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Sie können sich § 42 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Polizei, befugt,
(3) Erhält eine für die Überwachung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme geben, dass durch das Verzehren eines Lebensmittels, das in den Verkehr gebracht worden ist, eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes verursacht werden kann oder verursacht worden ist, so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich die für Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde die Angaben
(4) 1Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetz oder durch aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 zu entnehmen. 2Die Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 gelten auch für diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Überwachung durchführenden Person befinden.
(5) Die Zollstellen können den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.
(6) 1Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unterrichten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren aufgrund einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet worden ist. 3Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; eine Übermittlung nach Satz 1 unterbleibt ferner in der Regel, solange und soweit ihr Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.
(7) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume.
Durchführung der Überwachung | Durchführung der Überwachung | ||||
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t | 1 | Durchführung der Überwachung | t | 1 | Durchführung der Überwachung |
Durchführung der Überwachung | Durchführung der Überwachung | ||||
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f | 1 | (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses | f | 1 | (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses |
2 | Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden | 2 | Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden | ||
3 | Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im | 3 | Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im | ||
4 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen | 4 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen | ||
5 | durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 5 | durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
6 | mit Zustimmung des Bundesrates | 6 | mit Zustimmung des Bundesrates | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen einer wissenschaftlich | 8 | vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen einer wissenschaftlich | ||
9 | ausgebildeten Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen | 9 | ausgebildeten Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen | ||
10 | nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer | 10 | nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer | ||
11 | wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden können, | 11 | wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden können, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen | 13 | vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen | ||
14 | von sachkundigen Personen durchgeführt werden können, | 14 | von sachkundigen Personen durchgeführt werden können, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
n | 16 | _Vorschriften über die_ | n | 16 | Vorschriften zu erlassen über |
17 | _a)_ | 17 | a) | ||
18 | _Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die an die in Nummer 1 | 18 | die Anforderungen an die Sachkunde, die an die in Nummer 1 genannte | ||
19 | genannte wissenschaftlich ausgebildete Person und die in Nummer 2 genannten | 19 | wissenschaftlich ausgebildete Person und die in Nummer 2 genannten sachkundigen | ||
20 | sachkundigen Personen,_ | 20 | Personen zu stellen sind und | ||
21 | b) | 21 | b) | ||
n | 22 | _fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die in Satz 1 genannten | n | 22 | die fachlichen Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Personen zu |
23 | Personen zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und | 23 | stellen sind, | ||
24 | sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der Erfüllung der | ||||
24 | der fachlichen Anforderungen zu regeln._ | 25 | fachlichen Anforderungen zu regeln. | ||
25 | Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer | 26 | Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer | ||
26 | 3 zu erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen | 27 | 3 zu erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen | ||
27 | Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch | 28 | Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch | ||
28 | Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen. | 29 | Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen. | ||
29 | (2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen | 30 | (2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen | ||
30 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der aufgrund | 31 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der aufgrund | ||
31 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit | 32 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit | ||
32 | der Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten | 33 | der Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten | ||
33 | der Polizei, befugt, | 34 | der Polizei, befugt, | ||
34 | 1. | 35 | 1. | ||
35 | Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen | 36 | Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen | ||
36 | a) | 37 | a) | ||
37 | Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, | 38 | Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, | ||
38 | b) | 39 | b) | ||
39 | sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 befinden oder | 40 | sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 befinden oder | ||
40 | c) | 41 | c) | ||
41 | Futtermittel verfüttert werden, | 42 | Futtermittel verfüttert werden, | ||
42 | sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder | 43 | sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder | ||
43 | Geschäftszeit zu betreten; | 44 | Geschäftszeit zu betreten; | ||
44 | 2. | 45 | 2. | ||
n | 45 | _zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und | n | 46 | zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung |
46 | Ordnung_ | ||||
47 | a) | 47 | a) | ||
n | 48 | _die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und Räume auch | n | 48 | die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und Räume auch |
