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Sie können sich § 44 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Absatz 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen
(2) 1Die in § 42 Absatz 2 Nummer 5 genannten Personen und Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu erteilen. 2Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die
(4) Ergänzend zu Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass
1(4a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Lebensmitteln durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. 2Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1.
(5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, hat ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass
1(5a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Futtermitteln durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Futtermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. 2Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1.
(6) Eine
Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten | Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten | t | 1 | Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten |
Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten | Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Absatz 2 bezeichneten | f | 1 | (1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Absatz 2 bezeichneten |
2 | Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten | 2 | Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten | ||
t | 3 | Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43 zu dulden und | t | 3 | Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 42 bis 43a sowie der |
4 | die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu | 4 | Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu dulden und die in der Überwachung | ||
5 | unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen | 5 | tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere | ||
6 | ihnen auf Verlangen | ||||
6 | 1. | 7 | 1. | ||
7 | die Räume und Geräte zu bezeichnen, | 8 | die Räume und Geräte zu bezeichnen, | ||
8 | 2. | 9 | 2. | ||
9 | Räume und Behältnisse zu öffnen und | 10 | Räume und Behältnisse zu öffnen und | ||
10 | 3. | 11 | 3. | ||
11 | die Entnahme der Proben zu ermöglichen. | 12 | die Entnahme der Proben zu ermöglichen. | ||
12 | (2) Die in § 42 Absatz 2 Nummer 5 genannten Personen und | 13 | (2) Die in § 42 Absatz 2 Nummer 5 genannten Personen und | ||
13 | Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der Überwachung tätigen | 14 | Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der Überwachung tätigen | ||
14 | Personen auf Verlangen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu erteilen. | 15 | Personen auf Verlangen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu erteilen. | ||
15 | Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur Auskunft Verpflichtete die | 16 | Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur Auskunft Verpflichtete die | ||
16 | Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder | 17 | Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder | ||
17 | einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung | 18 | einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung | ||
18 | bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines | 19 | bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines | ||
19 | Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | 20 | Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | ||
20 | (3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer ist | 21 | (3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer ist | ||
21 | verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen | 22 | verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen | ||
22 | Informationen, die | 23 | Informationen, die | ||
23 | 1. | 24 | 1. | ||
24 | er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) | 25 | er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) | ||
25 | Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. | 26 | Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. | ||
26 | 767/2009, eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und | 27 | 767/2009, eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und | ||
27 | 2. | 28 | 2. | ||
28 | zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermittel | 29 | zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermittel | ||
29 | erforderlich sind, | 30 | erforderlich sind, | ||
30 | zu übermitteln. Sind die in | 31 | zu übermitteln. Sind die in | ||
31 | 1. | 32 | 1. | ||
32 | Satz 1 oder | 33 | Satz 1 oder | ||
33 | 2. | 34 | 2. | ||
34 | Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in | 35 | Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in | ||
35 | Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, | 36 | Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, | ||
36 | genannten Informationen in elektronischer Form verfügbar, sind sie | 37 | genannten Informationen in elektronischer Form verfügbar, sind sie | ||
37 | elektronisch zu übermitteln. | 38 | elektronisch zu übermitteln. | ||
38 | (4) Ergänzend zu Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | 39 | (4) Ergänzend zu Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | ||
39 | hat ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass | 40 | hat ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass | ||
40 | 1. | 41 | 1. | ||
41 | ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder | 42 | ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder | ||
42 | 2. | 43 | 2. | ||
43 | ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er die tatsächliche | 44 | ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er die tatsächliche | ||
44 | unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, | 45 | unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, | ||
45 | einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | 46 | einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | ||
46 | unterliegt, unverzüglich die zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch | 47 | unterliegt, unverzüglich die zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch | ||
47 | unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe des | 48 | unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe des | ||
48 | Namens und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Lebensmittel angeliefert | 49 | Namens und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Lebensmittel angeliefert | ||
49 | worden ist oder von dem er das Lebensmittel erworben hat, und des Datums der | 50 | worden ist oder von dem er das Lebensmittel erworben hat, und des Datums der | ||
50 | Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei auch über | 51 | Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei auch über | ||
51 | von ihm hinsichtlich des Lebensmittels getroffene oder beabsichtigte | 52 | von ihm hinsichtlich des Lebensmittels getroffene oder beabsichtigte | ||
52 | Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einem | 53 | Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einem | ||
53 | Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer | 54 | Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer | ||
54 | 1. | 55 | 1. | ||
55 | unschädlich beseitigt hat oder | 56 | unschädlich beseitigt hat oder | ||
56 | 2. | 57 | 2. | ||
57 | so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder | 58 | so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder | ||
58 | zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 | 59 | zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 | ||
59 | der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt. | 60 | der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt. | ||
60 | (4a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Lebensmitteln | 61 | (4a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Lebensmitteln | ||
61 | durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland | 62 | durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland | ||
62 | von einem Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das | 63 | von einem Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das | ||
63 | Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) | 64 | Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) | ||
