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Sie können sich § 112 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die internationale Registrierung einer Marke, deren Schutz nach Artikel
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird.
Wirkung der internationalen Registrierung | Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung | ||||
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t | 1 | Wirkung der internationalen Registrierung | t | 1 | Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen |
2 | Schutzerstreckung |
Wirkung der internationalen Registrierung | Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung | ||||
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t | 1 | (1) Die internationale Registrierung einer Marke, deren Schutz nach Artikel | t | 1 | (1) Die internationale Registrierung oder die nachträgliche Schutzerstreckung |
2 | 3ter des Madrider Markenabkommens auf das Gebiet der Bundesrepublik | 2 | einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3 und 3ter des Protokolls zum Madrider | ||
3 | Deutschland erstreckt worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am | 3 | Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden | ||
4 | Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Abs. 4 des Madrider | 4 | ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen | ||
5 | Registrierung nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider | ||||
5 | Markenabkommens oder am Tag der Eintragung der nachträglichen | 6 | Markenabkommen oder am Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung | ||
6 | Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens zur | 7 | nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur | ||
7 | Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register | 8 | Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register | ||
8 | angemeldet und eingetragen worden wäre. | 9 | angemeldet und eingetragen worden wäre. | ||
9 | (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der | 10 | (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der | ||
10 | international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz | 11 | international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz | ||
11 | verweigert wird. | 12 | verweigert wird. |