(1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur
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Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der
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Tag und die Nummer der internationalen Registrierung in den Akten der
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angemeldeten Marke zu vermerken.
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Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierungeiner im Register
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(2) Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der
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eingetragenen Marke sind in das Register einzutragen.
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Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, sind
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in das Register einzutragen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die
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internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das
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Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die Anmeldung zur
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Eintragung geführt hat.
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