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Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mitwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen
Mitwirkung bestimmter Behörden | Mitwirkung bestimmter Behörden | ||||
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t | 1 | Mitwirkung bestimmter Behörden | t | 1 | Mitwirkung bestimmter Behörden |
Mitwirkung bestimmter Behörden | Mitwirkung bestimmter Behörden | ||||
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f | 1 | Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der | f | 1 | Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der |
2 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 | 2 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 | ||
3 | Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke | 3 | Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke | ||
t | 4 | erforderlich ist, die Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und | t | 4 | erforderlich ist die Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und |
5 | Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes für Risikobewertung sowie Art | 5 | Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes für Risikobewertung sowie Art | ||
6 | und Umfang dieser Mitwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen | 6 | und Umfang dieser Mitwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen | ||
7 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen | 7 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines Rechtsaktes der | 9 | Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines Rechtsaktes der | ||
10 | Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, | 10 | Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futtermittel, | 12 | Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futtermittel, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | Durchführung gemeinschaftlicher oder unionsrechtlicher Untersuchungs- oder | 14 | Durchführung gemeinschaftlicher oder unionsrechtlicher Untersuchungs- oder | ||
15 | Erhebungsprogramme | 15 | Erhebungsprogramme | ||
16 | zu regeln. | 16 | zu regeln. |
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