Lade...
Lade...
Sie können sich § 57 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.
(2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die
(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrückständen als durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört, nur verbracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass
(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, keine Anwendung.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
(9) (weggefallen)
Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland | Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland | t | 1 | Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland |
Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland | Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmetischen Mitteln, | n | 1 | (1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen |
2 | Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten gilt | 2 | Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten | ||
3 | Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die | 3 | gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die | ||
4 | Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese | 4 | Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese | ||
5 | Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden | 5 | Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden | ||
6 | Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen | 6 | Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen | ||
7 | Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen | 7 | Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen | ||
8 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes | 8 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes | ||
9 | treten. | 9 | treten. | ||
10 | (2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die | 10 | (2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach § 17 nicht hergestellt, | 12 | wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach § 17 nicht hergestellt, | ||
13 | behandelt, in den Verkehr gebracht oder verfüttert werden dürfen, | 13 | behandelt, in den Verkehr gebracht oder verfüttert werden dürfen, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 festgesetzten Anforderung | 15 | einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 festgesetzten Anforderung | ||
n | 16 | nicht entsprechen. | n | 16 | nicht entsprechen oder |
17 | 3. | ||||
18 | den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und | ||||
19 | des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L | ||||
20 | 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1869 (ABl. | ||||
21 | L 289 vom 8.11.2019, S. 32) geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt an | ||||
22 | einem unerwünschten Stoff überschreiten. | ||||
23 | Nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen | ||||
24 | 1. | ||||
17 | Abweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futtermittel, die eingeführt worden | 25 | abweichend von Satz 1 dort genannte Futtermittel, die eingeführt worden | ||
18 | sind, nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wieder | ||||
19 | ausgeführt werden. | 26 | sind, ausgeführt werden, | ||
27 | 2. | ||||
28 | in Satz 1 genannte Futtermittel wieder ausgeführt werden. | ||||
20 | (3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, die vor der | 29 | (3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, die vor der | ||
21 | Ausfuhr behandelt worden sind und im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an | 30 | Ausfuhr behandelt worden sind und im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an | ||
22 | Rückständen von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch | 31 | Rückständen von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch | ||
23 | Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder im Fall von | 32 | Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder im Fall von | ||
24 | Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln höhere Gehalte an | 33 | Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln höhere Gehalte an | ||
25 | Mittelrückständen als durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 festgesetzt | 34 | Mittelrückständen als durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 festgesetzt | ||
26 | aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört, | 35 | aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört, | ||
27 | nur verbracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass | 36 | nur verbracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass | ||
28 | 1. | 37 | 1. | ||
29 | das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit den Mitteln verlangt, um | 38 | das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit den Mitteln verlangt, um | ||
30 | die Einschleppung von Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder | 39 | die Einschleppung von Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder | ||
31 | 2. | 40 | 2. | ||
32 | die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach | 41 | die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach | ||
33 | dem Bestimmungsland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu | 42 | dem Bestimmungsland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu | ||
34 | schützen. | 43 | schützen. | ||
35 | (4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nach | 44 | (4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nach | ||
36 | Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund | 45 | Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund | ||
37 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden | 46 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden | ||
38 | Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im | 47 | Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im | ||
39 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, | 48 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, | ||
40 | die für das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten | 49 | die für das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten | ||
41 | bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden. | 50 | bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden. | ||
42 | (5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die zur | 51 | (5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die zur | ||
43 | Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der | 52 | Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der | ||
44 | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort | 53 | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort | ||
45 | genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und | 54 | genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und | ||
46 | die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften | 55 | die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften | ||
47 | dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen | 56 | dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen | ||
48 | und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder | 57 | und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder | ||
49 | der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten. | 58 | der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten. | ||
50 | (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes | 59 | (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes | ||