64 | Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von dem | 65 | Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von dem | ||
65 | Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und | 66 | Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und | ||
66 | dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu | 67 | dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu | ||
67 | unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des | 68 | unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des | ||
68 | Satzes 1. | 69 | Satzes 1. | ||
69 | (5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, | 70 | (5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, | ||
70 | auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, | 71 | auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, | ||
71 | hat ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass | 72 | hat ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass | ||
72 | 1. | 73 | 1. | ||
73 | ein ihm angeliefertes Futtermittel oder | 74 | ein ihm angeliefertes Futtermittel oder | ||
74 | 2. | 75 | 2. | ||
75 | ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die tatsächliche | 76 | ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die tatsächliche | ||
76 | unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, | 77 | unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, | ||
77 | einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. | 78 | einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. | ||
78 | 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der | 79 | 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der | ||
79 | Verordnung (EG) Nr. 767/2009, unterliegt, unverzüglich die zuständige Behörde | 80 | Verordnung (EG) Nr. 767/2009, unterliegt, unverzüglich die zuständige Behörde | ||
80 | schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift | 81 | schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift | ||
81 | darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das | 82 | darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das | ||
82 | Futtermittel angeliefert worden ist oder von dem er das Futtermittel erworben | 83 | Futtermittel angeliefert worden ist oder von dem er das Futtermittel erworben | ||
83 | hat, und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er | 84 | hat, und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er | ||
84 | unterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtlich des Futtermittels getroffene | 85 | unterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtlich des Futtermittels getroffene | ||
85 | oder beabsichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht | 86 | oder beabsichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht | ||
86 | erforderlich bei | 87 | erforderlich bei | ||
87 | 1. | 88 | 1. | ||
88 | einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer unschädlich beseitigt | 89 | einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer unschädlich beseitigt | ||
89 | hat, | 90 | hat, | ||
90 | 2. | 91 | 2. | ||
91 | einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der Futtermittelunternehmer so | 92 | einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der Futtermittelunternehmer so | ||
92 | hergestellt oder behandelt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder zu | 93 | hergestellt oder behandelt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder zu | ||
93 | behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 | 94 | behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 | ||
94 | der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 | 95 | der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 | ||
95 | Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nicht mehr unterliegt. | 96 | Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nicht mehr unterliegt. | ||
96 | (5a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Futtermitteln | 97 | (5a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Futtermitteln | ||
97 | durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland | 98 | durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland | ||
98 | von einem Futtermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das | 99 | von einem Futtermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das | ||
99 | Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. | 100 | Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. | ||
100 | 178/2002 unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt | 101 | 178/2002 unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt | ||
101 | und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem | 102 | und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem | ||
102 | Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu | 103 | Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu | ||
103 | unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des | 104 | unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des | ||
104 | Satzes 1. | 105 | Satzes 1. | ||
105 | (6) Eine | 106 | (6) Eine | ||
106 | 1. | 107 | 1. | ||
107 | Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. | 108 | Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. | ||
108 | 178/2002 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. | 109 | 178/2002 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. | ||
109 | 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. | 110 | 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. | ||
110 | 767/2009, oder nach Absatz 4a oder Absatz 5a, | 111 | 767/2009, oder nach Absatz 4a oder Absatz 5a, | ||
111 | 2. | 112 | 2. | ||
112 | Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der | 113 | Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der | ||
113 | Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der | 114 | Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der | ||
114 | Verordnung (EG) Nr. 767/2009, | 115 | Verordnung (EG) Nr. 767/2009, | ||
115 | 3. | 116 | 3. | ||
116 | Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. | 117 | Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. | ||
117 | 1935/2004 | 118 | 1935/2004 | ||
118 | darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder | 119 | darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder | ||
119 | Übermittelnden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über | 120 | Übermittelnden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über | ||
120 | Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet | 121 | Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet | ||
121 | werden. Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn der Unterrichtung eine Unterrichtung | 122 | werden. Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn der Unterrichtung eine Unterrichtung | ||
122 | nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 vorausgegangen ist. Die durch eine | 123 | nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 vorausgegangen ist. Die durch eine | ||
123 | Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 | 124 | Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 | ||
124 | oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel | 125 | oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel | ||
125 | 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten Informationen dürfen | 126 | 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten Informationen dürfen | ||
126 | von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur | 127 | von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur | ||
127 | Erfüllung der in | 128 | Erfüllung der in | ||
128 | 1. | 129 | 1. | ||
129 | § 1 Absatz 1 Nummer 1, | 130 | § 1 Absatz 1 Nummer 1, | ||
130 | 2. | 131 | 2. | ||
131 | § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Absatz 1a Nummer 1 vorliegt, | 132 | § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Absatz 1a Nummer 1 vorliegt, | ||
132 | 3. | 133 | 3. | ||
133 | § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder | 134 | § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder | ||
134 | 4. | 135 | 4. | ||
135 | § 1 Absatz 2 | 136 | § 1 Absatz 2 | ||
136 | genannten Zwecke verwendet werden. | 137 | genannten Zwecke verwendet werden. |
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