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Sie können sich § 65 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise dem Deutschen Patent- und Markenamt übertragen.
Rechtsverordnungsermächtigung | Rechtsverordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Rechtsverordnungsermächtigung | t | 1 | Rechtsverordnungsermächtigung |
Rechtsverordnungsermächtigung | Rechtsverordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird |
2 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | 2 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Einrichtung und den Geschäftsgang sowie die Form des Verfahrens in | 4 | die Einrichtung und den Geschäftsgang sowie die Form des Verfahrens in | ||
5 | Markenangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber | 5 | Markenangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber | ||
6 | getroffen sind, | 6 | getroffen sind, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | weitere Erfordernisse für die Anmeldung von Marken zu bestimmen, | 8 | weitere Erfordernisse für die Anmeldung von Marken zu bestimmen, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen festzulegen, | 10 | die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen festzulegen, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | nähere Bestimmungen für die Durchführung der Prüfungs-, Widerspruchs-, | 12 | nähere Bestimmungen für die Durchführung der Prüfungs-, Widerspruchs-, | ||
13 | Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren zu treffen, | 13 | Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren zu treffen, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | Bestimmungen über das Register der eingetragenen Marken und gegebenenfalls | 15 | Bestimmungen über das Register der eingetragenen Marken und gegebenenfalls | ||
16 | gesonderte Bestimmungen über das Register für Kollektivmarken und | 16 | gesonderte Bestimmungen über das Register für Kollektivmarken und | ||
17 | Gewährleistungsmarken zu treffen, | 17 | Gewährleistungsmarken zu treffen, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | die in das Register aufzunehmenden Angaben über eingetragene Marken sowie | 19 | die in das Register aufzunehmenden Angaben über eingetragene Marken sowie | ||
20 | über Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren zu regeln und Umfang sowie Art und | 20 | über Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren zu regeln und Umfang sowie Art und | ||
21 | Weise der Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen, | 21 | Weise der Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen, | ||
22 | 7. | 22 | 7. | ||
23 | Bestimmungen über die sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vor | 23 | Bestimmungen über die sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vor | ||
24 | dem Deutschen Patent- und Markenamt zu treffen, wie insbesondere das Verfahren | 24 | dem Deutschen Patent- und Markenamt zu treffen, wie insbesondere das Verfahren | ||
25 | bei der Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen, das Verfahren zur | 25 | bei der Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen, das Verfahren zur | ||
26 | Erteilung von Auskünften oder Bescheinigungen, das Verfahren der | 26 | Erteilung von Auskünften oder Bescheinigungen, das Verfahren der | ||
27 | Wiedereinsetzung, das Verfahren der Akteneinsicht, das Verfahren über den Schutz | 27 | Wiedereinsetzung, das Verfahren der Akteneinsicht, das Verfahren über den Schutz | ||
28 | international registrierter Marken und das Verfahren über die Umwandlung von | 28 | international registrierter Marken und das Verfahren über die Umwandlung von | ||
29 | Unionsmarken, | 29 | Unionsmarken, | ||
30 | 8. | 30 | 8. | ||
31 | Bestimmungen über die in das Register aufzunehmenden Angaben über Lizenzen | 31 | Bestimmungen über die in das Register aufzunehmenden Angaben über Lizenzen | ||
32 | zu treffen, | 32 | zu treffen, | ||
33 | 9. | 33 | 9. | ||
34 | Bestimmungen über die Form zu treffen, in der Anträge und Eingaben in | 34 | Bestimmungen über die Form zu treffen, in der Anträge und Eingaben in | ||
35 | Markenangelegenheiten einzureichen sind, einschließlich der Übermittlung von | 35 | Markenangelegenheiten einzureichen sind, einschließlich der Übermittlung von | ||
36 | Anträgen und Eingaben durch elektronische Datenübertragung, | 36 | Anträgen und Eingaben durch elektronische Datenübertragung, | ||
37 | 10. | 37 | 10. | ||
38 | Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Form Beschlüsse, Bescheide oder | 38 | Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Form Beschlüsse, Bescheide oder | ||
39 | sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts in | 39 | sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts in | ||
40 | Markenangelegenheiten den Beteiligten zu übermitteln sind, einschließlich der | 40 | Markenangelegenheiten den Beteiligten zu übermitteln sind, einschließlich der | ||
41 | Übermittlung durch elektronische Datenübertragung, soweit nicht eine bestimmte | 41 | Übermittlung durch elektronische Datenübertragung, soweit nicht eine bestimmte | ||
42 | Form der Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist, | 42 | Form der Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist, | ||
43 | 11. | 43 | 11. | ||
44 | Bestimmungen darüber zu treffen, in welchen Fällen und unter welchen | 44 | Bestimmungen darüber zu treffen, in welchen Fällen und unter welchen | ||
45 | Voraussetzungen Eingaben und Schriftstücke in Markenangelegenheiten in anderen | 45 | Voraussetzungen Eingaben und Schriftstücke in Markenangelegenheiten in anderen | ||
46 | Sprachen als der deutschen Sprache berücksichtigt werden, | 46 | Sprachen als der deutschen Sprache berücksichtigt werden, | ||
47 | 12. | 47 | 12. | ||
48 | Beamte und Beamtinnen des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 48 | Beamte und Beamtinnen des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte | ||
49 | mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenabteilungen | 49 | mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenabteilungen | ||
50 | obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten | 50 | obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten | ||
51 | bieten, mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Löschung von Marken aufgrund | 51 | bieten, mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Löschung von Marken aufgrund | ||
52 | Verzichts, Verfalls oder Nichtigkeit (§ 48 Abs. 1, § 53), der Abgabe von | 52 | Verzichts, Verfalls oder Nichtigkeit (§ 48 Abs. 1, § 53), der Abgabe von | ||
53 | Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines | 53 | Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines | ||
54 | Gutachtens abgelehnt wird, | 54 | Gutachtens abgelehnt wird, | ||
55 | 13. | 55 | 13. | ||
56 | Beamte und Beamtinnen des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 56 | Beamte und Beamtinnen des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte | ||
57 | mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenstellen oder | 57 | mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenstellen oder | ||
58 | Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen | 58 | Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen | ||
59 | Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von Entscheidungen über Anmeldungen und | 59 | Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von Entscheidungen über Anmeldungen und | ||
60 | Widersprüche, | 60 | Widersprüche, | ||
61 | 14. | 61 | 14. | ||
62 | die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3 aufzunehmenden Angaben zu | 62 | die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3 aufzunehmenden Angaben zu | ||
63 | regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben | 63 | regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben | ||
t | 64 | festzulegen. | t | 64 | festzulegen, |
65 | 15. | ||||
66 | für Fristen in Markenangelegenheiten eine für alle Dienststellen des | ||||
67 | Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu | ||||
68 | berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen. | ||||
65 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die | 69 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die | ||
66 | Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch | 70 | Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch | ||
67 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise dem | 71 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise dem | ||
68 | Deutschen Patent- und Markenamt übertragen. | 72 | Deutschen Patent- und Markenamt übertragen. |
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