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Sie können sich § 39 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. 2Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.
(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können insbesondere
(3) Eine Anordnung nach
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 40 gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend.
(5) 1Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. 2Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. 3Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. 4Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(6) 1Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. 2Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. 3Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. 4Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.
(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige Behörde im Fall erlegter Wildschweine oder anderer fleischfressender Tiere, die Träger von Trichinen sein können, bei denen keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich für den Verzehr erscheinen lassen,
Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden | Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden | ||||
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t | 1 | Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden | t | 1 | Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und |
2 | Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen | ||||
3 | Behörden |
Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden | Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden | ||||
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n | 1 | (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der | n | 1 | (1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und |
2 | aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar | 2 | Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen | ||
3 | geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | 3 | Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der | ||
4 | im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im | 4 | Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der | ||
5 | Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu | 5 | Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen | ||
6 | haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon zu | 6 | Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen | ||
7 | überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden. | 7 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. | ||
8 | (2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und | 8 | (2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 | ||
9 | können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und | ||||
10 | Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen | ||||
9 | Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden | 11 | Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts | ||
10 | Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder | 12 | eines Verstoßes | ||
11 | zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die | ||||
12 | Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können insbesondere | ||||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
n | 14 | anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in | n | 14 | anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis |
15 | den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, | 15 | hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, | ||
16 | a) | 16 | a) | ||
17 | eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung | 17 | eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung | ||
n | 18 | mitteilt, | n | 18 | der zuständigen Behörde mitteilt und |
19 | b) | 19 | b) | ||
n | 20 | ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt, | n | 20 | der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt, |
21 | wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Erzeugnis den Vorschriften dieses | 21 | wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach | ||
22 | Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der | 22 | Absatz 1 nicht entspricht, oder | ||
23 | unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der | ||||
24 | Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht, | ||||
25 | 2. | 23 | 2. | ||
n | 26 | vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, | n | 24 | vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den |
27 | bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten | 25 | Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach | ||
28 | Prüfung vorliegt, | 26 | Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt. | ||
29 | 3. | 27 | (3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der | ||
30 | das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen | 28 | Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern | ||
31 | verbieten oder beschränken, | ||||
32 | 4. | ||||
33 | eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der | ||||
34 | verhindert werden soll, dass ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht | ||||
35 | erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr | ||||
36 | gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr | ||||
37 | gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits | ||||
38 | erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf), | ||||
39 | 5. | ||||
40 | Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen | ||||
41 | der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder Absatz | ||||
42 | 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke | ||||
43 | erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse veranlassen, | ||||
44 | 6. | ||||
45 | das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des | ||||
46 | § 4 Absatz 1 Nummer 1, in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder | ||||
47 | beschränken, wenn | ||||
48 | a) | ||||
49 | die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden | ||||
50 | ist und dies das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder | ||||
51 | b) | ||||
52 | Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Erzeugnisse oder | ||||
53 | lebenden Tiere ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich | ||||
54 | bringen, | ||||
55 | 7. | ||||
56 | anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in Verkehr gebrachten | ||||
57 | Erzeugnis ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter | ||||
58 | Form auf diese Gefahr hingewiesen werden, | ||||
59 | 8. | ||||
60 | Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers zur | ||||
61 | Unterrichtung der Verbraucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | ||||
62 | und der Pflicht des Futtermittelunternehmers zur Unterrichtung der Verwender | ||||
63 | nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen und | ||||
64 | 9. | ||||
65 | die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informieren. | ||||
66 | Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen | ||||
67 | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur | ||||
68 | Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der | ||||
69 | Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. | ||||
70 | 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29), die zuletzt durch | ||||
71 | die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert | ||||
72 | worden ist, über Maßnahmen im Fall eines Verstoßes bleibt unberührt. | ||||
73 | (3) Eine Anordnung nach | ||||
74 | 1. | ||||
75 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 5 kann auch in Bezug auf das Verwenden eines | ||||
76 | zugelassenen Erzeugnisses ergehen, soweit dies erforderlich ist, um eine | ||||
77 | unmittelbare drohende Gefahr für die Gesundheit des Menschen abzuwehren; die | ||||
78 | Anordnung ist zu befristen, bis über die weitere Zulassung des betroffenen | ||||
79 | Erzeugnisses von der zuständigen Stelle entschieden ist, | ||||
80 | 2. | ||||
81 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 kann auch in Bezug auf das Verfüttern | ||||
82 | eines Futtermittels ergehen. | 29 | eines Futtermittels ergehen. | ||
n | 83 | (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 40 gelten für mit Lebensmitteln | n | 30 | (4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur |
84 | verwechselbare Produkte entsprechend. | 31 | Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die | ||
32 | Gesundheit oder vor Täuschung ergehen. | ||||
85 | (5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen | 33 | (5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen | ||
86 | gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel | 34 | gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel | ||
87 | enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von | 35 | enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von | ||
88 | durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 | 36 | durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 | ||
89 | Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem | 37 | Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem | ||
90 | Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht | 38 | Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht | ||
91 | erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die | 39 | erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die | ||
92 | zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das | 40 | zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das | ||
93 | Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen | 41 | Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen | ||
94 | Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der | 42 | Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der | ||
95 | Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen | 43 | Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen | ||
96 | lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden | 44 | lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden | ||
97 | informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 | 45 | informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 | ||
98 | Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz | 46 | Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz | ||
99 | und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 | 47 | und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 | ||
100 | das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich | 48 | das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich | ||
101 | über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht | 49 | über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht | ||
102 | erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen | 50 | erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen | ||
103 | angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der | 51 | angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der | ||
104 | anderen Mitgliedstaaten. | 52 | anderen Mitgliedstaaten. | ||
105 | (6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für | 53 | (6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für | ||
106 | unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn | 54 | unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn | ||
107 | eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen | 55 | eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen | ||
108 | oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, | 56 | oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, | ||
109 | die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es | 57 | die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es | ||
110 | erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung | 58 | erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung | ||
111 | oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe | 59 | oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe | ||
112 | erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der | 60 | erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der | ||
113 | Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen | 61 | Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen | ||
114 | lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden | 62 | lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden | ||
115 | informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § | 63 | informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § | ||
116 | 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit | 64 | 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit | ||
117 | unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter | 65 | unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter | ||
118 | Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten | 66 | Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten | ||
119 | Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen | 67 | Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen | ||
120 | Mitgliedstaaten. | 68 | Mitgliedstaaten. | ||
121 | (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung | 69 | (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung | ||
122 | von Verboten nach | 70 | von Verboten nach | ||
123 | 1. | 71 | 1. | ||
124 | Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung | 72 | Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung | ||
125 | (EG) Nr. 178/2002, | 73 | (EG) Nr. 178/2002, | ||
126 | 2. | 74 | 2. | ||
127 | Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der | 75 | Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der | ||
n | 128 | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder | n | 76 | Verordnung (EG) Nr. 178/2002, |
129 | 3. | 77 | 3. | ||
n | 130 | § 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 26 oder § 30 | n | 78 | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der |
79 | Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder | ||||
80 | 4. | ||||
81 | § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||||
131 | dienen, haben keine aufschiebende Wirkung. | 82 | dienen, haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
132 | (7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige | 83 | (7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige | ||
n | 133 | notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann, | n | 84 | notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, |
134 | bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf | 85 | bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf | ||
135 | dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder | 86 | dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder | ||
136 | Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar. | 87 | Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar. | ||
t | 137 | (8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 | t | 88 | (8) (weggefallen) |
138 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § | ||||
139 | 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, | ||||
140 | genannten Zwecken vereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige Behörde im | ||||
141 | Fall erlegter Wildschweine oder anderer fleischfressender Tiere, die Träger | ||||
142 | von Trichinen sein können, bei denen keine Merkmale festgestellt werden, die | ||||
143 | das Fleisch als bedenklich für den Verzehr erscheinen lassen, | ||||
144 | 1. | ||||
145 | einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk oder | ||||
146 | 2. | ||||
147 | einem Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsberechtigten gestattet worden | ||||
148 | ist, | ||||
149 | in dessen Person die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a oder | ||||
150 | Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und | ||||
151 | des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für | ||||
152 | Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom | ||||
153 | 25.6.2004, S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 | ||||
154 | vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15, L 66 vom 11.3.2015, S. 22), | ||||
155 | die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/355 (ABl. L 67 vom 12.3.2016, S. | ||||
156 | 22) geändert worden ist, vorliegen, die Entnahme von Proben zur Untersuchung | ||||
157 | auf Trichinen und die Kennzeichnung übertragen kann. In der Rechtsverordnung | ||||
158 | nach Satz 1 sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung und | ||||
159 | die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu regeln. |
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