51 | erlassenen Rechtsverordnungen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Absatz 1 | 60 | erlassenen Rechtsverordnungen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Absatz 1 | ||
52 | Satz 1 Nummer 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung | 61 | Satz 1 Nummer 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung | ||
n | 53 | von Seeschiffen bestimmt sind, keine Anwendung. | n | 62 | von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, |
63 | keine Anwendung. | ||||
54 | (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | 64 | (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||
55 | Zustimmung des Bundesrates | 65 | Zustimmung des Bundesrates | ||
56 | 1. | 66 | 1. | ||
57 | weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie aufgrund dieses Gesetzes | 67 | weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie aufgrund dieses Gesetzes | ||
58 | erlassene Rechtsverordnungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von | 68 | erlassene Rechtsverordnungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von | ||
n | 59 | Seeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit es zur Erfüllung | n | 69 | Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, für |
60 | der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, | 70 | anwendbar zu erklären, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke | ||
71 | erforderlich ist, | ||||
61 | 2. | 72 | 2. | ||
62 | abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Erzeugnisse zu erlassen, die | 73 | abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Erzeugnisse zu erlassen, die | ||
n | 63 | für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in § 1 | n | 74 | für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen |
64 | genannten Zwecken vereinbar ist, | 75 | Union verlassen, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist, | ||
65 | 3. | 76 | 3. | ||
66 | soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, | 77 | soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, | ||
67 | a) | 78 | a) | ||
n | 68 | die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe ausrüsten, vorzuschreiben, | n | ||
69 | b) | ||||
70 | die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Ausrüstung von Seeschiffen | 79 | die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt | ||
71 | bestimmt sind, in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig | 80 | sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, in Lagerhäusern abhängig | ||
72 | zu machen von | 81 | zu machen von | ||
73 | aa) | 82 | aa) | ||
74 | einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form | 83 | einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form | ||
75 | und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer | 84 | und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer | ||
76 | ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln, | 85 | ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln, | ||
77 | bb) | 86 | bb) | ||
78 | Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland, | 87 | Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland, | ||
79 | cc) | 88 | cc) | ||
80 | dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über | 89 | dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über | ||
81 | bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen, | 90 | bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen, | ||
82 | dd) | 91 | dd) | ||
83 | einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer | 92 | einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer | ||
n | 84 | Zollstelle, | n | 93 | Zollbehörde, |
85 | ee) | 94 | ee) | ||
86 | einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige | 95 | einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige | ||
87 | Behörde, | 96 | Behörde, | ||
88 | ff) | 97 | ff) | ||
t | 89 | einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Freizonen oder der Zolllager | t | 98 | einer Anerkennung der Lagerhäuser durch die zuständige Behörde und dabei das |
90 | durch die zuständige Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der | 99 | Nähere über Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer | ||
91 | Anerkennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu | 100 | Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln, | ||
92 | regeln, | 101 | b) | ||
93 | c) | ||||
94 | für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, | 102 | für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das | ||
95 | Vorschriften nach § 56 Absatz 1 oder 2 zu erlassen. | 103 | Gebiet der Europäischen Union verlassen, Vorschriften nach § 56 Absatz 1 oder 2 | ||
104 | zu erlassen. | ||||
96 | Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an | 105 | Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an | ||
97 | die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, | 106 | die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, | ||
98 | Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium. | 107 | Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium. | ||
99 | (8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | 108 | (8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||
100 | Zustimmung des Bundesrates, | 109 | Zustimmung des Bundesrates, | ||
101 | 1. | 110 | 1. | ||
102 | soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das | 111 | soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das | ||
103 | Verbringen von | 112 | Verbringen von | ||
104 | a) | 113 | a) | ||
105 | lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, | 114 | lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, | ||
106 | b) | 115 | b) | ||
107 | Erzeugnissen oder | 116 | Erzeugnissen oder | ||
108 | c) | 117 | c) | ||
109 | mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten | 118 | mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten | ||
110 | aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken, | 119 | aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken, | ||
111 | 2. | 120 | 2. | ||
112 | soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs beiträgt und die in § 1 | 121 | soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs beiträgt und die in § 1 | ||
113 | genannten Zwecke nicht entgegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen | 122 | genannten Zwecke nicht entgegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen | ||
114 | bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kontrollnummer zu erteilen, wenn | 123 | bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kontrollnummer zu erteilen, wenn | ||
115 | die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer solchen Kontrollnummer | 124 | die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer solchen Kontrollnummer | ||
116 | abhängig gemacht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in | 125 | abhängig gemacht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in | ||
117 | dieses Land zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die | 126 | dieses Land zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die | ||
118 | Erteilung der besonderen Kontrollnummer zu regeln. | 127 | Erteilung der besonderen Kontrollnummer zu regeln. | ||
119 | (9) (weggefallen) | 128 | (9) (weggefallen) |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.