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Sie können sich § 56 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, in das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
(3) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amtliche Stellen in das Inland verbracht werden dürfen und solche Stellen von einer wissenschaftlich ausgebildeten Person geleitet werden. 2Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben sind oder nicht in Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission vorgesehen ist. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf die Generalzolldirektion übertragen.
(4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Ermächtigungen | Ermächtigungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem |
2 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 2 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
3 | Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer | 3 | Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer | ||
4 | 4 oder Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten | 4 | 4 oder Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten | ||
5 | Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich | 5 | Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich | ||
6 | lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, in das Inland oder die | 6 | lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, in das Inland oder die | ||
n | 7 | Europäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager | n | 7 | Europäische Union, auch in ein Lagerhaus |
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken, | 9 | auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | abhängig zu machen von | 11 | abhängig zu machen von | ||
12 | a) | 12 | a) | ||
13 | der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum Genuss für den Menschen, | 13 | der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum Genuss für den Menschen, | ||
14 | b) | 14 | b) | ||
15 | der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zulassung oder Bekanntgabe von | 15 | der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zulassung oder Bekanntgabe von | ||
16 | Betrieben oder Ländern, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder behandelt | 16 | Betrieben oder Ländern, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder behandelt | ||
17 | werden, und die Einzelheiten dafür festzulegen, | 17 | werden, und die Einzelheiten dafür festzulegen, | ||
18 | c) | 18 | c) | ||
19 | einer Zulassung, einer Registrierung, einer Genehmigung oder einer Anzeige | 19 | einer Zulassung, einer Registrierung, einer Genehmigung oder einer Anzeige | ||
20 | sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die | 20 | sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die | ||
21 | Registrierung, die Genehmigung und die Anzeige einschließlich des Ruhens der | 21 | Registrierung, die Genehmigung und die Anzeige einschließlich des Ruhens der | ||
22 | Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln, | 22 | Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln, | ||
23 | d) | 23 | d) | ||
24 | der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde und die | 24 | der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde und die | ||
25 | Einzelheiten dafür festzulegen, | 25 | Einzelheiten dafür festzulegen, | ||
26 | e) | 26 | e) | ||
n | 27 | einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung oder einer Warenuntersuchung und | n | 27 | einer Dokumentenprüfung, einer Nämlichkeitskontrolle oder einer |
28 | deren Einzelheiten, insbesondere deren Häufigkeit und Verfahren, festzulegen | 28 | Warenuntersuchung und deren Einzelheiten, insbesondere deren Häufigkeit und | ||
29 | sowie Vorschriften über die Beurteilung im Rahmen solcher Untersuchungen zu | 29 | Verfahren, festzulegen sowie Vorschriften über die Beurteilung im Rahmen solcher | ||
30 | erlassen, | 30 | Untersuchungen zu erlassen, | ||
31 | f) | 31 | f) | ||
32 | der Begleitung durch | 32 | der Begleitung durch | ||
33 | aa) | 33 | aa) | ||
34 | eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder durch eine vergleichbare Urkunde | 34 | eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder durch eine vergleichbare Urkunde | ||
35 | oder durch Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie Inhalt, Form, Ausstellung | 35 | oder durch Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie Inhalt, Form, Ausstellung | ||
36 | und Bekanntgabe dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu regeln, | 36 | und Bekanntgabe dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu regeln, | ||
37 | bb) | 37 | bb) | ||
38 | Nachweise über die Art des Herstellens, der Zusammensetzung oder der | 38 | Nachweise über die Art des Herstellens, der Zusammensetzung oder der | ||
39 | Beschaffenheit sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über | 39 | Beschaffenheit sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über | ||
40 | das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu | 40 | das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu | ||
41 | regeln, | 41 | regeln, | ||
42 | g) | 42 | g) | ||
43 | einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung | 43 | einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung | ||
44 | sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, | 44 | sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, | ||
45 | amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln, | 45 | amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln, | ||
46 | h) | 46 | h) | ||
47 | der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder einer amtlichen | 47 | der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder einer amtlichen | ||
48 | Gesundheitsbescheinigung oder der Vorlage einer vergleichbaren Urkunde, | 48 | Gesundheitsbescheinigung oder der Vorlage einer vergleichbaren Urkunde, | ||
49 | i) | 49 | i) | ||
50 | der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Begleitung durch eine, auch | 50 | der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Begleitung durch eine, auch | ||
51 | amtliche, Bescheinigung und deren Verwendung über Art, Umfang oder Ergebnis | 51 | amtliche, Bescheinigung und deren Verwendung über Art, Umfang oder Ergebnis | ||