49 | außerhalb der dort genannten Zeiten,_ | 49 | außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten, | ||
50 | b) | 50 | b) | ||
n | 51 | _Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu betreten; das | n | 51 | Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu betreten; |
52 | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird | 52 | das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des | ||
53 | insoweit eingeschränkt;_ | 53 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt; | ||
54 | 3. | 54 | 3. | ||
55 | alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, | 55 | alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, | ||
56 | Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der | 56 | Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der | ||
57 | Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, | 57 | Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, | ||
58 | Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern, anzufertigen | 58 | Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern, anzufertigen | ||
59 | oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, | 59 | oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, | ||
60 | Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren | 60 | Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren | ||
61 | im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 zu besichtigen; | 61 | im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 zu besichtigen; | ||
62 | 4. | 62 | 4. | ||
63 | von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beförderung von Erzeugnissen | 63 | von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beförderung von Erzeugnissen | ||
64 | oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie von den in Nummer | 64 | oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie von den in Nummer | ||
65 | 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebsräumen oder Räumen Bildaufnahmen oder | 65 | 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebsräumen oder Räumen Bildaufnahmen oder | ||
66 | -aufzeichnungen anzufertigen; | 66 | -aufzeichnungen anzufertigen; | ||
67 | 5. | 67 | 5. | ||
68 | von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen | 68 | von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen | ||
69 | Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über | 69 | Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über | ||
70 | die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und | 70 | die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und | ||
71 | deren Herkunft, das Inverkehrbringen und das Verfüttern zu verlangen; | 71 | deren Herkunft, das Inverkehrbringen und das Verfüttern zu verlangen; | ||
72 | 6. | 72 | 6. | ||
n | 73 | entsprechend § 43 Proben zu fordern oder zu entnehmen. | n | 73 | entsprechend § 43 oder § 43a Proben zu fordern oder zu entnehmen. |
74 | Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen folgende personenbezogene Daten | 74 | Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen folgende personenbezogene Daten | ||
75 | aufgenommen oder aufgezeichnet werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen | 75 | aufgenommen oder aufgezeichnet werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen | ||
76 | erforderlich ist: | 76 | erforderlich ist: | ||
77 | 1. | 77 | 1. | ||
78 | Name, Anschrift und Markenzeichen des Unternehmers, | 78 | Name, Anschrift und Markenzeichen des Unternehmers, | ||
79 | 2. | 79 | 2. | ||
80 | Namen von Beschäftigten. | 80 | Namen von Beschäftigten. | ||
81 | Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu vernichten, soweit sie nicht mehr | 81 | Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu vernichten, soweit sie nicht mehr | ||
82 | erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer | 82 | erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer | ||
83 | Aufnahme oder Aufzeichnung. Die Frist des Satzes 3 gilt nicht, wenn wegen | 83 | Aufnahme oder Aufzeichnung. Die Frist des Satzes 3 gilt nicht, wenn wegen | ||
84 | eines anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens | 84 | eines anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens | ||
85 | oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist, in | 85 | oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist, in | ||
86 | diesem Falle sind die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem | 86 | diesem Falle sind die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem | ||
87 | Abschluss des Verfahrens zu vernichten. | 87 | Abschluss des Verfahrens zu vernichten. | ||
88 | (3) Erhält eine für die Überwachung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige | 88 | (3) Erhält eine für die Überwachung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige | ||
89 | Behörde von Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme geben, dass durch das | 89 | Behörde von Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme geben, dass durch das | ||
90 | Verzehren eines Lebensmittels, das in den Verkehr gebracht worden ist, eine | 90 | Verzehren eines Lebensmittels, das in den Verkehr gebracht worden ist, eine | ||
91 | übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes | 91 | übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes | ||
92 | verursacht werden kann oder verursacht worden ist, so unterrichtet die nach § | 92 | verursacht werden kann oder verursacht worden ist, so unterrichtet die nach § | ||
93 | 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich die für Ermittlungen nach § | 93 | 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich die für Ermittlungen nach § | ||
94 | 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die | 94 | 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die | ||
95 | nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der nach § 25 des | 95 | nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der nach § 25 des | ||
96 | Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde die Angaben | 96 | Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde die Angaben | ||
97 | 1. | 97 | 1. | ||
98 | zu dem Lebensmittel, | 98 | zu dem Lebensmittel, | ||
99 | 2. | 99 | 2. | ||
100 | zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des Lebensmittels, | 100 | zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des Lebensmittels, | ||
101 | 3. | 101 | 3. | ||
102 | zu dem Namen oder der Firma und der Anschrift sowie zu den Kontaktdaten | 102 | zu dem Namen oder der Firma und der Anschrift sowie zu den Kontaktdaten | ||
103 | a) | 103 | a) | ||
