Lade...
Lade...
Sie können sich § 40 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn
(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf
(3) 1Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. 2Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.
(4) 1Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. 2Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. 3Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.
(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkenntlich nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und
Information der Öffentlichkeit | Information der Öffentlichkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Information der Öffentlichkeit | t | 1 | Information der Öffentlichkeit |
Information der Öffentlichkeit | Information der Öffentlichkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der | f | 1 | (1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der |
2 | Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder | 2 | Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder | ||
3 | Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder | 3 | Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder | ||
4 | Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, | 4 | Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, | ||
5 | und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des | 5 | und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des | ||
6 | Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. | 6 | Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. | ||
7 | 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 | 7 | 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 | ||
8 | genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn | 8 | genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
n | 10 | der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel oder ein | n | 10 | der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein |
11 | Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen | 11 | kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche | ||
12 | kann, | 12 | Gesundheit mit sich bringen kann, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im | 14 | der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im | ||
n | 15 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und | n | 15 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor |
16 | Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde, | 16 | Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem | 18 | im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem | ||
19 | Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder | 19 | Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder | ||
20 | ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder | 20 | ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder | ||
21 | aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit | 21 | aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit | ||
22 | behoben werden kann, | 22 | behoben werden kann, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, | 24 | ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, | ||
25 | insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den | 25 | insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den | ||
26 | Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner | 26 | Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner | ||
27 | Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den | 27 | Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den | ||
28 | Verkehr gelangt ist, | 28 | Verkehr gelangt ist, | ||
29 | 4a. | 29 | 4a. | ||
30 | der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen | 30 | der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen | ||
31 | Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der | 31 | Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der | ||
n | 32 | Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur | n | 32 | Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen |
33 | unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde, | 33 | wurde, | ||
34 | 5. | 34 | 5. | ||
35 | Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche | 35 | Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche | ||
36 | Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des | 36 | Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des | ||
37 | Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma | 37 | Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma | ||
38 | das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, | 38 | das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, | ||
39 | erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder | 39 | erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder | ||
40 | ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können. | 40 | ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können. | ||
41 | In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der | 41 | In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der | ||
42 | Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den | 42 | Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den | ||
43 | Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung. | 43 | Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung. | ||
44 | (1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter | 44 | (1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter | ||
45 | Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter | 45 | Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter | ||
46 | Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen | 46 | Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen | ||
47 | oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder | 47 | oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder | ||
48 | in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach | 48 | in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach | ||
n | 49 | § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen | n | 49 | § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen |
50 | durch eine Stelle nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, | 50 | durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) | ||
51 | hinreichend begründete Verdacht besteht, dass | 51 | 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige | 53 | in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige | ||
54 | Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder | 54 | Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder | ||
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht | 56 | ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht | ||
57 | zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel | 57 | zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel | ||
58 | vorhanden ist oder | 58 | vorhanden ist oder | ||
59 | 3. | 59 | 3. | ||
60 | gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem | 60 | gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem | ||
n | 61 | Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor | n | 61 | Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder |
62 | Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur | 62 | der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem | ||
63 | unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung | 63 | Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes | ||
64 | eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. | 64 | von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung | ||
65 | wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über | ||||
66 | Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. | ||||
65 | Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen | 67 | Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen | ||
66 | Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder | 68 | Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder | ||
67 | Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von | 69 | Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von | ||
n | 68 | Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. | n | 70 | Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei |
71 | Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der | ||||
72 | Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der | ||||
73 | Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines | ||||
74 | laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach | ||||
75 | Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben | ||||
76 | werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte | ||||
77 | Untersuchungszweck gefährdet wird. | ||||
69 | (2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist | 78 | (2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist | ||
70 | nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine | 79 | nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine | ||
71 | Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder | 80 | Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder | ||
72 | Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht | 81 | Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht | ||
n | 73 | rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht | n | 82 | rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. |
74 | erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die | 83 | Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf | ||
75 | Öffentlichkeit auf | ||||
76 | 1. | 84 | 1. | ||
77 | eine Information der Öffentlichkeit oder | 85 | eine Information der Öffentlichkeit oder | ||
78 | 2. | 86 | 2. | ||
79 | eine Rücknahme- oder Rückrufaktion | 87 | eine Rücknahme- oder Rückrufaktion | ||
80 | durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen | 88 | durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen | ||
81 | Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen | 89 | Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen | ||
82 | des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen | 90 | des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen | ||
n | 83 | Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Verbraucherinnen und | n | 91 | Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem |
84 | Verbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind. | 92 | eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind. | ||
85 | (3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a | 93 | (3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a | ||
86 | informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern | 94 | informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern | ||
87 | hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht | 95 | hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht | ||
88 | gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder | 96 | gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder | ||
89 | 3. | 97 | 3. | ||
90 | (4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen | 98 | (4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen | ||
91 | Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände | 99 | Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände | ||
92 | als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich | 100 | als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich | ||
93 | bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt | 101 | bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt | ||
94 | oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. | 102 | oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. | ||
95 | Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden | 103 | Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden | ||
96 | ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf | 104 | ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf | ||
97 | hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in | 105 | hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in | ||
98 | derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen | 106 | derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen | ||
99 | ist. | 107 | ist. | ||
100 | (4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher | 108 | (4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher | ||
101 | Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu | 109 | Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu | ||
102 | entfernen. | 110 | entfernen. | ||
103 | (5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und | 111 | (5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und | ||
104 | Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland | 112 | Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland | ||
n | 105 | hergestelltes Erzeugnis erkenntlich nicht im Inland in den Verkehr gebracht | n | 113 | hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht |
106 | worden ist und | 114 | worden ist und | ||
107 | 1. | 115 | 1. | ||
n | 108 | ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund einer Meldung nach Artikel 50 der | n | 116 | ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund |
109 | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder | 117 | a) | ||
118 | einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen | ||||
119 | Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder | ||||
120 | b) | ||||
121 | einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes | ||||
122 | oder einer internationalen Organisation oder | ||||
110 | 2. | 123 | 2. | ||
t | 111 | ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 aufgrund einer sonstigen Mitteilung | t | 124 | ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen |
112 | eines anderen Mitgliedstaates | 125 | Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines | ||
113 | vorliegt. | 126 | Drittlandes oder einer internationalen Organisation. | ||
127 | Satz 1 gilt entsprechend, wenn | ||||
128 | 1. | ||||
129 | ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von | ||||
130 | § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im | ||||
131 | Inland hergestellt wurde und | ||||
132 | 2. | ||||
133 | ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.