52 | durchgeführter Überprüfungen und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der | 52 | durchgeführter Überprüfungen und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der | ||
53 | Bescheinigung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung | 53 | Bescheinigung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung | ||
54 | und Aufbewahrung zu regeln, | 54 | und Aufbewahrung zu regeln, | ||
55 | j) | 55 | j) | ||
56 | der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder der Erlaubnis der zuständigen | 56 | der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder der Erlaubnis der zuständigen | ||
57 | Behörde zur Beförderung zwischen zwei Lagerstätten sowie der Festlegung | 57 | Behörde zur Beförderung zwischen zwei Lagerstätten sowie der Festlegung | ||
58 | bestimmter Lagerungszeiten und von Mitteilungspflichten über deren Einhaltung | 58 | bestimmter Lagerungszeiten und von Mitteilungspflichten über deren Einhaltung | ||
59 | sowie über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das Nähere über Art, Form und | 59 | sowie über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das Nähere über Art, Form und | ||
60 | Inhalt der Mitteilungspflichten zu regeln. | 60 | Inhalt der Mitteilungspflichten zu regeln. | ||
61 | In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass | 61 | In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass | ||
62 | 1. | 62 | 1. | ||
n | 63 | die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung in oder | n | 63 | die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle sowie die Warenuntersuchung |
64 | bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer oder unter | 64 | in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Kontrollstelle oder von einer | ||
65 | Mitwirkung einer Zolldienststelle, | 65 | oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle, | ||
66 | 2. | 66 | 2. | ||
67 | die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder | 67 | die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder | ||
n | 68 | Grenzeingangsstelle | n | 68 | anderen Kontrollstelle |
69 | vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 13 | 69 | vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 13 | ||
70 | Absatz 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das | 70 | Absatz 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das | ||
71 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im | 71 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im | ||
72 | Einvernehmen mit den in § 13 Absatz 5 Satz 2 genannten Bundesministerien. | 72 | Einvernehmen mit den in § 13 Absatz 5 Satz 2 genannten Bundesministerien. | ||
73 | (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | 73 | (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | ||
74 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 74 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
75 | Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich | 75 | Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich | ||
76 | ist, | 76 | ist, | ||
77 | 1. | 77 | 1. | ||
78 | Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Überwachung von Erzeugnissen | 78 | Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Überwachung von Erzeugnissen | ||
79 | oder deren Überwachung durch die zuständige Behörde bei dem Verbringen in das | 79 | oder deren Überwachung durch die zuständige Behörde bei dem Verbringen in das | ||
80 | Inland, | 80 | Inland, | ||
81 | 2. | 81 | 2. | ||
82 | Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn zum | 82 | Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn zum | ||
83 | Verbringen in das Inland bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden Rechtsakten | 83 | Verbringen in das Inland bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden Rechtsakten | ||
84 | der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem Gesetz oder | 84 | der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem Gesetz oder | ||
85 | einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, | 85 | einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, | ||
86 | 3. | 86 | 3. | ||
87 | die Anforderungen an die Beförderung von Erzeugnissen bei dem Verbringen in | 87 | die Anforderungen an die Beförderung von Erzeugnissen bei dem Verbringen in | ||
88 | das Inland zu regeln, | 88 | das Inland zu regeln, | ||
89 | 4. | 89 | 4. | ||
90 | vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse in das Inland | 90 | vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse in das Inland | ||
91 | verbringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie | 91 | verbringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie | ||
92 | Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene | 92 | Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene | ||
93 | durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben, sowie bestimmten Prüfungs- | 93 | durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben, sowie bestimmten Prüfungs- | ||
94 | und Mitteilungspflichten unterliegen, | 94 | und Mitteilungspflichten unterliegen, | ||
95 | 5. | 95 | 5. | ||
96 | vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimmter Erzeugnisse in das | 96 | vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimmter Erzeugnisse in das | ||
97 | Inland oder über | 97 | Inland oder über | ||
98 | a) | 98 | a) | ||
99 | die Reinigung, | 99 | die Reinigung, | ||
100 | b) | 100 | b) | ||
101 | die Desinfektion oder | 101 | die Desinfektion oder | ||
102 | c) | 102 | c) | ||
103 | sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der | 103 | sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der | ||
104 | hygienischen Anforderungen | 104 | hygienischen Anforderungen | ||
105 | von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen | 105 | von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen | ||
106 | Erzeugnisse in das Inland verbracht werden, Nachweise zu führen sind, | 106 | Erzeugnisse in das Inland verbracht werden, Nachweise zu führen sind, | ||
107 | 6. | 107 | 6. | ||
