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Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung | Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung | ||||
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t | 1 | Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der | t | 1 | Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der |
2 | tierischen Erzeugung | 2 | tierischen Erzeugung |
Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung | Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung | ||||
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f | 1 | Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | f | 1 | Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung |
2 | des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3 | 2 | des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3 | ||
3 | Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, | 3 | Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, | ||
4 | genannten Zwecke erforderlich ist, | 4 | genannten Zwecke erforderlich ist, | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | den Höchstgehalt an Mittelrückständen festzusetzen, | 6 | den Höchstgehalt an Mittelrückständen festzusetzen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzusetzen, | 8 | Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzusetzen, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in | 10 | den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in | ||
11 | Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln festzusetzen, | 11 | Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln festzusetzen, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen, | 13 | Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere Futtermittel zuzulassen, | 15 | Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere Futtermittel zuzulassen, | ||
16 | soweit Futtermittelzusatzstoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung | 16 | soweit Futtermittelzusatzstoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung | ||
17 | bedürfen, | 17 | bedürfen, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten | 19 | Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten | ||
20 | von Tieren bestimmt sind, als Futtermittelzusatzstoffe zuzulassen, | 20 | von Tieren bestimmt sind, als Futtermittelzusatzstoffe zuzulassen, | ||
21 | 7. | 21 | 7. | ||
22 | vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzelfuttermittel oder | 22 | vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzelfuttermittel oder | ||
23 | Mischfuttermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden | 23 | Mischfuttermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden | ||
24 | dürfen, | 24 | dürfen, | ||
25 | 8. | 25 | 8. | ||
26 | das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von | 26 | das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von | ||
27 | bestimmten Futtermitteln oder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von | 27 | bestimmten Futtermitteln oder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von | ||
28 | Futtermitteln | 28 | Futtermitteln | ||
29 | a) | 29 | a) | ||
30 | zu verbieten, | 30 | zu verbieten, | ||
31 | b) | 31 | b) | ||
32 | zu beschränken, | 32 | zu beschränken, | ||
33 | c) | 33 | c) | ||
34 | von einer Zulassung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das | 34 | von einer Zulassung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das | ||
35 | Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln, | 35 | Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln, | ||
36 | d) | 36 | d) | ||
37 | von Anforderungen an bestimmte Futtermittel hinsichtlich ihrer Auswirkungen | 37 | von Anforderungen an bestimmte Futtermittel hinsichtlich ihrer Auswirkungen | ||
38 | auf andere Futtermittel und die tierische Erzeugung abhängig zu machen, | 38 | auf andere Futtermittel und die tierische Erzeugung abhängig zu machen, | ||
39 | insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, | 39 | insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, | ||
40 | Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes an bestimmten | 40 | Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes an bestimmten | ||
41 | Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer | 41 | Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer | ||
42 | Zusammensetzung, | 42 | Zusammensetzung, | ||
n | n | 43 | 8a. | ||
44 | die Abgabe von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen an Tierhalter | ||||
45 | oder deren Verwendung von einer tierärztlichen Verschreibung abhängig zu machen | ||||
46 | sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verschreibung zu regeln, | ||||
43 | 9. | 47 | 9. | ||
44 | für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel eine Wartezeit | 48 | für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel eine Wartezeit | ||
45 | festzusetzen und vorzuschreiben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische | 49 | festzusetzen und vorzuschreiben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische | ||
46 | Produkte als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen, | 50 | Produkte als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen, | ||
47 | 10. | 51 | 10. | ||
48 | Anforderungen an | 52 | Anforderungen an | ||
49 | a) | 53 | a) | ||
50 | Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen | 54 | Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen | ||
51 | auf die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und die tierische Erzeugung, | 55 | auf die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und die tierische Erzeugung, | ||
52 | insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, | 56 | insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, | ||
53 | Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, | 57 | Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, | ||
54 | b) | 58 | b) | ||
55 | Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an | 59 | Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an | ||
56 | bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer | 60 | bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer | ||
57 | Zusammensetzung | 61 | Zusammensetzung | ||
58 | festzusetzen, | 62 | festzusetzen, | ||
59 | 11. | 63 | 11. | ||
60 | bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln die Verwendung | 64 | bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln die Verwendung | ||
61 | bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren | 65 | bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren | ||
62 | vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken oder von einer Zulassung abhängig | 66 | vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken oder von einer Zulassung abhängig | ||
t | 63 | zu machen. | t | 67 | zu machen, |
68 | 12. | ||||
69 | Werbung für Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse zu verbieten oder zu | ||||
70 | beschränken, insbesondere von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. |
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