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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung,
Ermächtigungen | Ermächtigungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der in § 1 genannten | f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der in § 1 genannten |
2 | Zwecke, insbesondere um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu | 2 | Zwecke, insbesondere um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu | ||
3 | fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | 3 | fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Vorschriften über | 5 | Vorschriften über | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von | 7 | die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von | ||
8 | Einrichtungen, die amtliche Untersuchungen durchführen, | 8 | Einrichtungen, die amtliche Untersuchungen durchführen, | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung privater | 10 | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung privater | ||
11 | Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlichen oder amtlich | 11 | Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlichen oder amtlich | ||
12 | zurückgelassenen Proben befugt sind, | 12 | zurückgelassenen Proben befugt sind, | ||
13 | zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buchstabe b kann vorgesehen werden, | 13 | zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buchstabe b kann vorgesehen werden, | ||
14 | dass private Sachverständige sich nur solcher Dritter zur Untersuchung von | 14 | dass private Sachverständige sich nur solcher Dritter zur Untersuchung von | ||
15 | amtlichen oder amtlich zurückgelassenen Proben bedienen dürfen, die zugelassen | 15 | amtlichen oder amtlich zurückgelassenen Proben bedienen dürfen, die zugelassen | ||
16 | oder registriert sind, | 16 | oder registriert sind, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | Vorschriften | 18 | Vorschriften | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | über die Art und Weise der Untersuchung oder Verfahren zur Untersuchung von | 20 | über die Art und Weise der Untersuchung oder Verfahren zur Untersuchung von | ||
21 | Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, | 21 | Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, | ||
22 | auch in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der | 22 | auch in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der | ||
23 | Probenahmeverfahren und der Analysemethoden, zu erlassen, | 23 | Probenahmeverfahren und der Analysemethoden, zu erlassen, | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | über die Art und Weise der Probenahme, auch im Falle des Fernabsatzes von | 25 | über die Art und Weise der Probenahme, auch im Falle des Fernabsatzes von | ||
26 | Erzeugnissen, zu treffen und die Einzelheiten des Verfahrens hierfür zu regeln, | 26 | Erzeugnissen, zu treffen und die Einzelheiten des Verfahrens hierfür zu regeln, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von bestimmten Erzeugnissen | 28 | die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von bestimmten Erzeugnissen | ||
29 | vom Ergebnis der Stichprobenuntersuchung dieser Partie abhängig zu machen, | 29 | vom Ergebnis der Stichprobenuntersuchung dieser Partie abhängig zu machen, | ||
30 | 4. | 30 | 4. | ||
31 | Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben in Herstellungsbetrieben | 31 | Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben in Herstellungsbetrieben | ||
32 | und an Behältnissen vorzuschreiben, | 32 | und an Behältnissen vorzuschreiben, | ||
33 | 5. | 33 | 5. | ||
34 | vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und von | 34 | vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und von | ||
35 | wem der Hersteller eines Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel | 35 | wem der Hersteller eines Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel | ||
36 | verwechselbaren Produkts oder ein anderer für ein Erzeugnis oder für ein mit | 36 | verwechselbaren Produkts oder ein anderer für ein Erzeugnis oder für ein mit | ||
37 | einem Lebensmittel verwechselbaren Produkt nach diesem Gesetz, den aufgrund | 37 | einem Lebensmittel verwechselbaren Produkt nach diesem Gesetz, den aufgrund | ||
38 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden | 38 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden | ||
39 | Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im | 39 | Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im | ||
40 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlicher über eine zurückgelassene | 40 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlicher über eine zurückgelassene | ||
41 | Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen wurde, oder eine Probenahme zu | 41 | Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen wurde, oder eine Probenahme zu | ||
42 | unterrichten ist. | 42 | unterrichten ist. | ||
43 | Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 Rechtsverordnungen nach § 13 | 43 | Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 Rechtsverordnungen nach § 13 | ||
44 | Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das | 44 | Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das | ||
45 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im | 45 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im | ||
46 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium. | 46 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium. | ||
47 | (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | 47 | (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||
48 | Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung einer ausreichenden oder | 48 | Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung einer ausreichenden oder | ||
49 | gleichmäßigen Überwachung, | 49 | gleichmäßigen Überwachung, | ||
50 | 1. | 50 | 1. | ||
51 | vorzuschreiben, | 51 | vorzuschreiben, | ||
52 | a) | 52 | a) | ||
53 | dass über das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen, das | 53 | dass über das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen, das | ||
54 | Verbringen in das Inland oder das Verbringen aus dem Inland von Erzeugnissen | 54 | Verbringen in das Inland oder das Verbringen aus dem Inland von Erzeugnissen | ||
55 | oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung bestimmten Stoffe und das Verfüttern | 55 | oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung bestimmten Stoffe und das Verfüttern | ||
