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Sie können sich § 62 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b zu ahnden sind.
Ermächtigungen | Ermächtigungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der | f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der |
2 | Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der | 2 | Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der | ||
3 | Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne | 3 | Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne | ||
4 | Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die | 4 | Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe | 6 | als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe | ||
7 | a zu ahnden sind oder | 7 | a zu ahnden sind oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
t | 9 | _als Ordnungswidrigkeit nach_ | t | 9 | als Ordnungswidrigkeit nach |
10 | _a)_ | 10 | a) | ||
11 | _§ 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a oder_ | 11 | § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a oder | ||
12 | _b)_ | 12 | b) | ||
13 | _§ 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b_ | 13 | § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b | ||
14 | _geahndet werden können._ | 14 | geahndet werden können. | ||
15 | (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | 15 | (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | ||
16 | ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen | 16 | ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen | ||
17 | Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft | 17 | Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft | ||
18 | erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die | 18 | erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die | ||
19 | Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 | 19 | Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 | ||
20 | Buchstabe b zu ahnden sind. | 20 | Buchstabe b zu ahnden sind. |
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