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Sie können sich § 19 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) 1Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. 2Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. 3Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. 4Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 5Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. 6Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. 7Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. 8Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Auskunftsanspruch | Auskunftsanspruch | ||||
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f | 1 | (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den | f | 1 | (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den |
2 | Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über | 2 | Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über | ||
3 | die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren | 3 | die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren | ||
4 | oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. | 4 | oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. | ||
5 | (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der | 5 | (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der | ||
6 | Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer | 6 | Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer | ||
7 | Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen | 7 | Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen | ||
8 | eine Person, die in gewerblichem Ausmaß | 8 | eine Person, die in gewerblichem Ausmaß | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, | 10 | rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, | 12 | rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder | 14 | für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der | 16 | nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der | ||
17 | Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung | 17 | Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung | ||
18 | solcher Dienstleistungen beteiligt war, | 18 | solcher Dienstleistungen beteiligt war, | ||
19 | es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung | 19 | es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung | ||
20 | im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der | 20 | im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der | ||
21 | gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den | 21 | gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den | ||
22 | gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des | 22 | gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des | ||
23 | wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur | 23 | wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur | ||
24 | Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die | 24 | Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die | ||
25 | Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen. | 25 | Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen. | ||
26 | (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über | 26 | (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der | 28 | Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der | ||
29 | Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, | 29 | Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, | ||
30 | für die sie bestimmt waren, und | 30 | für die sie bestimmt waren, und | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten | 32 | die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten | ||
33 | Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder | 33 | Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder | ||
34 | Dienstleistungen bezahlt wurden. | 34 | Dienstleistungen bezahlt wurden. | ||
35 | (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die | 35 | (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die | ||
36 | Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. | 36 | Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. | ||
37 | (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob | 37 | (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob | ||
38 | fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder | 38 | fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder | ||
39 | einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens | 39 | einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens | ||
40 | verpflichtet. | 40 | verpflichtet. | ||
41 | (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 | 41 | (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 | ||
42 | verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, | 42 | verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, | ||
43 | dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war. | 43 | dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war. | ||
44 | (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur | 44 | (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur | ||
45 | Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis | 45 | Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis | ||
46 | 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. | 46 | 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. | ||
47 | (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren | 47 | (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren | ||
48 | nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der | 48 | nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der | ||
49 | Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. | 49 | Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. | ||
50 | 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des | 50 | 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des | ||
51 | Verpflichteten verwertet werden. | 51 | Verpflichteten verwertet werden. | ||
t | 52 | (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 | t | 52 | (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer |
53 | des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine | 53 | 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine | ||
54 | vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der | 54 | vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der | ||
55 | Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für | 55 | Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für | ||
56 | den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur | 56 | den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur | ||
57 | Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung | 57 | Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung | ||
58 | hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die | 58 | hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die | ||
59 | Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die | 59 | Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die | ||
60 | Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den | 60 | Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den | ||
61 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten | 61 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten | ||
62 | der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung | 62 | der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung | ||
63 | des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen | 63 | des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen | ||
64 | einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz | 64 | einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz | ||
65 | personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt. | 65 | personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt. | ||
66 | (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des | 66 | (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des | ||
67 | Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. | 67 | Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. |
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