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Sie können sich § 64 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von den in § 2 Absatz 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten. 2Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. 3Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und von Analysemethoden für die Untersuchung von Futtermitteln. 2Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden.
(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmt ist.
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen | Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen | ||||
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Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen | Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen | ||||
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2 | veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und | 2 | veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und | ||
t | 3 | Untersuchung von den in § 2 Absatz 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sowie | t | 3 | Untersuchung von den in § 2 Absatz 1 genannten Erzeugnissen mit Ausnahme von |
4 | von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten. Die Verfahren werden | 4 | Futtermitteln sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten. Die | ||
5 | unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der | 5 | Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der | ||
6 | Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die Sammlung ist | 6 | Überwachung, der Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die | ||
7 | laufend auf dem neuesten Stand zu halten. | 7 | Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten. | ||
8 | (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit | 8 | (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit | ||
9 | veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und von | 9 | veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und von | ||
10 | Analysemethoden für die Untersuchung von Futtermitteln. Vor deren | 10 | Analysemethoden für die Untersuchung von Futtermitteln. Vor deren | ||
11 | Veröffentlichung soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der | 11 | Veröffentlichung soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der | ||
12 | Wissenschaft, der Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, der | 12 | Wissenschaft, der Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, der | ||
13 | Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst beteiligten | 13 | Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst beteiligten | ||
14 | Wirtschaft angehört werden. | 14 | Wirtschaft angehört werden. | ||
15 | (3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen und Anzeigen werden vom | 15 | (3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen und Anzeigen werden vom | ||
16 | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger | 16 | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger | ||
17 | bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses | 17 | bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses | ||
18 | Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmt ist. | 18 | Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmt ist. |
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