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Sie können sich § 54 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die
(2) 1Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. 2Sie sind von demjenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. 3Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. 4Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) 1Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. 2Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. 3Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz der Endverbraucher erforderlich ist.
Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||||
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t | 1 | Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten | t | 1 | Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten |
2 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 2 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||||
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f | 1 | (1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen Lebensmittel, Mittel zum | f | 1 | (1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen Lebensmittel, Mittel zum |
2 | Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die | 2 | Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen | 4 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen | ||
5 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig | 5 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig | ||
6 | hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder | 6 | hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen | 8 | aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen | ||
9 | Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 9 | Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
10 | Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, | 10 | Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, | ||
11 | in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie | 11 | in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie | ||
12 | den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel, | 12 | den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel, | ||
t | 13 | kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht entsprechen. Satz 1 gilt | t | 13 | Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht |
14 | nicht für die dort genannten Erzeugnisse, die | 14 | entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeugnisse, die | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26 oder des § 30, des Artikels | 16 | den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26 oder des § 30, des Artikels | ||
17 | 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 | 17 | 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 | ||
18 | Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder den Geboten des | 18 | Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder den Geboten des | ||
19 | Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der | 19 | Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der | ||
20 | Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht entsprechen oder | 20 | Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht entsprechen oder | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 | 22 | anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 | ||
23 | Absatz 3, erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die | 23 | Absatz 3, erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die | ||
24 | Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz | 24 | Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz | ||
25 | 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und | 25 | 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und | ||
26 | Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. | 26 | Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. | ||
27 | (2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vom | 27 | (2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vom | ||
28 | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit | 28 | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit | ||
29 | dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht | 29 | dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht | ||
30 | zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von | 30 | zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von | ||
31 | demjenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu | 31 | demjenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu | ||
32 | verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren | 32 | verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren | ||
33 | eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie | 33 | eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie | ||
34 | bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland | 34 | bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland | ||
35 | zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten | 35 | zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten | ||
36 | aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der | 36 | aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der | ||
37 | Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | 37 | Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | ||
38 | Europäischen Wirtschaftsraum. | 38 | Europäischen Wirtschaftsraum. | ||
39 | (3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die | 39 | (3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die | ||
40 | für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den | 40 | für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den | ||
41 | Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb | 41 | Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb | ||
42 | von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich | 42 | von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich | ||
43 | ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten. | 43 | ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten. | ||
44 | (4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der | 44 | (4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der | ||
45 | aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die | 45 | aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die | ||
46 | Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz der | 46 | Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz der | ||
47 | Endverbraucher erforderlich ist. | 47 | Endverbraucher erforderlich ist. |
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