108 | Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit der Kontrollen nach | 108 | Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit der Kontrollen nach | ||
109 | Nummer 4 sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 5 | 109 | Nummer 4 sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 5 | ||
110 | und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln, | 110 | und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln, | ||
111 | 7. | 111 | 7. | ||
112 | die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter denen bestimmte | 112 | die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter denen bestimmte | ||
113 | Lebensmittel in das Inland verbracht werden dürfen, | 113 | Lebensmittel in das Inland verbracht werden dürfen, | ||
114 | 8. | 114 | 8. | ||
115 | das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung von gesundheitlichen, | 115 | das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung von gesundheitlichen, | ||
116 | insbesondere hygienischen Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln in das | 116 | insbesondere hygienischen Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln in das | ||
117 | Inland zu regeln. | 117 | Inland zu regeln. | ||
118 | (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann angeordnet werden, | 118 | (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann angeordnet werden, | ||
119 | dass bestimmte Erzeugnisse, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 | 119 | dass bestimmte Erzeugnisse, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 | ||
n | 120 | Absatz 1 Nummer 1, nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkontrollstellen, | n | 120 | Absatz 1 Nummer 1, nur über bestimmte Zollbehörden oder Grenzkontrollstellen |
121 | Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amtliche Stellen in das Inland | ||||
122 | verbracht werden dürfen und solche Stellen von einer wissenschaftlich | 121 | in das Inland verbracht werden dürfen und solche Stellen von einer | ||
123 | ausgebildeten Person geleitet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz | 122 | wissenschaftlich ausgebildeten Person geleitet werden. Das Bundesamt für | ||
124 | und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im | 123 | Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten | ||
125 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, | 124 | Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im | ||
126 | soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben | 125 | Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der | ||
127 | sind oder nicht in Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekanntgabe durch | 126 | Europäischen Union bekannt gegeben sind oder nicht in Rechtsakten der | ||
128 | die Europäische Kommission vorgesehen ist. Das Bundesministerium der | 127 | Europäischen Union eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission | ||
129 | Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf die | 128 | vorgesehen ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des | ||
130 | Generalzolldirektion übertragen. | 129 | Einvernehmens nach Satz 2 auf die Generalzolldirektion übertragen. | ||
131 | (4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | 130 | (4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | ||
132 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 131 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
133 | Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4, | 132 | Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4, | ||
134 | jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich | 133 | jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich | ||
135 | ist, | 134 | ist, | ||
136 | 1. | 135 | 1. | ||
137 | die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § | 136 | die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § | ||
138 | 4 Absatz 1 Nummer 1, oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie | 137 | 4 Absatz 1 Nummer 1, oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie | ||
n | 139 | deren Lagerung in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig | n | 138 | deren Lagerung in Lagerhäusern abhängig zu machen von |
140 | zu machen von | ||||
141 | a) | 139 | a) | ||
142 | einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form | 140 | einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form | ||
143 | und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer | 141 | und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer | ||
144 | ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln, | 142 | ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln, | ||
145 | b) | 143 | b) | ||
146 | Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland, | 144 | Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland, | ||
147 | c) | 145 | c) | ||
148 | dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über | 146 | dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über | ||
149 | bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen, | 147 | bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen, | ||
150 | d) | 148 | d) | ||
151 | einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer | 149 | einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer | ||
n | 152 | Zollstelle, | n | 150 | Zollbehörde, |
153 | e) | 151 | e) | ||
154 | einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige | 152 | einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige | ||
155 | Behörde, | 153 | Behörde, | ||
156 | f) | 154 | f) | ||
t | 157 | einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Freizonen oder der Zolllager | t | 155 | einer Anerkennung der Lagerhäuser durch die zuständige Behörde und dabei das |
158 | durch die zuständige Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der | 156 | Nähere über Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer | ||
159 | Anerkennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu | 157 | Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln, | ||
160 | regeln, | ||||
161 | 2. | 158 | 2. | ||
162 | für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen. | 159 | für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen. |
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