56 | von Futtermitteln Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen | 56 | von Futtermitteln Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen | ||
57 | aufzubewahren sind, | 57 | aufzubewahren sind, | ||
58 | b) | 58 | b) | ||
59 | dass Erzeugnisse oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung bestimmte Stoffe | 59 | dass Erzeugnisse oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung bestimmte Stoffe | ||
60 | nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht, in das Inland oder aus dem | 60 | nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht, in das Inland oder aus dem | ||
61 | Inland verbracht werden dürfen, | 61 | Inland verbracht werden dürfen, | ||
62 | c) | 62 | c) | ||
63 | dass und in welcher Weise | 63 | dass und in welcher Weise | ||
64 | aa) | 64 | aa) | ||
65 | Vorhaben, Futtermittel zu behandeln, herzustellen, in den Verkehr zu bringen | 65 | Vorhaben, Futtermittel zu behandeln, herzustellen, in den Verkehr zu bringen | ||
66 | oder zu verfüttern, | 66 | oder zu verfüttern, | ||
67 | bb) | 67 | bb) | ||
68 | das Überlassen von ortsfesten oder beweglichen Anlagen zum Behandeln, | 68 | das Überlassen von ortsfesten oder beweglichen Anlagen zum Behandeln, | ||
69 | Herstellen, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln und der Einsatz | 69 | Herstellen, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln und der Einsatz | ||
70 | solcher Anlagen | 70 | solcher Anlagen | ||
71 | anzuzeigen sind, | 71 | anzuzeigen sind, | ||
72 | 2. | 72 | 2. | ||
73 | Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nachweisen über die | 73 | Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nachweisen über die | ||
74 | Feststellung von oder über die Übermittlung von Informationen über | 74 | Feststellung von oder über die Übermittlung von Informationen über | ||
75 | a) | 75 | a) | ||
76 | Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Erzeugnisse oder der lebenden | 76 | Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Erzeugnisse oder der lebenden | ||
77 | Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die Betriebe von anderen Betrieben | 77 | Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die Betriebe von anderen Betrieben | ||
78 | beziehen oder an andere Betriebe abgeben, | 78 | beziehen oder an andere Betriebe abgeben, | ||
79 | b) | 79 | b) | ||
80 | Name und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer der in Buchstabe a | 80 | Name und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer der in Buchstabe a | ||
81 | genannten Erzeugnisse und lebenden Tiere, | 81 | genannten Erzeugnisse und lebenden Tiere, | ||
82 | 3. | 82 | 3. | ||
83 | Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang und Häufigkeit von amtlichen | 83 | Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang und Häufigkeit von amtlichen | ||
84 | Untersuchungen oder Probenahmen bei Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere | 84 | Untersuchungen oder Probenahmen bei Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere | ||
85 | im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, | 85 | im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, | ||
86 | 4. | 86 | 4. | ||
87 | Vorschriften zu erlassen über die Durchführung der Überwachung, die | 87 | Vorschriften zu erlassen über die Durchführung der Überwachung, die | ||
88 | Handhabung der Kontrollen in Betrieben und die Zusammenarbeit der | 88 | Handhabung der Kontrollen in Betrieben und die Zusammenarbeit der | ||
89 | Überwachungsbehörden, | 89 | Überwachungsbehörden, | ||
90 | 5. | 90 | 5. | ||
91 | vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise Betriebe Rückstellproben | 91 | vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise Betriebe Rückstellproben | ||
92 | zu bilden haben und die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln, | 92 | zu bilden haben und die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln, | ||
93 | 6. | 93 | 6. | ||
94 | das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von bestimmten | 94 | das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von bestimmten | ||
95 | Erzeugnissen von einer Anzeige abhängig zu machen sowie das Nähere über Art, | 95 | Erzeugnissen von einer Anzeige abhängig zu machen sowie das Nähere über Art, | ||
96 | Inhalt und Verfahren der Anzeige sowie des für die Anzeige Verantwortlichen zu | 96 | Inhalt und Verfahren der Anzeige sowie des für die Anzeige Verantwortlichen zu | ||
97 | regeln. | 97 | regeln. | ||
n | 98 | In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann bestimmt werden, dass | n | 98 | _In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann bestimmt werden, dass |
99 | 1. | 99 | 1. | ||
100 | Unternehmen und Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln | 100 | Unternehmen und Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln | ||
101 | oder in den Verkehr bringen, anzuzeigen sind, | 101 | oder in den Verkehr bringen, anzuzeigen sind, | ||
102 | 2. | 102 | 2. | ||
103 | die zuständige Behörde für die Durchführung des Anzeigeverfahrens, | 103 | die zuständige Behörde für die Durchführung des Anzeigeverfahrens, | ||
104 | einschließlich einer Weiterleitung von Anzeigen an die zuständigen Behörden der | 104 | einschließlich einer Weiterleitung von Anzeigen an die zuständigen Behörden der | ||
105 | Länder und das Bundesministerium, das Bundesamt für Verbraucherschutz und | 105 | Länder und das Bundesministerium, das Bundesamt für Verbraucherschutz und | ||
106 | Lebensmittelsicherheit ist. | 106 | Lebensmittelsicherheit ist. | ||
107 | In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 kann bestimmt werden, dass die | 107 | In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 kann bestimmt werden, dass die | ||
108 | zuständige Behörde für die Durchführung des Anzeigeverfahrens, einschließlich | 108 | zuständige Behörde für die Durchführung des Anzeigeverfahrens, einschließlich | ||
109 | einer Weiterleitung von Anzeigen an die zuständigen Behörden der Länder und | 109 | einer Weiterleitung von Anzeigen an die zuständigen Behörden der Länder und | ||
110 | das Bundesministerium, das Bundesamt für Verbraucherschutz und | 110 | das Bundesministerium, das Bundesamt für Verbraucherschutz und | ||
t | 111 | Lebensmittelsicherheit ist. | t | 111 | Lebensmittelsicherheit ist._ |
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