche Klage erhoben, so sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der | ||
9 | ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 | 9 | Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch | ||
10 | Absatz 2 bezeichneten Tage tritt. | 10 | mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten | ||
11 | Tage tritt. |
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