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Sie können sich § 114 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41 Absatz 2) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 1) gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.
(3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2) tritt die Verweigerung des Schutzes.
Widerspruch gegen eine international registrierte Marke | Widerspruch gegen eine international registrierte Marke | ||||
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t | 1 | Widerspruch gegen eine international registrierte Marke | t | 1 | Widerspruch gegen eine international registrierte Marke |
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2 | für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom | 2 | für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom | ||
3 | Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum | 3 | Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum | ||
4 | herausgegebenen Veröffentlichungsblatt. | 4 | herausgegebenen Veröffentlichungsblatt. | ||
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6 | Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten | 6 | Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten | ||
n | 7 | Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des | n | 7 | Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat desjenigen Heftes |
8 | Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der | 8 | des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der | ||
9 | international registrierten Marke enthalten ist. | 9 | international registrierten Marke enthalten ist. | ||
t | 10 | (3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2) tritt die | t | 10 | (3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Absatz 2 Satz 1) tritt die |
11 | Verweigerung des Schutzes. | 11 | Verweigerung des Schutzes. |
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