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Sie können sich § 43 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. 2Soweit in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhanden aus demselben Los, und von demselben Hersteller wie das als Probe entnommene, zurückzulassen; der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.
(2) 1Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. 2Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.
(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen zur Untersuchung auszuhändigen.
(4) 1Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. 2Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.
(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Proben von Futtermitteln.
Probenahme | Probenahme | ||||
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f | 1 | (1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen und, bei Gefahr im | f | 1 | (1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen und, bei Gefahr im |
2 | Verzug, die Beamten der Polizei sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung | 2 | Verzug, die Beamten der Polizei sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung | ||
3 | Proben nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu | 3 | Proben nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu | ||
4 | entnehmen. Soweit in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen | 4 | entnehmen. Soweit in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen | ||
5 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach | 5 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach | ||
6 | diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe oder, sofern | 6 | diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe oder, sofern | ||
7 | die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile | 7 | die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile | ||
8 | von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art | 8 | von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art | ||
9 | und, soweit vorhanden aus demselben Los, und von demselben Hersteller wie das | 9 | und, soweit vorhanden aus demselben Los, und von demselben Hersteller wie das | ||
n | 10 | als Probe entnommene, zurückzulassen; der Hersteller kann auf die | n | 10 | als Probe entnommene, zurückzulassen, um das Recht des Unternehmers auf ein |
11 | zweites Sachverständigengutachten zu gewährleisten; der Hersteller kann auf | ||||
11 | Zurücklassung einer Probe verzichten. | 12 | die Zurücklassung einer Probe verzichten. | ||
12 | (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu | 13 | (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu | ||
13 | versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages | 14 | versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages | ||
14 | zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als | 15 | zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als | ||
15 | aufgehoben gilt. | 16 | aufgehoben gilt. | ||
16 | (3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist und der nicht der | 17 | (3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist und der nicht der | ||
17 | Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie | 18 | Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie | ||
t | 18 | auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr einem vom | t | 19 | auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr dem Hersteller oder |
20 | einer vom Hersteller beauftragten Person zur anschließenden Untersuchung durch | ||||
19 | Hersteller bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen | 21 | einen nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten | ||
20 | privaten Sachverständigen zur Untersuchung auszuhändigen. | 22 | Sachverständigen auszuhändigen. | ||
21 | (4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz | 23 | (4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz | ||
22 | entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im | 24 | entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im | ||
23 | Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, | 25 | Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, | ||
24 | wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. | 26 | wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. | ||
25 | (5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Proben von | 27 | (5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Proben von | ||
26 | Futtermitteln. | 28 | Futtermitteln. |
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