Lade...
Lade...
Sie können sich § 108 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.
(2) Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.
(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.
Antrag auf internationale Registrierung | Antrag auf internationale Registrierung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Antrag auf internationale Registrierung | t | 1 | Antrag auf internationale Registrierung |
Antrag auf internationale Registrierung | Antrag auf internationale Registrierung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register | t | 1 | (1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in |
2 | eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens ist beim | 2 | das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke | ||
3 | Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. | 3 | nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Deutschen | ||
4 | (2) Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der | 4 | Patent- und Markenamt zu stellen. Der Antrag kann vor der Eintragung der | ||
5 | Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke | 5 | Marke gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage | ||
6 | zugegangen. | 6 | einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden soll. | ||
7 | (2) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register | ||||
8 | eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf internationale | ||||
9 | Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt | ||||
10 | er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen. | ||||
7 | (3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach | 11 | (3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach | ||
8 | Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von | 12 | Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von | ||
9 | Waren und Dienstleistungen, einzureichen. | 13 | Waren und Dienstleistungen, einzureichen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.