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Sie können sich § 33 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. 2Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt.
(2) 1Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. 2Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen.
(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.
Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung | Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung | ||||
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t | 1 | Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung | t | 1 | Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung |
Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung | Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung | ||||
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f | 1 | (1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die | f | 1 | (1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die |
2 | Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und | 2 | Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und | ||
3 | Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem | 3 | Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem | ||
4 | Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der | 4 | Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der | ||
5 | Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von | 5 | Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von | ||
6 | Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und | 6 | Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und | ||
7 | Markenamt. | 7 | Markenamt. | ||
8 | (2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen | 8 | (2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen | ||
9 | Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei | 9 | Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei | ||
10 | denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute | 10 | denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute | ||
11 | Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen. | 11 | Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen. | ||
12 | (3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 | 12 | (3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 | ||
13 | enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, | 13 | enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, | ||
t | 14 | die Identität des Anmelders festzustellen. | t | 14 | die Identität des Anmelders festzustellen. Das Deutsche Patent- und |
15 | Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine | ||||
16 | Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die | ||||
17 | guten Sitten verstößt. |
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