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Sie können sich § 57a LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, genannten Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von nach § 94 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Kontaminationswerten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu verbieten oder zu beschränken:
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Wirtschaft und Energie.
(3) 1Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 2Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden.
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung | ||||
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t | 1 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung | t | 1 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung |
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 | f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 |
2 | Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, genannten | 2 | Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, genannten | ||
3 | Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von nach § 94 Absatz 2 Nummer 3 des | 3 | Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von nach § 94 Absatz 2 Nummer 3 des | ||
4 | Strahlenschutzgesetzes bestimmten Kontaminationswerten durch Rechtsverordnung | 4 | Strahlenschutzgesetzes bestimmten Kontaminationswerten durch Rechtsverordnung | ||
5 | mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu verbieten oder zu beschränken: | 5 | mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu verbieten oder zu beschränken: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
t | 7 | das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen | t | 7 | das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Mitteln zum |
8 | Mitteln, | 8 | Tätowieren und kosmetischen Mitteln, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln, | 10 | das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch den oder aus dem | 12 | das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch den oder aus dem | ||
13 | Geltungsbereich dieses Gesetzes. | 13 | Geltungsbereich dieses Gesetzes. | ||
14 | (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit den | 14 | (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit den | ||
15 | Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für | 15 | Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für | ||
16 | Wirtschaft und Energie. | 16 | Wirtschaft und Energie. | ||
17 | (3) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 | 17 | (3) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 | ||
18 | des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne | 18 | des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne | ||
19 | Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen mit den zu beteiligenden | 19 | Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen mit den zu beteiligenden | ||
20 | Bundesministerien erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach | 20 | Bundesministerien erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach | ||
21 | ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch | 21 | ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch | ||
22 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu | 22 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu | ||
23 | beteiligenden Bundesministerien verlängert werden. | 23 | beteiligenden Bundesministerien verlängert werden. |
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