104 | des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel | 104 | des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel | ||
105 | hergestellt oder behandelt worden oder in den Verkehr gelangt ist, und | 105 | hergestellt oder behandelt worden oder in den Verkehr gelangt ist, und | ||
106 | b) | 106 | b) | ||
107 | der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Unternehmen oder Personen, an die | 107 | der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Unternehmen oder Personen, an die | ||
108 | das Lebensmittel geliefert wurde, | 108 | das Lebensmittel geliefert wurde, | ||
109 | c) | 109 | c) | ||
110 | der Endverbraucher, die das Lebensmittel verzehrt haben und der zuständigen | 110 | der Endverbraucher, die das Lebensmittel verzehrt haben und der zuständigen | ||
111 | Behörde von einer möglichen Erkrankung Mitteilung gemacht haben, | 111 | Behörde von einer möglichen Erkrankung Mitteilung gemacht haben, | ||
112 | 4. | 112 | 4. | ||
113 | zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu dem Zeitraum der Abgabe sowie | 113 | zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu dem Zeitraum der Abgabe sowie | ||
114 | 5. | 114 | 5. | ||
115 | zu dem festgestellten Krankheitserreger | 115 | zu dem festgestellten Krankheitserreger | ||
116 | zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um die Proben, Isolate und | 116 | zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um die Proben, Isolate und | ||
117 | Nachweise über die Feststellung des Krankheitserregers zu ergänzen und nur | 117 | Nachweise über die Feststellung des Krankheitserregers zu ergänzen und nur | ||
118 | mitzuteilen, sofern sie | 118 | mitzuteilen, sofern sie | ||
119 | 1. | 119 | 1. | ||
120 | der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde vorliegen und | 120 | der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde vorliegen und | ||
121 | 2. | 121 | 2. | ||
122 | für die Behörde, die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des | 122 | für die Behörde, die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des | ||
123 | Infektionsschutzgesetzes zuständig ist, erforderlich sind. | 123 | Infektionsschutzgesetzes zuständig ist, erforderlich sind. | ||
124 | (4) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die durch Rechtsakte der | 124 | (4) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die durch Rechtsakte der | ||
125 | Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetz oder | 125 | Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetz oder | ||
126 | durch aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen geregelt sind, | 126 | durch aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen geregelt sind, | ||
127 | erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der | 127 | erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der | ||
128 | Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit der | 128 | Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit der | ||
129 | Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nummer | 129 | Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nummer | ||
130 | 1, 3, 4 und 5 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 Satz 1 | 130 | 1, 3, 4 und 5 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 Satz 1 | ||
131 | und Absatz 4 zu entnehmen. Die Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 | 131 | und Absatz 4 zu entnehmen. Die Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 | ||
132 | gelten auch für diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die | 132 | gelten auch für diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die | ||
133 | Überwachung durchführenden Person befinden. | 133 | Überwachung durchführenden Person befinden. | ||
t | 134 | (5) Die Zollstellen können den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und | t | 134 | (5) Die Zollbehörden können den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und |
135 | Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen | 135 | Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen | ||
136 | Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes | 136 | Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes | ||
137 | ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen. | 137 | ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen. | ||
138 | (6) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige | 138 | (6) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige | ||
139 | Behörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich | 139 | Behörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich | ||
140 | auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem | 140 | auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem | ||
141 | Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte | 141 | Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte | ||
142 | der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich | 142 | der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich | ||
143 | dieses Gesetzes bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unterrichten. | 143 | dieses Gesetzes bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unterrichten. | ||
144 | Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren aufgrund einer Abgabe der | 144 | Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren aufgrund einer Abgabe der | ||
145 | Verwaltungsbehörde nach § 41 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | 145 | Verwaltungsbehörde nach § 41 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | ||
146 | eingeleitet worden ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach | 146 | eingeleitet worden ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach | ||
147 | Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere bundesgesetzliche oder entsprechende | 147 | Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere bundesgesetzliche oder entsprechende | ||
148 | landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; eine Übermittlung nach | 148 | landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; eine Übermittlung nach | ||
149 | Satz 1 unterbleibt ferner in der Regel, solange und soweit ihr Zwecke des | 149 | Satz 1 unterbleibt ferner in der Regel, solange und soweit ihr Zwecke des | ||
150 | Strafverfahrens entgegenstehen. | 150 | Strafverfahrens entgegenstehen. | ||
151 | (7) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume. | 151 | (7) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume. |
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