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Sie können sich § 39 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.
(5) 1Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. 2Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. 3Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. 4Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(6) 1Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. 2Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. 3Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. 4Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.
(8) (weggefallen)
Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden | Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden | ||||
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t | 1 | Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und | t | 1 | Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und |
2 | Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen | 2 | Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen | ||
3 | Behörden | 3 | Behörden |
Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden | Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden | ||||
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f | 1 | (1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und | f | 1 | (1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und |
2 | Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen | 2 | Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen | ||
3 | Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der | 3 | Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der | ||
4 | Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der | 4 | Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der | ||
5 | Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen | 5 | Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen | ||
6 | Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen | 6 | Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen | ||
7 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. | 7 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. | ||
8 | (2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 | 8 | (2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 | ||
9 | können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und | 9 | können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und | ||
10 | Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen | 10 | Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen | ||
11 | Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts | 11 | Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts | ||
12 | eines Verstoßes | 12 | eines Verstoßes | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis | 14 | anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis | ||
15 | hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, | 15 | hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, | ||
16 | a) | 16 | a) | ||
17 | eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung | 17 | eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung | ||
18 | der zuständigen Behörde mitteilt und | 18 | der zuständigen Behörde mitteilt und | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt, | 20 | der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt, | ||
21 | wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach | 21 | wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach | ||
22 | Absatz 1 nicht entspricht, oder | 22 | Absatz 1 nicht entspricht, oder | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den | 24 | vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den | ||
25 | Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach | 25 | Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach | ||
26 | Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt. | 26 | Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt. | ||
27 | (3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der | 27 | (3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der | ||
28 | Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern | 28 | Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern | ||
29 | eines Futtermittels ergehen. | 29 | eines Futtermittels ergehen. | ||
30 | (4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur | 30 | (4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur | ||
31 | Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die | 31 | Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die | ||
32 | Gesundheit oder vor Täuschung ergehen. | 32 | Gesundheit oder vor Täuschung ergehen. | ||
33 | (5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen | 33 | (5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen | ||
34 | gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel | 34 | gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel | ||
35 | enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von | 35 | enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von | ||
36 | durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 | 36 | durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 | ||
37 | Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem | 37 | Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem | ||
38 | Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht | 38 | Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht | ||
39 | erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die | 39 | erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die | ||
40 | zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das | 40 | zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das | ||
41 | Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen | 41 | Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen | ||
42 | Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der | 42 | Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der | ||
43 | Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen | 43 | Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen | ||
44 | lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden | 44 | lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden | ||
45 | informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 | 45 | informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 | ||
46 | Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz | 46 | Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz | ||
47 | und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 | 47 | und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 | ||
48 | das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich | 48 | das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich | ||
49 | über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht | 49 | über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht | ||
50 | erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen | 50 | erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen | ||
51 | angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der | 51 | angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der | ||
52 | anderen Mitgliedstaaten. | 52 | anderen Mitgliedstaaten. | ||
53 | (6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für | 53 | (6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für | ||
54 | unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn | 54 | unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn | ||
55 | eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen | 55 | eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen | ||
56 | oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, | 56 | oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, | ||
57 | die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es | 57 | die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es | ||
58 | erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung | 58 | erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung | ||
59 | oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe | 59 | oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe | ||
60 | erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der | 60 | erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der | ||
61 | Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen | 61 | Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen | ||
62 | lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden | 62 | lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden | ||
63 | informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § | 63 | informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § | ||
64 | 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit | 64 | 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit | ||
65 | unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter | 65 | unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter | ||
66 | Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten | 66 | Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten | ||
67 | Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen | 67 | Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen | ||
68 | Mitgliedstaaten. | 68 | Mitgliedstaaten. | ||
69 | (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung | 69 | (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung | ||
70 | von Verboten nach | 70 | von Verboten nach | ||
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung | 72 | Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung | ||
73 | (EG) Nr. 178/2002, | 73 | (EG) Nr. 178/2002, | ||
74 | 2. | 74 | 2. | ||
75 | Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der | 75 | Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der | ||
76 | Verordnung (EG) Nr. 178/2002, | 76 | Verordnung (EG) Nr. 178/2002, | ||
77 | 3. | 77 | 3. | ||
78 | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der | 78 | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der | ||
79 | Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder | 79 | Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder | ||
80 | 4. | 80 | 4. | ||
81 | § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 81 | § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
82 | dienen, haben keine aufschiebende Wirkung. | 82 | dienen, haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
83 | (7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige | 83 | (7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige | ||
84 | notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, | 84 | notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, | ||
85 | bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf | 85 | bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf | ||
86 | dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder | 86 | dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder | ||
87 | Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar. | 87 | Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar. | ||
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