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Sie können sich § 47 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Absatz 1) und endet zehn Jahre danach.
(2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer durch Gesetz oder Vertrag hierzu ermächtigten Person um jeweils zehn Jahre verlängert, sofern die Verlängerungsgebühr entrichtet worden ist.
(3) 1Die Verlängerung der Schutzdauer kann auch dadurch bewirkt werden, dass die Verlängerungsgebühr und eine Klassengebühr für jede zu verlängernde Klasse ab der vierten Klasse der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen gezahlt wird. 2Der Erhalt der Zahlung gilt als Antrag des Markeninhabers oder einer ermächtigten Person nach Absatz 2.
(4) 1Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. 2Werden lediglich die erforderlichen Klassengebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. 3Besteht eine Leitklasse, so wird sie vorrangig berücksichtigt. 4Im Übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.
(5) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet den Markeninhaber mindestens sechs Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt haftet nicht für eine unterbliebene Unterrichtung.
(6) 1Der Antrag auf Verlängerung soll innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden. 2Der Antrag kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden.
(7) 1Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der vorausgehenden Schutzdauer wirksam. 2Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.
(8) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung zum Ablauf der Schutzdauer gelöscht.
Schutzdauer und Verlängerung | Schutzdauer und Verlängerung | ||||
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t | 1 | Schutzdauer und Verlängerung | t | 1 | Schutzdauer und Verlängerung |
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t | 1 | (1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 | t | 1 | (1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet |
2 | Absatz 1) und endet zehn Jahre danach. | 2 | vom Tag der Anmeldung an (§ 33 Absatz 1). | ||
3 | (2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer | 3 | (2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer | ||
4 | durch Gesetz oder Vertrag hierzu ermächtigten Person um jeweils zehn Jahre | 4 | durch Gesetz oder Vertrag hierzu ermächtigten Person um jeweils zehn Jahre | ||
5 | verlängert, sofern die Verlängerungsgebühr entrichtet worden ist. | 5 | verlängert, sofern die Verlängerungsgebühr entrichtet worden ist. | ||
6 | (3) Die Verlängerung der Schutzdauer kann auch dadurch bewirkt werden, | 6 | (3) Die Verlängerung der Schutzdauer kann auch dadurch bewirkt werden, | ||
7 | dass die Verlängerungsgebühr und eine Klassengebühr für jede zu verlängernde | 7 | dass die Verlängerungsgebühr und eine Klassengebühr für jede zu verlängernde | ||
8 | Klasse ab der vierten Klasse der Klasseneinteilung der Waren und | 8 | Klasse ab der vierten Klasse der Klasseneinteilung der Waren und | ||
9 | Dienstleistungen gezahlt wird. Der Erhalt der Zahlung gilt als Antrag des | 9 | Dienstleistungen gezahlt wird. Der Erhalt der Zahlung gilt als Antrag des | ||
10 | Markeninhabers oder einer ermächtigten Person nach Absatz 2. | 10 | Markeninhabers oder einer ermächtigten Person nach Absatz 2. | ||
11 | (4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder | 11 | (4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder | ||
12 | Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer | 12 | Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer | ||
13 | nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Werden lediglich die | 13 | nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Werden lediglich die | ||
14 | erforderlichen Klassengebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit | 14 | erforderlichen Klassengebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit | ||
15 | nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen verlängert, für die die | 15 | nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen verlängert, für die die | ||
16 | gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie | 16 | gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie | ||
17 | vorrangig berücksichtigt. Im Übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge | 17 | vorrangig berücksichtigt. Im Übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge | ||
18 | der Klasseneinteilung berücksichtigt. | 18 | der Klasseneinteilung berücksichtigt. | ||
19 | (5) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet den Markeninhaber | 19 | (5) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet den Markeninhaber | ||
20 | mindestens sechs Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer. Das | 20 | mindestens sechs Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer. Das | ||
21 | Deutsche Patent- und Markenamt haftet nicht für eine unterbliebene | 21 | Deutsche Patent- und Markenamt haftet nicht für eine unterbliebene | ||
22 | Unterrichtung. | 22 | Unterrichtung. | ||
23 | (6) Der Antrag auf Verlängerung soll innerhalb eines Zeitraums von sechs | 23 | (6) Der Antrag auf Verlängerung soll innerhalb eines Zeitraums von sechs | ||
24 | Monaten vor Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden. Der Antrag kann | 24 | Monaten vor Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden. Der Antrag kann | ||
25 | noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer | 25 | noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer | ||
26 | eingereicht werden. | 26 | eingereicht werden. | ||
27 | (7) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der | 27 | (7) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der | ||
28 | vorausgehenden Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen | 28 | vorausgehenden Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen | ||
29 | und veröffentlicht. | 29 | und veröffentlicht. | ||
30 | (8) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke | 30 | (8) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke | ||
31 | mit Wirkung zum Ablauf der Schutzdauer gelöscht. | 31 | mit Wirkung zum Ablauf der Schutzdauer gelöscht. |
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