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Sie können sich § 134 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften erforderliche Überwachung und Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(2) Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im Sinn des Absatzes 1 erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel in Verkehr bringen oder herstellen (§ 3 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.
(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) 1Für Amtshandlungen, die nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. 2Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.
Überwachung | Überwachung | ||||
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f | 1 | (1) Die nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung | f | 1 | (1) Die nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung |
2 | erlassenen Vorschriften erforderliche Überwachung und Kontrolle obliegt den | 2 | erlassenen Vorschriften erforderliche Überwachung und Kontrolle obliegt den | ||
3 | nach Landesrecht zuständigen Stellen. | 3 | nach Landesrecht zuständigen Stellen. | ||
4 | (2) Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im Sinn des Absatzes 1 | 4 | (2) Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im Sinn des Absatzes 1 | ||
5 | erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei | 5 | erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei | ||
6 | Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel in Verkehr bringen oder | 6 | Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel in Verkehr bringen oder | ||
t | 7 | herstellen (§ 3 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) | t | 7 | herstellen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und |
8 | oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der | 8 | Futtermittelgesetzbuchs) oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder | ||
9 | Geschäfts- oder Betriebszeit | 9 | ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel | 11 | Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel | ||
12 | betreten und dort Besichtigungen vornehmen, | 12 | betreten und dort Besichtigungen vornehmen, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen | 14 | Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen | ||
15 | ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe | 15 | ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe | ||
16 | amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen, | 16 | amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen, | 18 | Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | Auskunft verlangen. | 20 | Auskunft verlangen. | ||
21 | Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, | 21 | Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, | ||
22 | die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im | 22 | die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im | ||
23 | Umherziehen in den Verkehr gebracht werden. | 23 | Umherziehen in den Verkehr gebracht werden. | ||
24 | (3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der | 24 | (3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der | ||
25 | Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel | 25 | Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel | ||
26 | sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu | 26 | sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu | ||
27 | besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so | 27 | besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so | ||
28 | darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, | 28 | darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, | ||
29 | selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu | 29 | selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu | ||
30 | leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen | 30 | leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen | ||
31 | vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen. | 31 | vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen. | ||
32 | (4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten | 32 | (4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten | ||
33 | die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse | 33 | die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse | ||
34 | oder Lebensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, | 34 | oder Lebensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, | ||
35 | einführt oder ausführt. | 35 | einführt oder ausführt. | ||
36 | (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf | 36 | (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf | ||
37 | solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § | 37 | solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § | ||
38 | 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der | 38 | 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der | ||
39 | Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über | 39 | Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über | ||
40 | Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | 40 | Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | ||
41 | (6) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) | 41 | (6) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||
42 | Nr. 1151/2012 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende | 42 | Nr. 1151/2012 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende | ||
43 | Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden | 43 | Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden | ||
44 | durch das Landesrecht bestimmt. | 44 | durch das Landesrecht bestimmt. |
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